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Blog — 13. Mai 2026

Ⓓ – Das neue Symbol für geschützte Designs

Jürgen Held — Das Designrecht in Deutschland und Europa wird grundlegend modernisiert. Mit dem EU Design Act und dem entsprechenden deutschen Umsetzungsgesetz, dessen Entwurf das Bundeskabinett im März 2026 verabschiedet hat, steht eine Reform bevor, die unmittelbar Relevanz für alle hat, die Produkte gestalten, vertreiben oder schützen wollen. Eine der sichtbarsten Neuerungen: Eingetragene Designs können künftig mit einem eigenen Symbol gekennzeichnet werden – dem Ⓓ / dem „D im Kreis“.

Was steckt dahinter, wofür gilt es, und was sollten Unternehmen, Künstler und Gewerbetreibende jetzt konkret beachten?

Hinweis: Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des deutschen Designrechts befindet sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch im parlamentarischen Verfahren. Die wesentlichen Eckpunkte sind durch den Kabinettsbeschluss vom März 2026 und die bereits geltende EU-Designverordnung verlässlich absehbar, können sich im Detail aber noch ändern. Für belastbare Entscheidungen empfehlen wir eine aktuelle rechtliche Einschätzung.

Das neue Ⓓ-Symbol: Was ist das, und wozu dient es?

Analog zum © im Urheberrecht und dem ® für eingetragene Marken sollen Designinhaber künftig ein eigenes Kennzeichen erhalten: das umkreiste D – Ⓓ. Mit diesem Symbol können sie nach außen sichtbar darauf hinweisen, dass ein Erzeugnis durch ein eingetragenes Design geschützt ist.

Die Idee dahinter ist einfach und pragmatisch: Wer ein Produkt auf den Markt bringt und es sichtbar als rechtlich geschützt kennzeichnet, schreckt potenzielle Nachahmer ab und macht Wettbewerbern und Abnehmern unmissverständlich klar, dass hier ein Schutzrecht besteht. Zusätzlich zur bloßen Kennzeichnung mit Ⓓ können Designinhaber die offizielle Registrierungsnummer oder einen Hyperlink auf den Eintrag im EU-Designregister hinzufügen, um den Schutznachweis weiter zu untermauern.

Pflicht oder Möglichkeit? Hier ist Klarheit wichtig.

Eine häufige Frage lautet: Muss ich mein Design mit Ⓓ kennzeichnen, um Schutz zu genießen? Die Antwort ist klar: Nein! Die Verwendung des Symbols ist freiwillig. Inhaber eingetragener Designs haben die Option, ihre Produkte mit dem neuen Symbol zu versehen – es handelt sich um ein Recht, nicht um eine Pflicht. Das eingetragene Design besteht als Schutzrecht unabhängig davon, ob das Ⓓ angebracht wird oder nicht.

Gleichwohl ist die Entscheidung gegen eine Kennzeichnung keine neutrale Entscheidung. Wer das Symbol nicht nutzt, verschenkt einen strategischen Vorteil: Die Kennzeichnung stärkt in der Praxis regelmäßig die Durchsetzungsposition im Verletzungsfall, weil sich potenzielle Verletzer schwerer auf Unkenntnis des Schutzrechts berufen können.

Wo und wie kann das Symbol verwendet werden?

Das Symbol Ⓓ kann in Marketingmaterialien, auf Verpackungen und in digitalen Anwendungen eingesetzt werden – es hat sowohl eine präventive als auch eine abschreckende Wirkung gegenüber möglichen Nachahmern. Darüber hinaus empfiehlt sich die Verwendung auf den Produkten selbst, in technischen Unterlagen, auf Websites und in Katalogen.

Zu beachten ist, dass das Symbol ausschließlich für eingetragene Designs verwendet werden darf. Wer ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster besitzt oder sich lediglich auf urheberrechtlichen Schutz stützt, darf das Ⓓ nicht verwenden. Achtung: Eine missbräuchliche Kennzeichnung ohne entsprechendes Schutzrecht kann wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Konsequenzen haben!

Was sich mit der Reform noch ändert – und warum das für Sie relevant ist

Die Einführung des Ⓓ-Symbols ist nur ein Teil einer umfassenderen Reform. Weitere relevante Änderungen:

  • Digitale und animierte Designs werden ausdrücklich schutzfähig. Künftig lassen sich auch bewegte und animierte Designs schützen – etwa Benutzeroberflächen, Videospielfiguren oder virtuelle Landschaften. Für deren Anmeldung soll auch ein Video statt einzelner Standbilder genügen.
  • Der Schutzbereich wird im Zusammenhang mit 3D-Druck konkretisiert. Wer ein eingetragenes Design besitzt, soll künftig nicht nur gegen physische Nachahmungen vorgehen können, sondern auch gegen die Verbreitung bestimmter 3D-Druckvorlagen oder Scan-Dateien.
  • Stärkere Werkzeuge gegen Produktpiraterie: Designinhaber können künftig den Transit von designverletzenden Erzeugnissen durch deutsches Hoheitsgebiet untersagen – eine Regelung, die den bereits im Markenrecht etablierten Standards entspricht.
  • Zeitplan: Die vollständige EU-Designverordnung gilt ab dem 1. Juli 2026; die neue Richtlinie muss bis spätestens zum 9. Dezember 2027 in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Das deutsche Umsetzungsgesetz befindet sich aktuell im Gesetzgebungsverfahren.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Die Reform bietet konkrete Chancen – aber nur für diejenigen, die ihre Designschutzstrategie aktiv überdenken. Folgende Fragen sollten Unternehmen, Designer und Gewerbetreibende jetzt stellen:

  • Sind die relevanten Designs überhaupt eingetragen? Nur wer eingetragene Designs besitzt, kann vom Ⓓ-Symbol und den erweiterten Durchsetzungsrechten profitieren. Wer bislang auf den nicht eingetragenen Schutz gesetzt hat, sollte die Schutzlage neu bewerten.
  • Erstreckt sich der Schutz auf digitale Produkte? Mit der ausdrücklichen Anerkennung animierter und digitaler Designs lohnt es sich zu prüfen, ob bestehende Anmeldungen den digitalen Schutzbereich abdecken oder ob Ergänzungen sinnvoll sind.
  • Ist die Kennzeichnungsstrategie konsistent? Wer das Ⓓ einsetzen will, sollte dies systematisch und einheitlich tun – auf Produkten, Verpackungen, in digitalen Auftritten und Marketingmaterialien. Eine halbherzige Kennzeichnung schwächt im Streitfall die Argumentationslage.
  • Besteht Handlungsbedarf bei Lieferketten und Logistik? Die neuen Transitregelungen eröffnen Möglichkeiten gegen Produktpiraterie auf dem Transportweg, erfordern aber auch eine entsprechende Überwachung und gegebenenfalls Kooperation mit Zollbehörden.

Da die Rechtslage – insbesondere was die Wechselwirkungen zwischen dem deutschen Umsetzungsgesetz und der EU-Designverordnung betrifft – im Detail komplex ist und sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, empfiehlt es sich, die konkrete Situation individuell rechtlich bewerten zu lassen.

Fazit

Das Ⓓ-Symbol ist mehr als ein optisches Beiwerk. Es ist ein Instrument der Rechtsdurchsetzung und ein Signal an den Markt. Wer eingetragene Designs besitzt und sie bislang nicht sichtbar kennzeichnet, sollte das mit Blick auf die neue Rechtslage überdenken. Gleichzeitig lohnt es sich, die Reform insgesamt zum Anlass zu nehmen, die eigene Designschutzstrategie – von der Anmeldung über die Kennzeichnung bis zur Durchsetzung – auf den Prüfstand zu stellen.


Sie haben Fragen rund um die Kennzeichnung Ihrer Designs oder möchten Ihre Designschutzstrategie überprüfen?

Der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB stehen Ihnen gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, Ihre Schutzrechte strategisch zu sichern und durchzusetzen.