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Blog — 10. Juni 2026
Die streitige Gesellschafterversammlung der GmbH: Vorbereitung, Ablauf und aktuelle Rechtslage
Alexander Wiele, Anna Danek — Worauf es ankommt, wenn aus Meinungsverschiedenheiten ein handfester Gesellschafterstreit wird.
Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH. Hier treffen die Gesellschafter die grundlegenden Entscheidungen, die das Gesetz oder die Satzung ihnen zuweist, etwa über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses oder die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Solange unter den Gesellschaftern Einvernehmen besteht, verläuft eine solche Versammlung in der Praxis meist unkompliziert. Sobald die Interessen jedoch auseinanderdriften, verändert sich der Charakter der Versammlung grundlegend: Sie wird zum Forum, auf dem der Konflikt offen ausgetragen wird.
In streitigen Gesellschafterversammlungen entscheiden häufig nicht die besseren Argumente, sondern die Beherrschung der formalen Spielregeln. Wer Fristen, Zuständigkeiten, Stimmverbote und die Bedeutung der Beschlussfeststellung kennt und rechtlich gut vorbereitet ist, verschafft sich einen erheblichen Vorteil. Wer die Formalien hingegen vernachlässigt, riskiert, dass an sich erreichte Mehrheiten wertlos werden oder Beschlüsse später erfolgreich angegriffen werden. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Stellschrauben am Beispiel der GmbH dar, beleuchtet die Besonderheiten der Zwei-Personen-Gesellschaft und ordnet die jüngeren gesetzlichen Entwicklungen ein, die bei der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung zu berücksichtigen sind.
Warum streitige Versammlungen eine eigene Vorbereitung verlangen
Dass eine Gesellschafterversammlung streitig verlaufen wird, lässt sich häufig bereits im Vorfeld absehen. Entweder stehen konfliktträchtige Punkte auf der Tagesordnung, etwa die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die Einziehung eines Geschäftsanteils, oder das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern ist allgemein so angespannt, dass mit einer Eskalation zu rechnen ist. Diese Vorhersehbarkeit ist zugleich die Chance: Jeder Beteiligte kann und sollte sich gezielt vorbereiten.
Eine tragfähige Vorbereitung erschöpft sich nicht in der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tagesordnungspunkten. Sie umfasst ebenso die formalen Rahmenbedingungen und die Frage, wie auf typische Szenarien reagiert werden kann. Es empfiehlt sich regelmäßig, mögliche Verläufe und deren Ergebnisse im Vorfeld durchzuspielen, vorformulierte Beschluss- und Gegenanträge bereitzuhalten und sich über die eigenen Reaktionsmöglichkeiten klar zu werden, sinnvollerweise in Abstimmung mit einem auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Berater.
Die Einberufung: Formalien als Fundament wirksamer Beschlüsse
Ob eine Gesellschafterversammlung streitig verläuft oder nicht, die Einberufungsformalien sind in beiden Fällen einzuhalten. Bei streitigen Versammlungen kommt ihnen jedoch eine besondere Bedeutung zu, weil sich die Beteiligten gerade nicht darauf verlassen können, dass etwaige Form- und Fristverstöße einvernehmlich übergangen bzw. geheilt werden. Mängel der Einladung können je nach Schwere zur Anfechtbarkeit oder sogar zur Nichtigkeit der dennoch gefassten Beschlüsse führen. Wer auf das gewünschte Beschlussergebnis hinarbeitet, sollte daher zunächst sicherstellen, dass die Versammlung überhaupt ordnungsgemäß einberufen wurde.
Zuständigkeit und Einberufungsverlangen
Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt grundsätzlich der Geschäftsführung (§ 49 GmbHG). Damit hat ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst einen faktischen Vorsprung, weil er über Zeitpunkt und Tagesordnung mitbestimmt. Das Gesetz gleicht dies allerdings durch Minderheitenrechte aus: Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals erreichen, können die Einberufung einer Versammlung sowie die Ankündigung weiterer Beschlussgegenstände verlangen (§ 50 GmbHG). Kommt die Geschäftsführung einem berechtigten Verlangen nicht nach, können die Gesellschafter die Versammlung unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 GmbHG selbst einberufen.
In der Praxis beginnt der Streit häufig schon hier, nämlich bei der Frage, welche Themen in welcher Reihenfolge auf welcher Versammlung behandelt werden. Diese Vorfragen sind keine bloßen Nebenschauplätze. Sie können das Ergebnis der Beschlussfassung erheblich beeinflussen, insbesondere wenn es um den Ausschluss eines Gesellschafters geht. Ist ein solcher Beschluss erst einmal gefasst, verschiebt sich die Ausgangslage des Betroffenen meist spürbar zu seinen Lasten.
Ankündigung der Tagesordnung
Die Tagesordnung verdient besonderer Aufmerksamkeit. Über Gegenstände, die nicht hinreichend angekündigt wurden, darf grundsätzlich nicht wirksam Beschluss gefasst werden. Maßstab ist regelmäßig, ob ein verständiger Gesellschafter die Tragweite des Punktes erkennen und sich inhaltlich vorbereiten konnte. Wer eigene Anliegen durchsetzen möchte, sollte deshalb frühzeitig darauf hinwirken, dass die gewünschten Punkte hinreichend bestimmt angekündigt werden, und das Ankündigungs- und Ergänzungsrecht nach § 50 GmbHG nutzen, falls die Geschäftsführung dies versäumt.
Aktuelle Rechtslage: virtuelle Versammlung und neue Formerfordernisse
Bei der Vorbereitung sind heute mehrere gesetzliche Neuerungen zu beachten, die ältere Darstellungen zum Thema noch nicht abbilden. Sie betreffen vor allem die Form der Versammlung und die Beschlussfassung außerhalb von Präsenzversammlungen.
Virtuelle und hybride Gesellschafterversammlung
Bereits seit dem 1. August 2022 können Gesellschafterversammlungen auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden. Eingeführt wurde diese Möglichkeit durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG), das § 48 Abs. 1 GmbHG um einen zweiten Satz ergänzt hat. Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Grundregel allerdings, dass sich sämtliche Gesellschafter in Textform damit einverstanden erklären. Gerade in einem fortgeschrittenen Konflikt dürfte diese Einstimmigkeit in vielen Fällen schwer zu erreichen sein, sodass es ohne abweichende Satzungsregelung häufig bei der Präsenzversammlung bleiben wird.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen der gesetzlichen Grundregel und der Satzung: Der Gesellschaftsvertrag kann die virtuelle oder hybride Versammlung weitergehend zulassen und ihre Durchführung im Einzelnen ausgestalten. Wer Flexibilität wünscht, sollte daher prüfen lassen, ob die Satzung entsprechende Regelungen enthält oder ob eine Anpassung in Betracht kommt. Das Gesetz selbst regelt im Kern nur die Zulässigkeit; Detailfragen der Durchführung bleiben weitgehend der Satzung überlassen.
Textform im Umlaufverfahren seit dem 1. Januar 2025
Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz haben sich zum 1. Januar 2025 die Formanforderungen für die Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung geändert. Betroffen ist das Umlaufverfahren nach § 48 Abs. 2 GmbHG. Dieses kannte bislang zwei Varianten mit unterschiedlichen Formerfordernissen: Bei einer einstimmigen Beschlussfassung genügte bereits die Textform, etwa per E-Mail; für eine mehrheitliche Beschlussfassung war dagegen die Schriftform vorgesehen. Diese Unterscheidung hat das Gesetz beseitigt, sodass nunmehr auch für mehrheitliche Beschlüsse im Umlaufverfahren die Textform ausreicht, wenn sich alle Gesellschafter vorher damit einverstanden erklärt haben.
Nicht betroffen von dieser Neuerung ist das nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erforderliche Einverständnis der Gesellschafter mit einer virtuellen Versammlung. Dieses war bereits seit Einführung der Vorschrift in Textform zu erklären; insoweit hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz nichts geändert. Unberührt bleibt zudem, dass eine Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzversammlung die Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt: Bei der virtuellen Versammlung müssen alle dem Format zustimmen, beim Umlaufverfahren müssen alle mit der Stimmabgabe in Textform einverstanden sein.
Diese Erleichterungen wirken sich vor allem in nicht oder wenig konfliktbehafteten Konstellationen aus. In einer streitigen Lage führen sie nicht dazu, dass sich ein einzelner Gesellschafter über die Köpfe der anderen hinwegsetzen kann, weil das Mitwirkungs- bzw. Zustimmungserfordernis bestehen bleibt. Sie sind gleichwohl bei der Vorbereitung im Blick zu behalten, etwa wenn zu klären ist, ob ein per E-Mail erteiltes Einverständnis den Formanforderungen genügt.
Teilnahme, Vertretung und Begleitung
Wer an der Versammlung in welcher Rolle teilnehmen darf, ist in streitigen Konstellationen regelmäßig Aufhänger für weitere Konflikte und kann taktisch bedeutsam sein.
Bei der GmbH kann sich ein Gesellschafter nach der gesetzlichen Grundregel in der Versammlung durch einen Dritten vertreten lassen. Verbreitet sind jedoch abweichende Satzungsregelungen, die die Vertretung einschränken, etwa auf zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater, oder die eine Vertretung in bestimmten Konstellationen ganz ausschließen. Wird ein Dritter zur Stimmrechtsvertretung bevollmächtigt, übt dieser regelmäßig auch das Teilnahmerecht des Vollmachtgebers aus, sodass dieser nicht zusätzlich neben seinem Vertreter teilnimmt. Hier lohnt vor der Versammlung ein genauer Blick in die Satzung.
Davon zu unterscheiden ist die bloße Begleitung durch einen Berater oder Beistand, bei der der Gesellschafter sein Teilnahme- und Stimmrecht weiterhin selbst ausübt, sich aber mit seinem Berater abstimmen kann, insbesondere während der Gesellschafterversammlung. Ob ein solches Begleitrecht besteht, richtet sich nach der Satzung und den Umständen des Einzelfalls. Erscheint die Gegenseite mit anwaltlicher Begleitung, ist man gut beraten, darauf vorbereitet zu sein und die eigene Rollenverteilung im Vorfeld festzulegen.
In Personengesellschaften gelten teils strengere Maßstäbe. Die Rechtsprechung neigt bei personalistisch geprägten Gesellschaften wie GbR, OHG und KG dazu, die Stimmabgabe als höchstpersönlich anzusehen und eine Vertretung enger zu begrenzen. Die Rechtsprechung hat etwa Beschlüsse einer familiengeprägten OHG für als unwirksam eingestuft, weil sich der verhinderte Gesellschafter durch einen Anwalt vertreten ließ, ohne dass dies vom Gesellschaftsvertrag gedeckt war (LG Darmstadt vom 04.03.2024, Az. 18 O 34/21). Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Regeln zur Vertretung in Personengesellschaften nicht ohne Weiteres auf die GmbH übertragen lassen und die jeweilige Gesellschaftsform sorgfältig zu unterscheiden ist.
Der Versammlungsleiter: Schlüsselfigur der streitigen Versammlung
Anders als das Aktiengesetz sieht das GmbH-Recht von Gesetzes wegen keinen zwingenden Versammlungsleiter vor. Die Bestimmung eines Versammlungsleiters kann jedoch in der Satzung erfolgen, sei es durch Benennung einer konkreten Person, durch feste Kriterien oder durch die Anordnung, dass zu Beginn jeder Versammlung ein Leiter gewählt wird. Fehlt eine Satzungsregelung, kann gleichwohl zu Beginn der Versammlung ein Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit gewählt werden.
Die Rolle des Versammlungsleiters ist in streitigen Versammlungen von erheblicher Bedeutung. Er leitet nicht nur formal die Versammlung, sondern erteilt und entzieht das Wort, entscheidet über die Reihenfolge der Anträge und stellt das Abstimmungsergebnis fest. Von besonderer Bedeutung ist die förmliche Beschlussfeststellung, denn diese geht über das bloße Auszählen der Stimmen hinaus. Bei der Feststellung hat der Versammlungsleiter unter anderem darüber zu befinden, ob einzelne Stimmen wegen eines Stimmverbots unberücksichtigt bleiben. Auf diesem Weg kann er das Ergebnis der Abstimmung maßgeblich prägen.
Vor diesem Hintergrund ist jeder Beteiligte gut beraten, sich frühzeitig mit der Frage zu befassen, wer die Versammlung leitet und welche Kompetenzen damit verbunden sind. Dazu gehört auch, sich darüber Gedanken zu machen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Mehrheit einem Versammlungsleiter, der seine Kompetenzen missbraucht, die Leitung wieder entzogen werden kann, und ob für diesen Fall ein vorbereiteter alternativer Versammlungsleiter bereitsteht.
Stimmverbote: Wer in eigener Sache nicht mitstimmen darf
Entscheidend bei der Beschlussfassung sind die zu erreichenden Mehrheiten. Hier lohnt es sich, im Vorfeld das mögliche Stimmverhalten durchzuspielen. Auch muss die Gesellschafterversammlung per se beschlussfähig sein. Hierzu finden sich meist konkrete Regelungen in der Satzung.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Frage, ob ein Gesellschafter bei einzelnen Beschlussgegenständen einem Stimmverbot unterliegt. Hintergrund ist der Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein soll. § 47 Abs. 4 GmbHG ordnet deshalb an, dass ein Gesellschafter bei bestimmten Beschlüssen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dazu zählen insbesondere Beschlüsse über:
- die Entlastung des Gesellschafters als Geschäftsführer,
- die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Gesellschaft,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem betroffenen Gesellschafter sowie
- die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter.
Über den Wortlaut hinaus sind nach der Rechtsprechung weitere Fälle anerkannt, in denen ein Stimmverbot in Betracht kommt, etwa bei der Abberufung oder dem Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Die Einordnung kann im Einzelfall schwierig sein und hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Vorbereitung empfiehlt es sich daher, sowohl eigene als auch fremde mögliche Stimmverbote zu identifizieren und die sich daraus ergebenden Mehrheitsverhältnisse durchzurechnen. Auch die Satzung kann hierzu Regelungen treffen.
Strikt zu trennen ist das Stimmverbot vom Teilnahme- und Anwesenheitsrecht des Gesellschafters. Auch wer bei einem bestimmten Beschlussgegenstand nicht mitstimmen darf, ist grundsätzlich berechtigt, an der Versammlung teilzunehmen und der Abstimmung beizuwohnen. Sind sich die Gesellschafter über das Vorliegen eines Stimmverbots uneinig, entscheidet hierüber zunächst der Versammlungsleiter im Rahmen der Beschlussfeststellung, was die bereits beschriebene Schlüsselrolle dieser Funktion erneut verdeutlicht.
Beschlussfeststellung, Protokoll und die Folgen für Klagefristen
Die förmliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter schafft zunächst Fakten. Ein von ihm festgestellter Beschluss gilt nach verbreiteter Auffassung als vorläufig verbindlich, und zwar auch dann, wenn über seine Richtigkeit gestritten wird. Wer mit dem festgestellten Ergebnis nicht einverstanden ist, muss es deshalb regelmäßig aktiv mit einer Anfechtungsklage angreifen. Die Last, tätig zu werden, verlagert sich damit auf den unterlegenen Gesellschafter.
Für die Anfechtung gilt im GmbH-Recht keine starre gesetzliche Frist. In Anlehnung an § 246 Abs. 1 AktG wird die dort genannte Monatsfrist überwiegend als Leitbild herangezogen, von dem je nach den Umständen abgewichen werden kann; entscheidend ist, dass der betroffene Gesellschafter mit der gebotenen Zügigkeit vorgeht.
Schon zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Führung eines Protokolls, und zwar auch dann, wenn die Satzung dies nicht zwingend vorschreibt. Vor der Versammlung sollten sich Versammlungsleiter und Protokollführer über Art und Umfang der Niederschrift verständigen, insbesondere darüber, ob nur die Beschlussergebnisse oder auch der Gang der Diskussion festgehalten werden. Jeder Gesellschafter sollte sich zudem überlegen, ob er bestimmte Erklärungen ausdrücklich zu Protokoll geben möchte. Reagiert ein Gesellschafter auf ein aus seiner Sicht fehlerhaft festgestelltes Ergebnis nicht sofort, etwa durch einen zu Protokoll erklärten Widerspruch, können seine späteren Korrekturmöglichkeiten eingeschränkt sein.
Beschlussmängelrecht im Wandel: MoPeG und geplante Reform
Eng mit dem Thema verbunden ist die Frage, nach welchen Regeln fehlerhafte Beschlüsse zu behandeln sind. Hier hat sich das Umfeld in den vergangenen Jahren bewegt, ohne dass das GmbH-Recht selbst bislang umfassend reformiert worden wäre.
Für die GmbH besteht nach wie vor kein eigenständig kodifiziertes Beschlussmängelrecht. Die Behandlung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse richtet sich überwiegend nach einer entsprechenden Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 241 ff. AktG sowie nach der dazu ergangenen Rechtsprechung. Danach wird im Grundsatz zwischen nichtigen und lediglich anfechtbaren Beschlüssen unterschieden: Nur schwerwiegende Mängel führen zur Nichtigkeit, während die übrigen Verstöße fristgebunden mit der Anfechtungsklage geltend zu machen sind.
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Es hat für die Personenhandelsgesellschaften, also insbesondere OHG, KG und die in der Praxis bedeutsame GmbH & Co. KG, in den §§ 110 ff. HGB erstmals ein eigenes Beschlussmängelrecht geschaffen, das sich am aktienrechtlichen Anfechtungsmodell orientiert und das frühere Feststellungsmodell ablöst. Für die GbR gilt diese Neuregelung grundsätzlich nicht unmittelbar. Auch wenn das MoPeG die GmbH nicht direkt betrifft, wird ihm in der Diskussion eine gewisse Ausstrahlungswirkung auf das GmbH-Beschlussmängelrecht zugeschrieben. Wie weit diese reicht, ist nicht abschließend geklärt, weshalb sich in einschlägigen Konstellationen ein genauer Blick auf den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur empfiehlt.
Hinzu kommt ein Reformvorhaben: Der im Mai 2025 unterzeichnete Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD stellt eine Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts in Aussicht, mit der die Rechtssicherheit gestärkt und Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden sollen. Nach gegenwärtigem Stand ist dieses Vorhaben noch nicht in geltendes Recht umgesetzt; es zielt zudem auf das Aktienrecht und nicht unmittelbar auf die GmbH. Da sich die Rechtslage hier künftig verändern kann, sollte der aktuelle Stand vor wichtigen Entscheidungen jeweils geprüft werden.
Sonderfall Zwei-Personen-GmbH und Pattsituationen
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Zwei-Personen-GmbH, vor allem bei einer paritätischen Beteiligung von 50 zu 50. Diese in der Praxis häufige Konstellation birgt ein erhöhtes Risiko für Blockaden, weil keiner der Gesellschafter den anderen überstimmen kann. Die Gesellschafter können nicht miteinander und nicht ohneeinander. Fehlen Mechanismen zur Auflösung solcher Pattsituationen, droht im Konfliktfall eine Lähmung der Gesellschaft, deren Auflösung über die allgemeinen Instrumente häufig langwierig und kostenintensiv ist.
In ruhigen Zeiten lässt sich hier durch Gestaltung des Gesellschaftsvertrags vorbeugen. In Betracht kommen je nach Interessenlage etwa Letztentscheidungsrechte, die Einrichtung eines Beirats mit Entscheidungsbefugnis, Schiedsklauseln oder Regelungen, die einem Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen den Austritt oder den Erwerb der Anteile des anderen ermöglichen. Praktisch relevant sind hier insbesondere sog. Russian-Roulette-Klauseln.
Sinnvoll kann es zudem sein, einem Gesellschafter, der nicht zugleich Geschäftsführer ist, ein eigenes Einberufungs- und Tagesordnungsergänzungsrecht einzuräumen und die kurzfristige Absage einer einberufenen Versammlung zu erschweren.
Gerade in der Zwei-Personen-GmbH wirkt sich die Frage der Versammlungsleitung und der damit verbundenen Beschlussfeststellungskompetenz besonders stark aus. Wer sie innehat, kann vorläufig Fakten schaffen, die der andere anschließend gerichtlich angreifen muss. Ob und wie diese Kompetenz im Gesellschaftsvertrag zugewiesen oder ausbalanciert wird, sollte daher bewusst geregelt und nicht dem Zufall überlassen werden.
Praktische Empfehlungen für die Vorbereitung
Die folgenden Punkte fassen zusammen, woran bei der Vorbereitung einer streitigen Gesellschafterversammlung typischerweise zu denken ist:
- Satzung prüfen: Regelungen zu Einberufung, Vertretung, Begleitung, Versammlungsleitung, Mehrheiten und Beschlussfähigkeit frühzeitig sichten.
- Formalien sichern: Form und Frist der Einladung sowie die hinreichende Ankündigung der Tagesordnungspunkte sorgfältig beachten.
- Mehrheiten durchrechnen: Beteiligungs- und Mehrheitsverhältnisse für die denkbaren Konstellationen vorab ermitteln, einschließlich möglicher Stimmverbote.
- Versammlungsleitung bedenken: Klären, wer die Versammlung leitet, welche Kompetenzen damit verbunden sind, und welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen.
- Anträge vorbereiten: Vorformulierte Beschluss- und Gegenanträge bereithalten, um in der Versammlung handlungsfähig zu sein.
- Protokoll und Widerspruch: Auf eine aussagekräftige Niederschrift achten und gegebenenfalls Erklärungen sowie Widersprüche unmittelbar zu Protokoll geben.
- Fristen im Blick behalten: Nach der Versammlung zügig prüfen lassen, ob und wie gegen festgestellte Beschlüsse vorzugehen ist.
Fazit
Die streitige Gesellschafterversammlung ist weniger eine Frage des guten Willens als der sorgfältigen Vorbereitung. Wer die formalen Spielregeln beherrscht, von der ordnungsgemäßen Einberufung über die Stimmverbote bis zur Bedeutung der Beschlussfeststellung, kann seine Rechte deutlich wirksamer wahrnehmen als derjenige, der sich allein auf die Sachargumente verlässt.
Weil vieles vom konkreten Gesellschaftsvertrag und von den Umständen des Einzelfalls abhängt, lassen sich allgemeingültige Patentlösungen nur bedingt formulieren. Eine frühzeitige, an der jeweiligen Konstellation ausgerichtete Beratung trägt daher dazu bei, vermeidbare Fehler zu verhindern und die eigene Position zu stärken, idealerweise bereits in ruhigen Zeiten durch eine vorausschauende Gestaltung der Satzung.
Wir helfen Ihnen weiter!
Wenn Sie eine bevorstehende Gesellschafterversammlung vorbereiten möchten, prüfen lassen wollen, ob gefasste Beschlüsse wirksam sind, oder Ihren Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf Konflikt- und Pattsituationen krisenfest gestalten möchten, stehen Ihnen Anna Danek, Alexander Wiele, und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir beraten Mandanten an unseren Standorten in Stuttgart und Karlsruhe im Handels- und Gesellschaftsrecht – von der vorausschauenden Gestaltung bis zur Begleitung in der streitigen Versammlung und der gerichtlichen Auseinandersetzung.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und dient der allgemeinen Information. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und kann eine solche nicht ersetzen. Die Rechtslage kann sich ändern; maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls.