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Blog — 25. Juni 2026
EU Inc.: Was die geplante europäische Gesellschaftsform für Unternehmen bedeutet
Alexander Wiele, Anna Danek — Wer mit seinem Unternehmen über Ländergrenzen hinweg in Europa wachsen will, kennt das Problem: 27 Mitgliedstaaten bedeuten 27 unterschiedliche Gesellschaftsrechte, jeweils mit eigenen Gründungsverfahren, Formvorschriften, Registern und Amtssprachen. Genau hier setzt ein Vorhaben der Europäischen Kommission an, das unter dem Namen EU Inc. derzeit für viel Aufmerksamkeit sorgt.
Am 18. März 2026 hat die Kommission einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der eine einheitliche europäische Gesellschaftsform schaffen soll: digital gegründet, EU-weit anerkannt und ohne Mindeststammkapital.
Wichtig vorab: Die EU Inc. ist noch kein geltendes Recht, sondern ein Entwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Für Unternehmen, die international skalieren oder Kapital einsammeln wollen, lohnt es sich aber bereits jetzt, die Grundzüge zu kennen. Dieser Beitrag ordnet ein, was geplant ist, wo die Chancen liegen und welche Fragen noch offen sind.
Was ist die EU Inc.? Das sogenannte 28. Regime
Die EU Inc. soll die nationalen Gesellschaftsformen wie die deutsche GmbH, die französische SARL oder die niederländische B.V. nicht ersetzen, sondern als zusätzliche, frei wählbare Option neben sie treten. In der Brüsseler Debatte ist deshalb vom 28. Regime die Rede, weil die neue Form neben die bestehenden 27 nationalen Rechtsordnungen tritt.
Rechtlich soll die EU Inc. eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit sein ein Mindeststammkapital ist aber nicht vorgesehen. Sie kann einen oder mehrere Gesellschafter haben. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft sowohl ihren satzungsmäßigen Sitz als auch ihre Hauptverwaltung innerhalb der EU hat.
Gründung in 48 Stunden: digital, standardisiert, günstig
Das vielleicht auffälligste Merkmal ist die Gründung. Sie soll vollständig online erfolgen, über ein EU-weit einheitliches Formular und entweder über die nationalen Handelsregister oder über eine zentrale EU-Schnittstelle. Nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen soll die Gründung binnen 48 Stunden abgeschlossen sein. Für die Satzung können standardisierte Mustertexte verwendet werden, und die Gründungsgebühren sollen 100 Euro nicht übersteigen.
Hinzu kommt das „Once-Only-Prinzip“: Die bei der Registrierung erfassten Daten werden von Amts wegen an die zuständigen Stellen weitergeleitet, etwa für die Vergabe der Steuer- und Umsatzsteuernummer, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und an die Sozialversicherungsbehörden. Unternehmen sollen ihre Angaben also nur einmal übermitteln müssen. Flankiert wird das Ganze durch ein zentrales EU-Register und das im November 2025 vorgeschlagene European Business Wallet, mit dem auch die laufende Verwaltung der Gesellschaft digitalisiert werden soll.
Die Eckpunkte der geplanten EU Inc. auf einen Blick:
- Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung und eigener Rechtspersönlichkeit
- ein oder mehrere Gesellschafter, kein Mindeststammkapital
- vollständig digitale Gründung binnen 48 Stunden
- Gründungsgebühren von höchstens 100 Euro
- standardisierte Satzung, zentrales EU-Register und European Business Wallet
- EU-weite Anerkennung in allen Mitgliedstaaten
Grenzüberschreitend wachsen: Zweigniederlassungen per Standardformular
Der eigentliche Mehrwert zeigt sich bei der Expansion. Eine EU Inc. soll in jedem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung anmelden können, und zwar ebenfalls online, mit einem Standardformular, binnen 48 Stunden und zu Gebühren von höchstens 100 Euro. Die heute üblichen zusätzlichen Hürden, etwa Übersetzungspflichten, gesonderte Offenlegungsanforderungen oder notarielle Beurkundungen, sollen durch einen einheitlichen EU-Standard ersetzt werden. Für Unternehmen, die schnell in mehreren Ländern präsent sein wollen, kann das den Verwaltungsaufwand spürbar senken.
Was einheitlich geregelt wird und was national bleibt
Hier liegt der juristisch entscheidende Punkt. Einheitlich europäisch geregelt werden soll das materielle Gesellschaftsrecht, also etwa Gründung und Auflösung, Rechtsfähigkeit, Organe, die Verfassung der Gesellschaft sowie die Kapitalstruktur. Alles, was die Verordnung und die Satzung nicht regeln, richtet sich dagegen weiterhin nach nationalem Recht.
Das betrifft vor allem drei praxisrelevante Felder:
- Arbeitsrecht, das ausdrücklich unberührt bleibt
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht, einschließlich der laufenden Besteuerung
Auch beim Insolvenzrecht ist ein zweispuriges Modell vorgesehen. Neben dem nationalen Insolvenzrecht enthält der Entwurf ein eigenes, vereinfachtes Abwicklungsverfahren für innovative Start-ups, mit einer europaweit einheitlichen Definition des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit und standardisierten, digitalen Verfahren. Fragen wie die Rangfolge der Gläubiger oder die Haftung der Geschäftsführung sollen hingegen dem nationalen Recht überlassen bleiben.
Besonders interessant für junge, wachstumsorientierte Unternehmen sind die geplanten harmonisierten Regeln für Mitarbeiterbeteiligungen, häufig unter dem Stichwort EU-ESOP diskutiert. Gerade im Wettbewerb um Fachkräfte ist diese Möglichkeit, Mitarbeitende EU-weit nach einheitlichen Regeln am Unternehmen zu beteiligen, ein gewichtiges Argument.
Offene Fragen: Wo der Entwurf noch Klärung braucht
So überzeugend das Konzept klingt, einige Punkte sind noch nicht ausgestanden, und sie sind für die Praxis keineswegs nebensächlich.
- Verhältnis zum nationalen Recht. Dass die Verordnung viele Bereiche dem nationalen Recht überlässt, bedeutet, dass es die eine, europaweit völlig identische EU Inc. eben nicht geben wird. Je nach Sitzstaat können sich Unterschiede ergeben, was dem Ziel der Einheitlichkeit teilweise zuwiderläuft und im Einzelfall zu Rechtsunsicherheit führen kann.
- uneinheitliche Gerichtsbarkeit. Streitigkeiten rund um die EU Inc. werden voraussichtlich vor nationalen Gerichten ausgetragen. Wie sich dabei eine wirklich einheitliche Anwendung der Verordnung sicherstellen lässt, ist offen. Der Entwurf regt zwar an, dass die Mitgliedstaaten spezialisierte Gerichte oder Kammern einrichten, verpflichtend ist das jedoch nicht.
- praktische Umsetzung. Der Aufbau der erforderlichen digitalen Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten ist anspruchsvoll. Und ein Blick zurück mahnt zur Vorsicht: Frühere Anläufe für eine europäische Gesellschaftsform, etwa die Europäische Privatgesellschaft (SPE) oder die Societas Unius Personae (SUP), sind gescheitert, nicht zuletzt am Streit über die unternehmerische Mitbestimmung. Ob diesmal genügend politischer Wille und Kompromissbereitschaft bestehen, wird sich zeigen.
Bemerkenswert ist allerdings die breite Unterstützung für das Vorhaben. Der Deutsche Anwaltverein begrüßt die geplante Harmonisierung grundsätzlich und hatte sich dafür ausgesprochen, die neue Gesellschaftsform nicht auf innovative Unternehmen zu beschränken, sondern allen Unternehmen zu öffnen. Diese Öffnung sieht der Kommissionsentwurf nun vor. Auch wenn die EU Inc. erkennbar auf Start-ups zugeschnitten ist, steht sie nach derzeitigem Stand grundsätzlich allen Unternehmen offen.
Zeitplan: Wo stehen wir?
Der Verordnungsentwurf wird nun im Europäischen Parlament und im Rat der EU beraten. Bis zum 25. Juni 2026 läuft zudem eine öffentliche Konsultation, an der sich Unternehmen und Verbände beteiligen können. Die Kommission strebt eine Einigung noch im Jahr 2026 an, erste Gründungen einer EU Inc. sollen bereits im Jahr 2027 möglich sein. Der Europäische Rat hat dem Thema hohe Priorität eingeräumt. Bis zur Anwendbarkeit sind allerdings noch mehrere Verhandlungsschritte zu gehen, und der finale Text kann vom jetzigen Entwurf abweichen.
Fazit: Jetzt beobachten, frühzeitig vorbereiten
Die EU Inc. ist eines der ambitioniertesten gesellschaftsrechtlichen Vorhaben der EU seit Jahren. Gelingt sie, könnte sie die grenzüberschreitende Gründung und Expansion im Binnenmarkt deutlich vereinfachen und insbesondere Start-ups, wachstumsorientierten Mittelständlern und international tätigen Investoren echte Vorteile bringen. Zugleich bleibt sie ein Entwurf, dessen Details sich noch ändern können, und gerade das Zusammenspiel mit dem nationalen Recht will sorgfältig durchdacht sein.
Für Unternehmen heißt das konkret: Wer ohnehin eine Gründung, eine Umstrukturierung oder den Schritt in weitere EU-Märkte plant, sollte die Entwicklung im Blick behalten und die EU Inc. als mögliche Option in die strategische Planung einbeziehen, ohne bestehende Strukturen vorschnell darauf auszurichten. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft, Chancen zu nutzen und Fallstricke im Verhältnis zum nationalen Recht zu vermeiden.
Ihre Ansprechpartner
Wenn Sie prüfen möchten, ob und wann die EU Inc. für Ihr Unternehmen interessant sein könnte, oder wenn Sie Fragen zur Gründung, Umwandlung oder grenzüberschreitenden Expansion Ihrer Gesellschaft haben, stehen Ihnen Anna Danek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Wiele, Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht, gemeinsam mit dem Team für Arbeits- und Wirtschaftsrecht von Vogel & Partner gerne zur Verfügung. Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB berät Unternehmen an den Standorten Stuttgart und Karlsruhe im Gesellschafts-, Handels- und Wirtschaftsrecht.