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Blog, News — 25. April 2025
Arbeitnehmererfindungen: Wem gehört die Idee im Job?
Anna Danek, Julia Hirsch — Anlässlich des weltweiten Tags des geistigen Eigentums am 26. April möchten wir auf den rechtlichen Schutz kreativer und technischer Leistungen durch Arbeitnehmer aufmerksam machen. Im beruflichen Alltag wird geistiges Eigentum nicht nur von Unternehmern geschaffen, sondern auch Arbeitnehmer leisten einen zentralen Beitrag zur Innovation. Doch was gilt rechtlich, wenn ein Mitarbeiter eine Erfindung macht?
Im Zentrum steht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Es regelt, wie Erfindungen im Arbeitsverhältnis rechtlich zu behandeln sind – und stellt sicher, dass beide Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – fair beteiligt werden.
Arbeitnehmererfindung
Gem. §§ 1, 2 ArbnErfG sind alle Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Unterschieden wird zwischen sog. Diensterfindungen (auch gebundenen Erfindungen) und sonstigen bzw. freien Erfindung. In diesem Beitrag werden nur die Diensterfindungen, gem. § 4 Abs. 2 ArbnErfG, betrachtet, also Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.
Meldepflicht des Arbeitnehmers
Wenn ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese nach § 5 ArbnErfG unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Die Meldung muss gesondert und in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. An die Meldepflicht als elementare Pflicht des Arbeitnehmers sind zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere löst der Zugang der Erfindungsmeldung die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber (§ 6 ArbnErfG) aus.
Inanspruchnahme/Freigabe
Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Erfinder, also dem Arbeitnehmer, das Recht an seiner Erfindung grundsätzlich zu. Der Arbeitgeber kann aber mit Erklärung in Textform, die Diensterfindung innerhalb der viermonatigen Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbnErfG in Anspruch nehmen; mit ereignislosem Ablauf dieser Frist gilt die Diensterfindung zudem ohnehin als in Anspruch genommen. In der Inanspruchnahme liegt somit in beiden Fällen die Anerkennung der Schutzfähigkeit einer gemeldeten Diensterfindung.
Mit der Inanspruchnahme gehen gem. § 7 Abs. 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Erfinderpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Erfinderbenennung, verbleiben aber beim Arbeitnehmererfinder. Der Arbeitgeber ist sodann aber Alleinberechtigter in Bezug auf die Diensterfindung.
Der Arbeitnehmer hat damit keinen Einfluss mehr auf deren wirtschaftliche Verwertung. Nach § 13 Abs. 1 ArbnErfG ist der Arbeitgeber dementsprechend auch allein berechtigt, aber auch verpflichtet, die Erfindung unverzüglich nach Zugang der Erfindungsmeldung als Schutzrecht anzumelden.
Diese Verpflichtung besteht bereits auf Grund des Zugangs der Erfindungsmeldung und daher unabhängig von dem Ablauf der Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist. Die Schutzrechtsanmeldung muss die gemeldete erfinderische Lehre vollständig ausschöpfen; mit der Anmeldung ist daher der weitestgehende Schutz zu beantragen. Nur wenn eine Patentfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich ein Gebrauchsmuster anzumelden oder von der Anmeldung abzusehen. Es empfiehlt sich, dem Arbeitnehmer die Schutzrechts‐Anmeldeunterlagen vor der Einreichung zur Durchsicht und Stellungnahme und, sofern eine Stellungnahme nicht beabsichtigt ist, zur ausdrücklichen Freigabe zuzusenden und sich die Freigabe durch Unterschrift bzw. ausdrücklich bestätigen zu lassen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt lediglich:
- bei Freiwerden der Erfindung,
- soweit eine Vereinbarung über eine Nichtanmeldung nach § 13 2 Nr. 2 ArbnErfG getroffen wurde oder
- die Voraussetzungen einer betriebsgeheimen Erfindung nach § 17 ArbnErfG vorliegen.
Vergütung für die Diensterfindung
Sollte der Arbeitgeber eine Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen, so hat der Arbeitnehmererfinder als Ausgleich für den Verlust der vermögenswerten Rechte einen Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG.
Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers beruht darauf, dass der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung die Möglichkeit zum Erwerb eines Monopolrechts hat. Damit hat der Arbeitnehmererfinder im Grundsatz keinen Vergütungsanspruch, sofern und so weit nicht zugunsten seines Arbeitgebers ein Monopol besteht.
Der Arbeitnehmererfindern ist in diesem Fall an allen wirtschaftlichen und geldwerten Vorteilen, die dem Arbeitgeber aus der Erfindung zukommen, zu beteiligen. Dafür muss der Nutzen kausal auf der Erfindung beruhen und es sind nur solche wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen, die beim Arbeitgeber und nicht bei Dritten eintreten.
Es handelt sich hierbei um einen Vergütungsanspruch eigener Art. Daher kann er auch nicht auf die Arbeitsvergütung angerechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich und steuerlich wird die Vergütung allerdings wie Arbeitsentgelt behandelt. Ausgestaltet werden kann die Vergütung als laufende jährliche Zahlung oder als Pauschale. Aufgrund des Monopolprinzips endet der Vergütungsanspruch in der Regel mit Auslaufen des Schutzrechts.
Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art und Höhe der Vergütung in einer gemeinsamen Vereinbarung regeln. Alternativ kann diese aber auch einseitig durch den Arbeitgeber festgesetzt werden.
Die Vergütung soll angemessen hoch sein und ist jeweils individuell im Einzelfall zu ermitteln. Als wesentliche Kriterien werden hierfür die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung herangezogen.
Unabdingbarkeit
Nach § 22 ArbnErfG können die gesetzlichen Regelungen des ArbnErfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Nichtig wären damit Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen alle Rechte an technischen Erfindungen ohne gesonderte Vergütung an den Arbeitgeber abgetreten werden oder entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Zulässig sind aber nach § 22 ArbnErfG Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach deren Meldung. Daher können durchaus Vereinbarungen über einzelne Erfindungen getroffen werden. Allerdings unterliegen auch solche Vereinbarungen rechtlichen Grenzen. So dürfen nach § 23 Abs. 1 ArbnErfG solche Vereinbarungen nicht „in erheblichem Maße unbillig“ sein. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Vergütung lediglich die Hälfte der angemessenen eigentlich zu zahlenden Vergütung beträgt.
Bei Fragen zu Arbeitnehmererfindungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Anna Danek, ad@vogel-partner.eu
Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu