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Blog — 24. Februar 2025
BGH: Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst – was das für Unternehmen bedeutet
Jürgen Held — Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die berühmten Birkenstock-Modelle ‚Madrid‘, ‚Arizona‘, Boston‘ und ‚Gizeh‘ genießen keinen urheberrechtlichen Schutz als Werke der angewandten Kunst. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen, die ikonische Produkte gegen Nachahmer schützen wollen.
Birkenstock-Sandalen sind ein Phänomen. Was einmal als orthopädisches Schuhwerk aus dem Rheinland galt, hat sich zu einem globalen Lifestyle-Produkt entwickelt. Das Korkfußbett, die markante Schnalle, das unverwechselbare Profil – diese Merkmale kennt heute jeder. Kein Wunder, dass Nachahmer nicht lange auf sich warten ließen.
Birkenstock wollte diesem Nachahmungswettbewerb mit einer juristischen Offensive begegnen und setzte dabei auf das Urheberrecht. Die Idee: Wenn die Sandalen als Werke der angewandten Kunst anerkannt werden, genießen sie automatisch umfassenden urheberrechtlichen Schutz – ohne dass eine förmliche Registrierung notwendig wäre. Das Urheberrecht schützt schließlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ein enormes Schutzpotenzial.
Am 20. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesem Vorhaben in gleich drei Parallelverfahren eine klare Absage erteilt (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24). Das Ergebnis: Die Birkenstock-Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Boston“ und „Gizeh“ sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Was sich dahinter verbirgt und welche Konsequenzen das Urteil für Unternehmen hat, erörtert dieser Beitrag.
Der Fall: Birkenstock klagt gegen Nachahmer
Im Jahr 2023 erhob Birkenstock Klage gegen drei Konkurrenten, die ähnlich gestaltete Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen berief sich dabei auf sein Urheberrecht und machte geltend, dass Karl Birkenstock (Erfinder der heutigen Sandale) mit seiner Schöpfung eine persönliche geistige Leistung erbracht habe, die urheberrechtlichen Schutz verdiene. Insbesondere die seit 1981 verwendete Knochenmustersohle sowie die spezifische Gestaltung von Sohlenform, Sohlenschnitt und Materialauswahl sollten als individuelle künstlerische Entscheidungen anerkannt werden.
Das Landgericht Köln sah das zunächst genauso und gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln revidierte diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin. Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG: Die Sandalen erfüllen die urheberrechtlichen Anforderungen an ein Kunstwerk nicht.
Die rechtliche Einordnung: Wo endet Handwerk, wo beginnt Kunst?
Der Streit dreht sich um eine der klassischen Fragen des deutschen Urheberrechts: Was unterscheidet ein handwerklich gefertigtes Gebrauchsobjekt von einem urheberrechtlich schutzfähigen Kunstwerk?
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG können Werke der bildenden Kunst einschließlich der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen – vorausgesetzt, es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Produkt ästhetisch ansprechend oder kommerziell erfolgreich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gestalter einen vorhandenen künstlerischen Freiraum in schöpferischer, individueller Weise genutzt hat.
Genau daran scheiterte Birkenstock. Der BGH bestätigte: Soweit technische Anforderungen, funktionale Zwänge oder handwerkliche Konventionen die Gestaltung eines Produkts dominieren, verbleibt kein hinreichender künstlerischer Spielraum – oder er wurde jedenfalls nicht nachweisbar in künstlerischer Weise ausgefüllt. Bei einer orthopädischen Sandale bestimmen Funktionalität und das orthopädische Fachwissen des Schumachers Karl Birkenstock die Form in erheblichem Maße. Das OLG Köln hatte treffend formuliert: Karl Birkenstock sei letztlich im Bereich des handwerklichen Könnens geblieben, das er als Orthopädie-Schumacher erlernt hatte.
Zudem trug Birkenstock die Darlegungslast für das Vorliegen einer hinreichenden Gestaltungshöhe. Diese Last hat das Unternehmen nach Auffassung des BGH letztlich nicht erfüllt, obwohl es umfangreiche historische, juristische und designbezogene Gutachten vorgelegt hatte.
Urheberrecht und Designrecht: ein wichtiger Unterschied
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die grundlegende Trennlinie zwischen zwei zentralen Schutzrechten. Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen automatisch – ohne Registrierung, dafür aber nur bei nachgewiesener künstlerischer Individualität. Es entsteht mit der Schöpfung und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Designrecht hingegen schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses – also seine Linien, Konturen, Farben, Formen und Strukturen. Es setzt eine förmliche Eintragung voraus, schützt aber auch Designs, die primär funktional geprägt sind, soweit sie neu und eigenartig sind.
Gerade weil das Urheberrecht keinen Registrierungsaufwand erfordert und eine sehr lange Schutzdauer bietet, ist es für Unternehmen verlockend, ihre Produkte darüber absichern zu wollen. Die BGH-Entscheidung zeigt aber klar: Bei Gebrauchsgegenständen ist diese Strategie riskant. Sie setzt voraus, dass der kreative Prozess der Produktentwicklung nachweislich von künstlerischer Freiheit geprägt war – und das ist im Nachhinein oft schwer zu belegen.
Was bedeutet das für Unternehmen mit ikonischen Produkten?
Das Birkenstock-Urteil ist kein Einzelfall – es reiht sich ein in eine gefestigte BGH-Rechtsprechung, die bei Gebrauchsgegenständen hohe Hürden für den urheberrechtlichen Schutz setzt. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Handlungsempfehlungen.
1. Schutzrechtsstrategie von Anfang an ganzheitlich denken
Wer sich bei ikonischen Produktdesigns ausschließlich auf das Urheberrecht verlässt, riskiert im Streitfall schutzlos dazustehen. Schon in der Entwicklungsphase eines Produkts sollte geprüft werden, welche Schutzrechte in Betracht kommen: Designrecht, Markenrecht (etwa als dreidimensionale Formmarke), Wettbewerbsrecht oder eine Kombination aus mehreren Schutzinstrumenten.
2. Design- und Markenrecht konsequent nutzen
Birkenstock hat nach dem Urteil angekündigt, den Kampf gegen Nachahmer über Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht fortzusetzen – und damit genau den richtigen Schluss gezogen. Eingetragene Designs und Formmarken bieten verlässlichen Schutz, auch wenn die urheberrechtliche Schutzschwelle nicht erreicht wird. Wichtig ist dabei, rechtzeitig zu registrieren: Beide Schutzrechte setzen Eintragung voraus und unterliegen Fristen.
3. Kreativen Prozess dokumentieren
Wer den urheberrechtlichen Schutz für ein Produkt anstrebt, sollte den kreativen Entwicklungsprozess von Anfang an sorgfältig dokumentieren. Skizzen, Entwürfe, Designbriefings und Gestaltungsalternativen können im Streitfall belegen, dass bewusst künstlerische Entscheidungen getroffen wurden – und nicht lediglich funktionale oder handwerkliche.
4. Nicht warten, bis Nachahmer auf dem Markt erscheinen
Schutzrechte, die erst nach dem ersten Auftreten von Nachahmungen reaktiv angemeldet werden, können zu spät kommen oder an Prioritätsproblemen scheitern. Eine vorausschauende IP-Strategie, die parallel zur Produktentwicklung aufgebaut wird, ist langfristig die deutlich effektivere und kostengünstigere Lösung.
Häufige Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Produktdesigns
Kann ein Produktdesign urheberrechtlich geschützt sein?
Grundsätzlich ja, aber die Hürden sind hoch. Ein Produktdesign kann als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das bedeutet: Der Gestalter muss nachweisbar einen vorhandenen gestalterischen Spielraum in individuell-künstlerischer Weise genutzt haben. Bei Gebrauchsgegenständen, deren Form stark durch Funktion oder Handwerk bestimmt wird, wird diese Schwelle von den deutschen Gerichten selten als erfüllt angesehen.
Welche Schutzrechte kann Birkenstock nach dem BGH-Urteil noch geltend machen?
Birkenstock hat nach dem Urteil angekündigt, weiter gegen Nachahmer vorzugehen – auf Basis von Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht. Konkret kommen in Betracht: eingetragene dreidimensionale Formmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf EU-Ebene sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung. Diese Schutzrechte werden durch das BGH-Urteil nicht berührt.
Gilt das Birkenstock-Urteil auch für andere Branchen?
Ja. Das BGH-Urteil bestätigt eine gefestigte Linie der deutschen Rechtsprechung, die auf alle Gebrauchsgegenstände anwendbar ist – von Möbeldesign über Haushaltsprodukte bis hin zu technischen Geräten. Immer wenn die Form eines Produkts stark durch Funktion, Material oder handwerkliche Konventionen bestimmt wird, ist urheberrechtlicher Schutz schwer zu erreichen. Besonders relevant ist dies für Unternehmen in den Bereichen Mode, Möbel, Konsumgüter und Industriedesign.
Fazit: Das Urheberrecht ist kein Ersatz für eine durchdachte Schutzrechtsstrategie
Das Birkenstock-Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmen, deren Produktdesign ein zentraler Wettbewerbsfaktor ist: Das Urheberrecht ist kein Allheilmittel. Es setzt hohe Anforderungen voraus, die gerade bei funktional geprägten Gebrauchsgegenständen oft nicht erfüllt werden – selbst wenn das Design ikonisch, unverwechselbar und kommerziell hochwertig ist.
Die gute Nachricht: Das Recht bietet zahlreiche weitere Instrumente, um Designleistungen effektiv zu schützen. Entscheidend ist, sie frühzeitig und strategisch einzusetzen – bevor der erste Nachahmer das eigene Produkt kopiert.
Ihr Produktdesign verdient einen wirksamen Schutz
Wenn Sie prüfen möchten, wie Sie ikonische Produkte oder Designleistungen Ihres Unternehmens rechtssicher absichern können, stehen Ihnen der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Schutzrechtsstrategie – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Durchsetzung im Streitfall.