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Blog — 14. Oktober 2024
Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen
Anna Danek — Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung besonders wichtig. Ein möglicher Weg: Mitarbeiterbeteiligungen!
Mitarbeiterbeteiligungen bieten die Möglichkeit, Mitarbeiter* an dem langfristigen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Dies sorgt nicht nur für eine besondere Motivation bei den Mitarbeitern, sondern ermöglicht auch die langfristige Bindung von Top- Performern. Gleichzeitig kann hierdurch kurzfristig die Liquidität des Unternehmens geschont werden, wenn die Mitarbeiterbeteiligung beispielsweise als Option anstelle von Bonusauszahlungen angeboten wird. Daher finden solche Möglichkeiten auch immer mehr Anklang bei Startups sowie Klein- und Mittelstandsunternehmen.
Die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten ausreichende Flexibilität und maßgeschneiderte Lösungen für jedes Unternehmen. Sie sind damit nicht zwingend nur für Aktiengesellschaften oder GmbHs geeignet. Zudem haben Mitarbeiterbeteiligungen nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Folge.
Etablierte Modelle für die Umsetzung einer Mitarbeiterbeteiligung sind:
- Direkte Beteiligungen in Form von Belegschaftsaktien bzw. Belegschaftsgeschäftsanteilen
- Gründung von Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
- Ausgabe virtueller Anteile wie z.B. virtual stock options
- Einräumung stiller Beteiligungen
- Ausgabe von Genussrechten oder Genussscheinen
- Mitarbeiterdarlehen
Bei der Wahl und Ausgestaltung des jeweiligen Modells sind nicht nur gesellschaftsrechtliche Aspekte relevant. Auch die Berührungspunkte mit dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind zu beachten.
- Finanzielle Zuwendungen können bei den Mitarbeitern je nach gewähltem Mitarbeiterbeteiligungsmodell als Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte oder gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden – jeweils mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen für die Mitarbeiter.
- Bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung werden in der Regel auch arbeitsrechtliche Grundsätze insbesondere die des Arbeitnehmerschutzes zu beachten sein.
- Es besteht zudem die Möglichkeit, den finanziellen Zufluss beim Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn oder als sozialversicherungsfreies Entgelt auszugestalten.
Hinzukommen die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgten Neuerungen im § 19a EstG und die dadurch bestehenden steuerlichen Vorteile für Mitarbeiter bei der Gewährung von Geschäftsanteilen bzw. Mitarbeiterbeteiligungen. Zum 01.01.2024 wurde der Anwendungsbereich des § 19a EstG erweitert, sodass noch mehr Unternehmen und deren Mitarbeiter hiervon profitieren können. Wesentlicher Vorteil ist der Steueraufschub von bis zu 15 Jahren, der eine Dry-Income-Besteuerung verhindert.
Um maßgeschneiderte Lösungen zu finden, empfiehlt es sich immer, rechtzeitig Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Gestaltung von Beginn an ins Boot zu holen.
* Die Bezeichnung „Mitarbeiter“ wird lediglich aus Gründen der Vereinfachung verwendet und meint Arbeitnehmer gleich welchen Geschlechts.
Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.
Bei Fragen zu »Mitarbeiterbeteiligungen« stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Anna Danek, ad@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0