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Blog, News — 11. Oktober 2024
„Hautfreundlich“ verboten – Was Hersteller und Händler von Desinfektionsmitteln jetzt wissen müssen
Jürgen Held — EuGH und BGH haben klargestellt: Wer Desinfektionsmittel als „hautfreundlich“ bewirbt, verstößt gegen die EU-Biozid-Verordnung (Art. 72 Abs. 3 S. 2) und damit gegen das deutsche Wettbewerbsrecht. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Unternehmen, die Biozidprodukte herstellen, vertreiben oder bewerben.
Hintergrund: Desinfektionsmittel-Werbung im Fokus der Gerichte
Seit der Corona-Pandemie sind Desinfektionsmittel aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. In Büros, Praxen, Schulen, Hotels und privaten Haushalten stehen sie allgegenwärtig bereit. Mit der gestiegenen Nachfrage wuchs auch der Wettbewerb unter den Herstellern und damit der Druck, die eigenen Produkte möglichst positiv zu bewerben. Begriffe wie „hautschonend“, „pflegend“ oder „hautfreundlich“ sollten Verbrauchern das Kaufen erleichtern und Bedenken beseitigen.
Genau dieser Ansatz ist nun höchstrichterlich untersagt worden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 entschieden, dass die Werbung für Desinfektionsmittel mit dem Attribut „hautfreundlich“ gegen die EU-Biozid-Verordnung verstößt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Ergebnis im Oktober 2024 für Deutschland verbindlich bestätigt (Az. I ZR 108/22). Die Spielregeln für die Bewerbung von Biozidprodukten haben sich seither grundlegend verändert.
Der Fall: dm wirbt für BioLYTHE als „hautfreundlich“
Ausgangspunkt war ein konkreter Streit zwischen der Drogeriemarktkette dm und der Wettbewerbszentrale. dm hatte ihr Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ unter anderem mit den Angaben „Ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“, „wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ beworben.
Die Wettbewerbszentrale sah in der Angabe „hautfreundlich“ einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Diese Vorschrift untersagt in der Werbung für Biozidprodukte alle Angaben, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sind. Explizit verboten sind unter anderem Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ sowie „ähnliche Hinweise“.
Der Verfahrensgang war wechselhaft: Das Landgericht Karlsruhe verurteilte dm zur Unterlassung. Das OLG Karlsruhe hob diesen Teil des Urteils in der Berufung auf – mit der Begründung, „hautfreundlich“ sei keine pauschale Verharmlosung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Verträglichkeit für ein konkretes Körperorgan. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage vor.
Die EuGH-Entscheidung: Kein „allgemeiner Charakter“ erforderlich
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. C-296/23) hat der EuGH klargestellt: Für die Anwendbarkeit des Werbeverbots nach Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung kommt es nicht darauf an, ob eine Aussage allgemeinen Charakter hat oder das Risikopotenzial des Produkts pauschal verharmlost. Verboten sind vielmehr alle Hinweise in der Werbung, die ein Biozidprodukt in einer irreführenden Weise darstellen – also auch solche, die nur auf eine vermeintlich positive Wirkung für ein bestimmtes Organ oder einen konkreten Aspekt hinweisen.
Im Falle des Begriffs „hautfreundlich“ stellte der EuGH fest: Die Angabe impliziere, das Biozidprodukt könne für die Haut von Nutzen sein. Das konnotiere die Wirkungen des Produkts positiv und überlagere schädliche Nebenwirkungen. Damit sei „hautfreundlich“ ein verbotener „ähnlicher Hinweis“ im Sinne der Verordnung.
Entscheidend ist dabei das Schutzprinzip der Biozid-Verordnung: Biozidprodukte sind per definitionem Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu vernichten, abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Ihre Wirksamkeit gründet auf Eigenschaften, die für den Menschen prinzipiell nicht harmlos sind. Eine Werbung, die genau diesen Eindruck erweckt, untergräbt das Schutzsystem der Verordnung.
BGH bestätigt: Unterlassung für dm
Gestützt auf die Vorabentscheidung des EuGH hat der BGH mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 108/22) das erstinstanzliche Urteil des LG Karlsruhe wiederhergestellt. dm ist damit rechtskräftig untersagt, das Desinfektionsmittel BioLYTHE als „hautfreundlich“ zu bewerben. Die Entscheidung des BGH stellt fest, dass die Verwendung des Begriffs wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale begründet.
Das Urteil betrifft nicht nur den Einzelfall dm. Es setzt einen verbindlichen Maßstab für die gesamte Branche: Jedes Unternehmen, das Biozidprodukte herstellt, importiert, vertreibt oder bewirbt, muss seine Marketingmaterialien auf das Vorhandensein solcher und ähnlicher Formulierungen überprüfen.
Was ist konkret verboten?
Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung untersagt bei der Werbung für Biozidprodukte alle Angaben, die irreführend sind oder Risiken verharmlosen. Explizit verboten sind folgende Formulierungen:
- „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“
- „ungiftig“
- „unschädlich“
- „natürlich“
- „umweltfreundlich“
- „tierfreundlich“
- „hautfreundlich“ (nunmehr durch EuGH und BGH klargestellt)
- Alle sinngemäßen „ähnlichen Hinweise“, die Risiken verharmlosen oder eine positive Wirkung suggerieren
Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Aussage allgemeinen Charakter hat oder sich nur auf einen spezifischen Aspekt bezieht. Entscheidend ist allein, ob sie irreführend ist oder Risiken verharmlost.
Was müssen Unternehmen jetzt tun?
Das Urteil hat für alle Unternehmen, die Biozidprodukte herstellen, importieren, im Handel anbieten oder bewerben, unmittelbaren Handlungsbedarf ausgelöst. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:
1. Sofortige Bestandsaufnahme aller Werbematerialien
Prüfen Sie sämtliche Produktetiketten, Verpackungen, Online-Shops, Kataloge, Werbebroschüren und Social-Media-Auftritte auf das Vorhandensein verbotener oder problematischer Formulierungen. Dabei sind nicht nur die explizit genannten Begriffe zu prüfen, sondern auch alle sinngemäß vergleichbaren Formulierungen, die einen ähnlichen Eindruck erwecken könnten.
2. Produktetiketten und Verpackungen anpassen
Bereits in Umlauf gebrachte Produkte mit entsprechenden Angaben können ein sofortiges Abmahnrisiko darstellen. Planen Sie notwendige Änderungen an Etiketten und Verpackungen zeitnah ein und setzen Sie diese priorisiert um.
3. Interne Marketingprozesse und Freigaben überprüfen
Stellen Sie sicher, dass die rechtlichen Anforderungen in Ihren internen Marketingprozessen verankert sind. Werbe- und Produkttexte für Biozidprodukte sollten künftig stets eine rechtliche Prüfung durchlaufen, bevor sie veröffentlicht oder gedruckt werden.
4. Handelspartner und Zulieferer einbeziehen
Händler, die Produkte Dritter vertreiben, können ebenfalls in die Haftung genommen werden, wenn sie mit verbotenen Angaben werben – auch wenn sie die Formulierungen nicht selbst gewählt haben. Prüfen Sie Herstellerangaben sorgfältig und nehmen Sie Ihre Zulieferer in die Pflicht.
5. Auf Abmahnungen vorbereitet sein
Mit der höchstrichterlich geklärten Rechtslage ist ein erhöhtes Abmahnaufkommen zu erwarten. Wer noch immer mit verbotenen Begriffen wirbt, riskiert nicht nur Unterlassungsklagen durch die Wettbewerbszentrale oder Mitbewerber, sondern auch empfindliche Bußgelder durch Behörden.
Häufige Fragen zur Biozid-Werbung
Was sind Biozidprodukte im Sinne der EU-Verordnung?
Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen – also Bakterien, Viren, Pilze, Insekten oder ähnliche Organismen – zu vernichten, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder deren Wirkung zu verhindern. Desinfektionsmittel für Hände, Flächen oder medizinische Instrumente fallen in der Regel unter diese Kategorie und unterliegen damit den strengen Werberegeln der EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
Gilt das Verbot nur für „hautfreundlich“ oder auch für ähnliche Begriffe?
Das Verbot gilt für alle „ähnlichen Hinweise“, die den explizit genannten verbotenen Begriffen vergleichbar sind. Nach der Auslegung des EuGH fällt darunter jede Formulierung, die Risiken verharmlost oder eine positive Wirkung suggeriert – also beispielsweise auch „hautschonend“, „pflegend“, „mild“, „Allergiker geeignet“ oder „verträglich“. Entscheidend ist stets die Gesamtwirkung der Aussage auf den Durchschnittsverbraucher.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Biozid-Werberegeln?
Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung ist zugleich ein Verstoß gegen das UWG. Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen wie die Wettbewerbszentrale, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen sowie behördliche Bußgeldverfahren. Da die Rechtslage nun höchstrichterlich geklärt ist, muss mit einem erhöhten Abmahnaufkommen in der Branche gerechnet werden.
Dürfen Desinfektionsmittel gar keine positiven Eigenschaften bewerben?
Das Verbot gilt nicht für jede positive Eigenschaft, sondern nur für solche Angaben, die hinsichtlich der Gesundheitsrisiken irreführend sind oder das Risikopotenzial verharmlosen. Sachliche und belegbare Angaben zur Wirksamkeit gegen bestimmte Keime oder zur Zulassung nach der Biozid-Verordnung sind zulässig – sofern sie nicht irreleiten. Ob eine konkrete Formulierung die Grenze überschreitet, hängt stets vom Einzelfall ab.
Welche Produkte sind konkret betroffen?
Betroffen sind grundsätzlich alle Produkte, die als Biozide eingestuft sind: Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Wunddesinfektionsmittel (sofern als Biozide zugelassen), Schädlingsbekämpfungsmittel und weitere biozide Reinigungsprodukte. Nicht betroffen sind hingegen Kosmetika im Sinne der EU-Kosmetikverordnung, die einer anderen Rechtsgrundlage unterliegen.
Fazit: Biozid-Werbung erfordert höchste Sorgfalt
Das Urteil von EuGH und BGH ist ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Die EU-Biozid-Verordnung setzt der Werbefreiheit für Desinfektionsmittel und andere Biozidprodukte enge Grenzen. Was auf den ersten Blick wie eine verbraucherfreundliche Information wirkt, ist in Wirklichkeit eine irreführende Verharmlosung, die das Schutzkonzept der Verordnung untergrabt.
Für Unternehmen bedeutet das: Jede positive Eigenschaftszuschreibung für ein Biozidprodukt muss kritisch hinterfragt werden. Schon das Vorhandensein eines einzigen problematischen Wortes auf dem Etikett kann über die Zulässigkeit der gesamten Werbemaßnahme entscheiden. Handlungsbedarf besteht jetzt, nicht erst nach der nächsten Abmahnung.
Ihre Biozid-Werbung auf dem Prüfstand?
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Marketingmaterialien für Biozidprodukte den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, stehen Ihnen Jürgen Held und das Wettbewerbsrechts-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihrer Werbematerialien, der Absicherung Ihrer internen Freigabeprozesse und – im Falle einer Abmahnung – bei einer schnellen und wirksamen Reaktion.