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Blog — 12. August 2026
Im Überblick: Die KI-Transparenzpflichten: Was Unternehmen seit dem 02.08.2026 beachten müssen
Josua Neudeck — In der Marketingabteilung entsteht ein Produktbild mit einem Bildgenerator, weil das Shooting zu teuer war. Das Ergebnis sieht aus wie ein echtes Foto. Niemand fragt nach, niemand dokumentiert etwas und später weiß niemand mehr, dass das Bild mit KI erstellt wurde.
Genau für solche Fälle lohnt sich ein Blick auf die Transparenzpflichten in Art. 50 KI-VO, die seit dem 2. August 2026 gelten.
Die Vorschrift verpflichtet Unternehmen in bestimmten Fällen dazu, offenzulegen, wenn Inhalte durch eine KI erstellt oder verändert wurden oder wenn Nutzer mit einer KI interagieren. Die Vorgaben können auch den alltäglichen Einsatz von KI mit keinem oder geringem Risiko erfassen, etwa die Nutzung von ChatGPT oder Bildgenerierungsprogrammen im Marketing oder in der Kundenkommunikation.
Bei Bildern, Audios und Videos besteht die Kennzeichnungspflicht, wenn KI die Inhalte so erzeugt oder manipuliert, dass sie real wirken und fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden können (Deepfakes). Nach den Leitlinien der EU-Kommission können darunter auch fotorealistische Personen, Gegenstände oder Orte fallen, die tatsächlich gar nicht existieren, aber plausibel existieren könnten. Klar erkennbare Comics oder offensichtlich unrealistische Fantasieszenen fallen dagegen in der Regel nicht darunter, ebenso wenig Bilder, die nur geschärft oder farbkorrigiert wurden.
Bei Texten ist die Pflicht deutlich enger: Erfasst sind KI-generierte oder -manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren (z.B. in einem Blog). Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn der Inhalt durch einen Menschen überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und eine Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung genügt hierfür nicht.
Wichtig für die Praxis: Eine erforderliche Kennzeichnung muss spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt klar und eindeutig erkennbar sein. Ein Hinweis im Impressum oder auf einer allgemeinen Transparenzseite genügt hierfür in der Regel nicht. Bei Chatbots, KI-Sprachsystemen am Telefon oder digitalen Avataren müssen Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI kommunizieren (sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist).
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
Welche KI-Tools werden bereits eingesetzt? Welche Inhalte werden damit erstellt oder verändert? Und wo müssen Hinweise erfolgen? Wer nicht jeden einzelnen Inhalt bewerten möchte, sollte eine interne Transparenzstrategie festlegen, d.h. klare Regeln dafür, welche Inhalte wann und wo gekennzeichnet werden müssen. Eine Bestandsaufnahme der KI-Tools, die in den einzelnen Abteilungen tatsächlich eingesetzt werden, kann hierbei helfen. Je nach Anwendungsfall und je nach Rolle des Unternehmens als Anbieter oder Betreiber können über Art. 50 KI-VO hinaus weitere Anforderungen aus der KI-VO, aber auch aus angrenzenden Rechtsgebieten wie Datenschutz-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, gelten.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre konkreten KI-Einsätze zu prüfen, Transparenzpflichten einzuordnen und eine praktikable Strategie für die Umsetzung zu entwickeln.
Für Ihre Fragen stehen Ihnen Dr. Oliver Meyer-van Raay und Josua Neudeck sowie unser Team für IT- und KI-Recht gerne zur Verfügung. Wir schauen uns Ihren konkreten Anwendungsfall gerne an.
Für erste Informationen für die Praxis können zudem folgende Quellen hilfreich sein:
- EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO
- Bundesnetzagentur: Überblick zu den Transparenzpflichten
- Wettbewerbszentrale: Leitfaden „Kennzeichnung KI-generierter Inhalte“