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Blog — 2. Juli 2026

USM Haller Urheberrecht: BGH stärkt Schutz für Design

Jürgen Held — Kann ein Regalsystem ein Kunstwerk sein? Im Streit zwischen dem Möbelhersteller USM Haller und dem Nürnberger Anbieter Konektra hat der Bundesgerichtshof (BGH) genau diese Frage neu aufgerollt.

Mit Urteil vom 2. Juli 2026 hat der I. Zivilsenat ein Berufungsurteil aufgehoben, das dem Möbelsystem den urheberrechtlichen Schutz versagt hatte (Az. I ZR 96/22). Vorausgegangen war eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Auslegung des urheberrechtlichen Werkbegriffs.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht und Datum: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Urteil vom 2. Juli 2026, Az. I ZR 96/22.
  • Worum es geht: Ob das modulare Möbelsystem USM Haller als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt ist.
  • Vorinstanz: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den urheberrechtlichen Schutz verneint und nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche zugesprochen.
  • Entscheidung des BGH: Für Werke der angewandten Kunst gelten keine höheren Anforderungen an die Originalität als für andere Werkarten. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben.
  • Wie es weitergeht: Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall erneut verhandeln und klären, ob USM Haller urheberrechtlich geschützt ist und ob Konektra dieses Recht verletzt hat.

Der Streit: USM Haller gegen Konektra

USM Haller vertreibt seit Jahrzehnten sein modulares Möbelsystem. Kennzeichnend dafür sind hochglanzverchromte Rundrohre, die mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden, sowie verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall, sogenannte Tablare.

Die Klage richtet sich laut BGH gegen zwei Beklagte: den Betreiber eines Onlineshops sowie dessen Geschäftsführer persönlich. Beide werden in der Pressemitteilung des BGH nicht namentlich genannt, nach übereinstimmenden Medienberichten handelt es sich um das Nürnberger Unternehmen Konektra. Zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden vereinfachend von Konektra gesprochen.

Konektra bot über seinen Onlineshop zunächst ausschließlich Ersatzteile und Erweiterungsteile an, die in Form und überwiegend auch in der Farbe den Originalkomponenten von USM Haller entsprachen. Solange es dabei blieb, beanstandete USM Haller dies nicht. In den Jahren 2017 und 2018 gestaltete Konektra seinen Onlineshop jedoch neu: Seither werden dort sämtliche Komponenten angeboten, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind, ergänzt um einen Montageservice.

USM Haller sah darin eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells von Konektra: Es gehe nicht mehr um Ersatzteile, sondern um die Herstellung und den Vertrieb eines eigenen, mit dem Original identischen Möbelsystems. USM Haller nahm Konektra deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Ersatz von Abmahnkosten sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, gestützt in erster Linie auf Urheberrecht und hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Der Weg vor den Bundesgerichtshof

Das Landgericht Düsseldorf gab USM Haller am 14. Juli 2020 aus Urheberrecht überwiegend recht (Az. 14c O 57/19). Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah dies in der Berufung anders und lehnte urheberrechtliche Ansprüche ab, USM Haller erhielt lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zugesprochen (Urteil vom 2. Juni 2022, Az. 20 U 259/20). Beide Parteien legten die zugelassene Revision ein: USM Haller verfolgte die abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter, Konektra erstrebte die vollständige Abweisung der Klage.

Der BGH setzte das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 aus und legte dem EuGH Fragen zur Auslegung des in der Richtlinie 2001/29/EG enthaltenen Werkbegriffs vor. Der EuGH beantwortete diese Fragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (verbundene Rechtssachen C 580/23 und C 795/23, “Mio u.a.”). Erst danach konnte der BGH abschließend entscheiden.

Die Entscheidung des BGH: Urheberrecht auch für Möbel

Die Revision von USM Haller hatte Erfolg, die von Konektra blieb erfolglos. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen, als dieses die urheberrechtlichen Klageanträge abgewiesen hatte.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Werke der angewandten Kunst sind Gestaltungen, die neben einem praktischen Gebrauchszweck auch künstlerischen Charakter haben können, etwa Möbel, Gebrauchsgegenstände oder Designobjekte. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt voraus, dass die Gestaltung auf einer individuellen kreativen Leistung beruht, die über eine rein handwerkliche oder routinemäßige Arbeit hinausgeht. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht Düsseldorf dies für das USM Haller System verneint hatte, hielt nach Auffassung des BGH der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Senat stellte dazu vier Grundsätze auf:

  • Kein strengerer Maßstab: Bei Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten.
  • Einheitliche, objektive Prüfung: Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen.
  • Absicht des Schöpfers unerheblich: Auf die subjektive Sicht des Urhebers, also auf eine schöpferische Absicht oder das Bewusstsein freier kreativer Entscheidungen, kommt es nicht entscheidend an.
  • Spätere Umstände zählen mit: Auch Umstände, die erst nach der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, etwa die Präsentation in Kunstausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen, können als Anhaltspunkte herangezogen werden.

Diese Grundsätze hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf nach Auffassung des BGH nicht hinreichend beachtet. Bestätigt hat der BGH dagegen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet.

Wie geht es weiter?

Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss nun erneut prüfen, ob das USM Haller System als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt. Bejaht es dies, muss es bei der Prüfung einer möglichen Rechtsverletzung durch Konektra die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze beachten. Danach gilt:

  • Nur konkrete kreative Elemente zählen: Eine Urheberrechtsverletzung liegt nur vor, wenn Konektra gerade die konkret identifizierbaren kreativen Elemente übernommen hat, die die Originalität des USM Haller Systems begründen.
  • Wiedererkennbarkeit erforderlich: Diese Elemente müssen in den Produkten von Konektra wiedererkennbar sein.
  • Gesamteindruck reicht nicht: Auf einen bloßen Vergleich des Gesamteindrucks beider Möbelsysteme kommt es dagegen nicht entscheidend an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus und ist für alle Unternehmen relevant, die ihr Produktdesign urheberrechtlich schützen wollen oder sich gegen entsprechende Vorwürfe verteidigen müssen:

  • Möbel sind gleichberechtigt: Möbelstücke und andere Gebrauchsgegenstände können ebenso wie klassische Kunstwerke urheberrechtlich geschützt sein. Es gelten keine strengeren Maßstäbe für die erforderliche Schöpfungshöhe.
  • Objektive Betrachtung entscheidet: Für die Originalität kommt es auf eine objektive Betrachtung des konkreten Werks an, nicht auf die ursprüngliche Absicht des Gestalters.
  • Spätere Anerkennung kann helfen: Auch eine spätere Anerkennung, etwa durch Museen oder Fachkreise, kann als Indiz für den künstlerischen Charakter einer Gestaltung herangezogen werden.
  • Nachahmung braucht mehr als Ähnlichkeit: Bei der Frage, ob eine Nachahmung das Urheberrecht verletzt, kommt es auf die Übernahme konkreter, die Originalität begründender Gestaltungselemente an, nicht allein auf einen ähnlichen Gesamteindruck.
  • Verfahren läuft weiter: Ob USM Haller tatsächlich Urheberrechtsschutz genießt, ist noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss dies im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut klären.

Fazit

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 2. Juli 2026 die Hürden für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsdesign nicht gesenkt, aber klargestellt, dass Werke der angewandten Kunst nach denselben Maßstäben zu beurteilen sind wie andere Werkarten. Für Unternehmen, die ihr Produktdesign schützen wollen oder sich gegen Plagiatsvorwürfe verteidigen, lohnt sich ein genauer Blick auf die vom BGH aufgestellten Kriterien.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen zum urheberrechtlichen Schutz Ihres Produktdesigns haben oder prüfen möchten, ob und wie Sie gegen Nachahmungen vorgehen können, stehen Ihnen Jürgen Held und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung.

 

FAQ zum Urteil

Ja, wenn sie nach § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Der BGH hat klargestellt, dass für Werke der angewandten Kunst wie Möbel keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten.
USM Haller wollte durchsetzen, dass sein modulares Möbelsystem urheberrechtlich geschützt ist, nachdem Konektra seinen Onlineshop 2017 und 2018 so umgestaltet hatte, dass dort sämtliche Bauteile für den Nachbau kompletter USM Haller Möbel erhältlich waren.ple Description
Der BGH hat mit Urteil vom 2. Juli 2026 (Az. I ZR 96/22) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil die Begründung des Oberlandesgerichts nach Auffassung des BGH zu hohe Anforderungen an die Originalität des Möbelsystems stellte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss erneut prüfen, ob USM Haller urheberrechtlichen Schutz genießt, und falls ja, ob Konektra gerade die geschützten kreativen Elemente des Möbelsystems übernommen hat.