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Blog — 25. September 2025
Verstecktes Risiko: persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern: Pflichten kennen – Risiken vermeiden
Die GmbH ist eine beliebte Rechtsform, weil sie eine Haftungsbeschränkung bietet. Doch wer denkt, als Geschäftsführer sei man automatisch auf der sicheren Seite, irrt:
Bei Pflichtverstößen kann die persönliche Haftung schnell Realität werden. Umso wichtiger ist es, die eigenen rechtlichen Pflichten genau zu kennen. Dabei können die 10 Gebote für Geschäftsführer helfen, die der bekannte Rechtswissenschaftler und langjährige Sprecher des Zentrums für Europäisches Wirtschaftsrecht an der Universität Bonn, Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter 1998 als anschauliche Orientierungshilfe für Manager entwickelt hat.
Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers
Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die rechtssichere und wirtschaftlich ordentliche Leitung der GmbH. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG): Geschäftsführer müssen in allen Belangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das betrifft unter anderem Investitionsentscheidungen, Vertragsabschlüsse und das Risikomanagement.
- Liquiditätskontrolle und Zahlungsverbote: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung aktiv werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die Gläubiger benachteiligen könnten.
- Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Jede Verzögerung kann zu persönlicher Haftung führen – unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
- Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben: Geschäftsführer sind persönlich verantwortlich für die fristgerechte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zahlungsengpässe ändern daran nichts – es droht sonst die direkte Haftung mit dem Privatvermögen.
Die Business Judgement Rule – Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen
Niemand erwartet, dass jede Entscheidung des Geschäftsführers ein wirtschaftlicher Erfolg wird. Die sogenannte Business Judgement Rule (§ 93 AktG analog) schützt Geschäftsführer, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft handeln – selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und die Entscheidung gut dokumentiert wurde.
Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen
Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei:
- Insolvenzverschleppung
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Solche Delikte können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH.
Fazit: Geschäftsführer tragen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Verantwortung. Wer seine Pflichten kennt, sorgfältig handelt und kritische Situationen frühzeitig erkennt, kann persönliche Haftungs- und Strafrisiken vermeiden – und sich auf das konzentrieren, was zählt: den nachhaltigen Erfolg der GmbH.
Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung steht gerne zur Verfügung:
Anna Danek, ad@vogel-partner.eu