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Blog — 22. Juni 2026
Das Geoschutzreformgesetz 2026: Was sich für Erzeuger, Hersteller und Unternehmen ändert
Benjamin Janowitz — Ob Allgäuer Bergkäse, Nürnberger Lebkuchen oder Solinger Schneidwaren: geografische Angaben sichern den wirtschaftlichen Wert regionaler Erzeugnisse und bieten Schutz gegen Nachahmungen. Seit dem 16. Januar 2026 gilt in Deutschland ein grundlegend neu geordnetes Regelwerk für diesen Bereich.
Das Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben – kurz Geoschutzreformgesetz – setzt die EU-Agrargeoschutzreform in nationales Recht um und schafft den nationalen Rahmen für den erstmals möglichen EU-weiten Schutz handwerklicher und industrieller Erzeugnisse. Für Unternehmen, Erzeugervereinigungen und Rechtsabteilungen ergibt sich daraus Handlungsbedarf in mehreren Bereichen.
Hintergrund: Warum eine Reform?
Das bisherige Recht zum Schutz geografischer Angaben war auf mehrere Gesetze verteilt und orientierte sich an unterschiedlichen EU-Verordnungen für Agrarerzeugnisse, Wein und Spirituosen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 hat die EU diesen Bereich konsolidiert und vereinheitlicht. Das Geoschutzreformgesetz enthält in Artikel 1 das neue Agrargeoschutz-Durchführungsgesetz (AgrarGeoSchDG), das am 16. Januar 2026 in Kraft getreten ist und die früheren Regelungen im Markengesetz, im Lebensmittelspezialitätengesetz und in verschiedenen bereichsspezifischen Vorschriften weitgehend ablöst oder zusammenführt.
Parallel dazu ist seit dem 1. Dezember 2025 die Verordnung (EU) 2023/2411 für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse anwendbar – sie ermöglicht erstmals einen einheitlichen EU-weiten Schutz für Produkte wie Uhren, Schneidwaren, Textilien oder Porzellan.
1. Neue Zuständigkeitsverteilung: BLE wird zentrale Anlaufstelle
Bisher waren für Anträge im Agrarbereich sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig, je nach Erzeugnisbereich. Das AgrarGeoSchDG bündelt die Zuständigkeit für Eintragungsanträge, Änderungen von Produktspezifikationen und Löschungen im Agrarbereich, im Weinbereich, im Spirituosenbereich und im Bereich garantiert traditioneller Spezialitäten künftig einheitlich bei der BLE (§ 3 Abs. 1 AgrarGeoSchDG).
Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bleibt das DPMA die zuständige Behörde in der nationalen Prüfungsphase, bevor Anträge an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) weitergeleitet werden (§ 130 MarkenG n.F.).
2. Erweiterter Schutz für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
Eine der zentralen Neuerungen des Reformpakets ist die Einführung eines unionsweiten Schutzes für geografische Angaben handwerklicher und industrieller Erzeugnisse. Seit dem 1. Dezember 2025 können Hersteller solcher Produkte eine Eintragung als geografische Angabe beim EUIPO beantragen, wenn ihr Erzeugnis einem bestimmten geografischen Gebiet zuzuordnen ist. Voraussetzung ist nach der Verordnung (EU) 2023/2411 unter anderem, dass
- das Erzeugnis aus einem bestimmten Ort, einer Region oder einem Land stammt,
- Qualität, Ansehen oder eine sonstige Eigenschaft des Erzeugnisses wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und
- mindestens einer der Produktionsschritte innerhalb des geografischen Gebiets stattfindet.
Das Antragsverfahren ist zweistufig aufgebaut: In der nationalen Phase prüft das DPMA den Antrag und führt gegebenenfalls ein Einspruchsverfahren durch; anschließend entscheidet das EUIPO auf Unionsebene über die Eintragung.
Besonders relevant: Für Erzeugnisse, die bislang nur auf nationaler Ebene unter einer geografischen Angabe geschützt sind – in Deutschland betrifft das insbesondere die nach der Solingenverordnung und der Glashüttenverordnung geschützten Bezeichnungen – läuft der nationale Schutz voraussichtlich am 2. Dezember 2026 aus, sofern bis dahin kein wirksamer Antrag auf EU-weiten Schutz gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellt worden ist. Betroffene Unternehmen sollten diesen Termin sorgfältig im Blick behalten.
3. Vereinheitlichtes Eintragungsverfahren für Agrarerzeugnisse, Wein und Spirituosen
Die Verordnung (EU) 2024/1143 hat das Verfahrensrecht für die drei Agrarbereiche – Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, Wein sowie Spirituosen – in einem einheitlichen System zusammengeführt. Das AgrarGeoSchDG setzt dies auf nationaler Ebene um und regelt in Teil 2 ein einheitliches zweistufiges Verfahren für Eintragung, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen über alle drei Bereiche hinweg. Für Antragsteller im Agrarbereich bedeutet das in der Praxis: Sie haben künftig nur noch eine Anlaufstelle – die BLE – und müssen nicht mehr je nach Erzeugnisbereich unterschiedliche Verfahrenswege und Zuständigkeiten navigieren. Bis zum Erlass einer ergänzenden Durchführungsverordnung gelten Übergangsregelungen, nach denen das bisherige Markenrecht, Weinrecht und Lebensmittelspezialitätenrecht entsprechend anzuwenden sind (§ 45 AgrarGeoSchDG).
4. Erzeugervereinigungen: Neue Strukturen und Register
Das Gesetz differenziert die Rolle von Erzeugervereinigungen erheblich stärker aus als bisher. Neben antragstellenden und allgemeinen Erzeugervereinigungen kennt das AgrarGeoSchDG nun auch „anerkannte Erzeugervereinigungen“ als eigene Kategorie, für die besondere Pflichten und Rechte gelten (§§ 4–6 AgrarGeoSchDG). Dazu gehört nach Maßgabe einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung unter anderem die Möglichkeit, Erzeuger, die Erzeugnisse unter der betreffenden geografischen Angabe vermarkten, ohne Mitglied der Vereinigung zu sein, zur Mitfinanzierung heranzuziehen.
Ab dem 1. Januar 2027 müssen die zuständigen Landesstellen außerdem ein öffentliches Register führen, das Erzeugervereinigungen, Zusammenschlüsse und betraute Behörden erfasst – das sogenannte Agrargeoschutz-Vereinigungenregister (AgrarGeoSchVerReg). Eintragungen sind öffentlich abrufbar (§ 9 AgrarGeoSchDG).
5. Durchsetzung und Bußgelder
Das Gesetz enthält Verbotsnormen gegen die unberechtigte Verwendung geschützter Bezeichnungen und gegen das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit rechtswidrigen Kennzeichnungen (§ 17 AgrarGeoSchDG). Verstöße können im Agrarbereich mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 40 AgrarGeoSchDG). Daneben stehen privatrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz, die sowohl Erzeugervereinigungen als auch einzelnen Erzeugern zustehen können (§ 29 AgrarGeoSchDG). Klagen aus diesen Ansprüchen gelten als Kennzeichenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes (§ 38 AgrarGeoSchDG).
Für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse sieht das geänderte Markengesetz ebenfalls Bußgelder von bis zu 50.000 Euro für bestimmte Verstöße vor, insbesondere für die widerrechtliche Verwendung einer geschützten Bezeichnung oder deren Nachahmung (§ 145 MarkenG n.F.). Zusätzlich ist die Einziehung rechtswidrig gekennzeichneter Waren möglich (§ 145a MarkenG n.F.).
6. Neuer Rahmen für amtliche Kontrollen
Die Kontrolle der Einhaltung von Produktspezifikationen und Kennzeichnungsvorschriften erfolgt künftig in einem ausdifferenzierten System amtlicher Kontrollen, das zwischen Herstellungskontrolle, Marktkontrolle und der sogenannten Bündlerkontrolle unterscheidet (§§ 19–24 AgrarGeoSchDG). Die Bündlerkontrolle ist eine Sonderform, bei der die amtliche Herstellungskontrolle die Eigenkontrollsysteme von Erzeugern einbezieht und so den Kontrollaufwand bei Klein- und Kleinsterzeugnissen reduzieren soll. Der Anwendungsbereich aller drei Kontrollformen erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Online-Handel; Kontrollbehörden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Sperrung von Domainnamen anordnen und gegen rechtswidrige Online-Inhalte vorgehen (§ 28 AgrarGeoSchDG).
Handlungsbedarf für Unternehmen
Je nach Rolle im Markt ergeben sich unterschiedliche Anforderungen. In der Gesamtschau dürften vor allem folgende Konstellationen näherer Prüfung bedürfen:
- Hersteller von handwerklichen oder industriellen Erzeugnissen mit regionalem Bezug sollten prüfen, ob eine Eintragung beim EUIPO sinnvoll und möglich ist. Wer bislang nur nationalen Schutz genoss, sollte spätestens bis zum 2. Dezember 2026 einen Antrag auf EU-weiten Schutz stellen, da der nationale Schutz andernfalls voraussichtlich erlöscht.
- Erzeugervereinigungen sollten ihre Satzung und interne Struktur auf Konformität mit den neuen Anforderungen des AgrarGeoSchDG prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 ist zudem eine Eintragung im Agrargeoschutz-Vereinigungenregister (AgrarGeoSchVerReg) erforderlich; die Vorbereitung darauf sollte rechtzeitig eingeplant werden.
- Unternehmen, die geschützte Bezeichnungen in der Kennzeichnung oder Werbung verwenden, sollten die Vereinbarkeit ihrer Praxis mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und des AgrarGeoSchDG überprüfen. Verstöße können privatrechtlich wie behördlich verfolgt werden.
Für bereits vor dem 16. Januar 2026 beim DPMA oder bei der BLE anhängig gewordene Verfahren gilt: Diese verbleiben nach den Übergangsregelungen des § 45 AgrarGeoSchDG im bisherigen Verfahrensrahmen und werden nicht in das neue System überführt.
Fazit
Das Geoschutzreformgesetz zielt darauf ab, ein über alle Erzeugnisbereiche konsolidiertes Schutzregime zu schaffen. Es eröffnet zugleich einen bislang nicht vorhandenen Weg zur EU-weiten Absicherung geografischer Bezeichnungen für das Handwerk und die Industrie. Für Unternehmen, die davon profitieren möchten oder bereits geschützte Bezeichnungen verwenden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation – Zuständigkeiten, Fristen und Anforderungen haben sich in Teilen erheblich verändert.
Haben Sie Fragen?
Wenn Sie prüfen möchten, ob und wie das Geoschutzreformgesetz Ihr Unternehmen oder Ihre Vereinigung betrifft – etwa im Hinblick auf eine geplante Antragstellung, die Überprüfung bestehender Kennzeichnungspraktiken oder die Strukturierung einer Erzeugervereinigung – stehen Ihnen Benjamin Janowitz und das Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung.