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Blog — 17. September 2026

Farbmarke Orange für Baumarktkette gelöscht: Was der BGH zur Unterscheidungskraft von Farbmarken entschieden hat

Jürgen Held — Kann eine einzelne Farbe zum Markenzeichen eines Unternehmens werden und damit Wettbewerber von deren Nutzung ausschließen? Eine abstrakte Farbmarke ist eine Markenform, bei der eine Farbe als solche, unabhängig von einer bestimmten Form oder Kontur, für bestimmte Waren oder Dienstleistungen als Kennzeichen eingetragen wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. September 2026 (I ZB 58/25) erneut über eine solche Farbmarke entschieden und die Löschung einer für eine Baumarktkette eingetragenen abstrakten Farbmarke im Farbton Orange bestätigt.

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die rechtlichen Hürden für den Markenschutz einzelner Farben liegen, und dürfte für alle Unternehmen von Interesse sein, die Farben als Teil ihrer Unternehmensidentität und Kennzeichnungsstrategie einsetzen.

Worum ging es in dem Verfahren?

Im Kern ging es um die Frage, ob eine seit 2010 eingetragene Farbmarke Orange für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Bestand haben konnte. Die Markeninhaberin, eine Baumarktkette, hatte sich die Marke seinerzeit auf der Grundlage eines demoskopischen Gutachtens als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Marke eintragen lassen, also gestützt auf eine durch tatsächliche Benutzung erworbene Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG. Konkurrierende Baumarktketten beantragten später die Löschung der Marke mit der Begründung, das Zeichen weise nicht auf ein bestimmtes Unternehmen hin und verfüge daher nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft. Sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als auch das Bundespatentgericht gaben den Löschungsanträgen statt. Die Markeninhaberin verfolgte ihr Anliegen daraufhin mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde vor dem BGH weiter, allerdings ohne Erfolg.

Warum fehlt abstrakten Farbmarken regelmäßig die Unterscheidungskraft?

Abstrakten Farbmarken fehlt nach der vom BGH bestätigten Rechtsprechung im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche originäre Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts oder einer Dienstleistung regelmäßig nicht auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern nehmen Farben eher als gestalterisches oder werbliches Element wahr. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass der angesprochene Verkehr nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht daran gewöhnt ist, dass im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln Farben überhaupt als Kennzeichnungsmittel eingesetzt werden. Besondere Umstände, die ausnahmsweise für eine originäre Unterscheidungskraft der angegriffenen Farbmarke hätten sprechen können, waren danach nicht ersichtlich.

Kann eine Farbmarke durch Verkehrsdurchsetzung geschützt werden?

Ja, grundsätzlich kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden werden, wenn sich das Zeichen vor der Eintragungsentscheidung infolge seiner Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Hierfür bedarf es regelmäßig eines belastbaren Nachweises, häufig in Form demoskopischer Gutachten, aus denen sich ein hinreichender Zuordnungsgrad zwischen dem Zeichen und einem bestimmten Unternehmen ergibt. Im vorliegenden Fall legte die Markeninhaberin gleich mehrere Gutachten vor, die für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung jedoch nicht ausreichten.

Das im Eintragungsverfahren vorgelegte Gutachten aus dem Jahr 2012 wies für den Anmeldezeitpunkt 2010 lediglich einen Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung aus. Da es sich bei Bau- und Heimwerkerartikeln um Waren des Massenkonsums handelt, an denen bei praktisch jedem Verbraucher ein Bedarf entstehen kann, war für die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung auf die Gesamtbevölkerung und nicht nur auf einen engeren angesprochenen Verkehrskreis abzustellen. Auch für den späteren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Januar 2025 ließ sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit belegen: Ein Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent, während ein von den Antragstellerinnen vorgelegtes Gegengutachten aus dem Jahr 2021 lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent ermittelte. Das Bundespatentgericht hielt es dabei ohne erkennbaren Rechtsfehler für ausgeschlossen, dass methodische Mängel des Gegengutachtens für den niedrigeren Wert ursächlich waren.

Warum hat der BGH die Löschung bestätigt?

Der BGH bestätigte, dass weder zum Anmeldezeitpunkt im Jahr 2010 noch zum späteren maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eine Verkehrsdurchsetzung im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden konnte. Auch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung vermochten die bestehenden Zweifel nicht auszuräumen. Eine von Amts wegen einzuholende gerichtliche Begutachtung war zudem nicht geboten. Da die originäre Unterscheidungskraft von Anfang an fehlte und auch keine Verkehrsdurchsetzung festgestellt werden konnte, war die Marke nach § 50 MarkenG zu löschen.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen, die Farben als Markenzeichen nutzen wollen?

Die Entscheidung dürfte für Unternehmen relevant sein, die eine Farbe als zentrales Element ihrer Unternehmensidentität etabliert haben oder etablieren möchten. Sie verdeutlicht, dass der markenrechtliche Schutz einer einzelnen Farbe an hohe Voraussetzungen geknüpft ist und ein einmal erlangter Farbmarkenschutz keineswegs dauerhaft gesichert ist, sondern im Löschungsverfahren erneut auf dem Prüfstand stehen kann. Insbesondere der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung erfordert nach den vorliegenden Feststellungen belastbare und im Zeitverlauf konsistente demoskopische Erhebungen, wobei bereits vergleichsweise geringe Abweichungen im Zuordnungsgrad entscheidungserheblich werden können. Unternehmen, die auf eine Farbe als Kennzeichnungsmittel setzen, sollten diese nach hiesiger Einschätzung nicht isoliert betrachten, sondern ergänzend auf weitere Kennzeichenrechte wie Wort- oder Bildmarken sowie auf eine sorgfältige, kontinuierliche Dokumentation der tatsächlichen Markennutzung achten.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt die restriktive Linie der Rechtsprechung zu abstrakten Farbmarken und zeigt zugleich, dass ein einmal gewährter Markenschutz für eine Farbe im Löschungsverfahren nicht ohne Weiteres Bestand hat. Für Unternehmen, die ihre Kennzeichenstrategie auf Farben stützen möchten, empfiehlt sich nach dieser Entscheidung eine frühzeitige und fortlaufende rechtliche Begleitung im Markenrecht, um die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung nach Möglichkeit zu sichern und zu dokumentieren.

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