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GARAN-Label: Wann Ihre Produkte das neue EU-Garantielabel brauchen

Sie verkaufen eine Kaffeemaschine, auf die der Hersteller kostenlos fünf Jahre Garantie für das gesamte Gerät gibt? Dann muss seit dem 27. September 2026 das GARAN-Label gut sichtbar bei diesem Produkt stehen, sofern der Hersteller Ihnen die erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 27. September 2026 gibt es ein EU-weit einheitliches GARAN-Label für bestimmte Haltbarkeitsgarantien von Herstellern. Ein allgemeines Garantiesiegel ist es nicht.
  • Pflicht ist das Label nur bei einer kostenlosen Herstellergarantie für die gesamte Ware mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren.
  • Zusätzlich müssen Verkäufer von Waren an Verbraucher grundsätzlich mit einer harmonisierten EU-Mitteilung auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen.
  • Fehler bei der Umsetzung können Abmahnungen auslösen.

Was ist neu?

Rechtsgrundlage ist insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/825, bekannt als EmpCo-Richtlinie. In Deutschland sind die maßgeblichen Änderungen am 27. September 2026 in Kraft getreten. Ziel ist, dass Verbraucher den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besser verstehen. Seitdem gelten zwei Informationspflichten nebeneinander:

  • Das GARAN-Label kennzeichnet eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
  • Die harmonisierte Gewährleistungsmitteilung weist auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hin.

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei ist. Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Verkäufers, des Herstellers oder eines Dritten, deren Umfang sich nach dem jeweiligen Vertrag richtet. Sie gilt zusätzlich zur Gewährleistung und schränkt diese nicht ein.

Brauche ich das GARAN-Label?

Ob ein Hersteller überhaupt eine Haltbarkeitsgarantie anbietet, bleibt seine freie Entscheidung. Erfüllt die Garantie aber alle vier folgenden Voraussetzungen, muss der Verkäufer für die Sichtbarkeit des Labels sorgen:

  • Der Hersteller gewährt die Haltbarkeitsgarantie gegenüber einem Verbraucher.
  • Die Garantie wird ohne zusätzliche Kosten
  • Die Garantie erfasst die gesamte Ware und nicht nur einzelne Bauteile oder Komponenten.
  • Die Laufzeit beträgt mehr als zwei Jahre.

Eine Garantie nur für den Motor, den Akku oder ein anderes Einzelteil genügt also regelmäßig nicht. Auch Servicepakete, kostenpflichtige Garantieverlängerungen oder bloße Zusagen zur Ersatzteilverfügbarkeit müssen grundsätzlich nicht mit dem GARAN-Label gekennzeichnet werden. Dasselbe gilt für reine B2B-Angebote, sofern sichergestellt ist, dass sich das Angebot tatsächlich nur an Unternehmen richtet.

Was müssen Hersteller und Händler tun?

Hersteller: Garantiedaten bereitstellen

Hersteller, die eine Haltbarkeitsgarantie anbieten, müssen die Angaben für das Label festlegen und ihren Vertriebspartnern zugänglich machen, insbesondere Garantiedauer, Herstellername beziehungsweise Marke und Modellkennung.

Das Label ersetzt nicht die Garantieerklärung. Diese muss weiterhin die gesetzlichen Pflichtangaben enthalten, unter anderem Garantiegeber, Verfahren zur Geltendmachung, erfasste Ware und Garantiebedingungen, und dem Verbraucher spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.

Händler: Label sichtbar einbinden

Stellt der Hersteller die Angaben zur Verfügung, müssen Händler Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung in hervorgehobener Weise informieren. Das gilt im stationären Handel ebenso wie im Fernabsatz. Im Onlineshop sollte das Label eindeutig dem jeweiligen Produkt zugeordnet und vor dem Kauf wahrnehmbar sein.

Damit die Herstellerangaben zuverlässig vorliegen, sind vertraglich und technisch geregelte Informationsprozesse sinnvoll, etwa Pflichtfelder in Lieferantenportalen, standardisierte Datenblätter und verbindliche Aktualisierungspflichten bei Änderungen der Garantiebedingungen.

So muss das Label aussehen

Gestaltung und Inhalt sind unionsrechtlich weitgehend festgelegt:

Nur drei Angaben dürfen und müssen produktspezifisch angepasst werden: die Garantiedauer in Jahren, der Name des Herstellers beziehungsweise die Marke und die Modellkennung. Alle übrigen Elemente, Proportionen und Farben dürfen grundsätzlich nicht verändert werden.

  • Stationärer Handel: mindestens 95 mal 100 Millimeter, farbig oder in Schwarzweiß.
  • Online-Benutzeroberfläche: immer farbig. Eine platzsparende verschachtelte Darstellung ist zulässig, sofern sich das vollständige Label bereits nach der ersten Interaktion öffnen lässt.
  • In jedem Fall: hervorgehoben und eindeutig dem konkreten Produkt zugeordnet. Eine Ablage ausschließlich in den AGB, auf einer allgemeinen Hilfeseite oder erst nach Abschluss des Bestellvorgangs dürfte diesen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht werden.

Gewährleistungslabel und GARAN-Label im Vergleich

 

 

Gewährleistungslabel EU-GARAN-Label
Zweck Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und seine Kernelemente Hinweis auf eine zusätzliche gewerbliche Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
Anwendungsfall Beim Verkauf von Waren an Verbraucher; im stationären Handel nicht bei sofort erfüllten Geschäften des täglichen Lebens Nur bei kostenloser Garantie für die gesamte Ware mit mehr als zwei Jahren Laufzeit
Produktbezug Allgemeiner Hinweis für das Warenangebot Konkrete Zuordnung zu Marke, Modell und Garantiedauer
Online-Darstellung In Farbe und hervorgehoben auf der Website In Farbe, unmittelbar produktbezogen; verschachtelte Darstellung zulässig

Für Onlineshops bedeutet das regelmäßig zwei getrennte Umsetzungsprojekte: Die Gewährleistungsmitteilung gehört zum gesamten relevanten Warenangebot, das GARAN-Label nur zu den Produkten, die die besonderen Voraussetzungen erfüllen. Eine pauschale Kennzeichnung aller Produkte wäre sachlich falsch und könnte Verbraucher über den Umfang zusätzlicher Garantien irreführen.

Was droht bei Fehlern?

Die neuen Pflichten sind Teil des verbraucherschützenden Informationsrechts. Ein fehlendes, falsch befülltes oder unzureichend platziertes Label kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Abmahnungen durch Mitbewerber sowie anspruchsberechtigte Verbände und Einrichtungen auslösen. Bei weitverbreiteten Verstößen im Onlinehandel kommen im Rahmen koordinierter EU-Durchsetzungsmaßnahmen außerdem Bußgelder nach Art. 246e EGBGB in Betracht.

Verspricht das Label mehr, als die Garantie tatsächlich umfasst, geht es möglicherweise auch um eine irreführende geschäftliche Handlung und um die zivilrechtliche Bindung an die kommunizierte Garantie. Besonders kritisch sind deshalb Abweichungen zwischen Produktseite, Label, Garantieerklärung und internen Serviceprozessen.

Checkliste: Das sollten Sie jetzt prüfen

  • Herstellergarantien erfassen und prüfen, bei welchen Modellen die Garantie kostenlos ist, die gesamte Ware erfasst und länger als zwei Jahre läuft.
  • Zuständigkeiten in der Lieferkette festlegen und Marke, Modellkennung und Laufzeit strukturiert im Produktinformationssystem hinterlegen.
  • Nur die offiziellen EU-Dateien verwenden und die hervorgehobene Darstellung vor Vertragsschluss online, mobil und im Laden testen.
  • Garantieerklärungen nach § 479 BGB mit dem Label abgleichen und Änderungen an Garantien zeitnah in allen Vertriebskanälen nachziehen.
  • Die Umsetzung dokumentieren, um im Streitfall Versionen und Zeitpunkt der Einbindung nachweisen zu können.

Fazit: Mehr als eine neue Grafik im Onlineshop

Das GARAN-Label soll langlebige Produkte sichtbarer machen. Die eigentliche Herausforderung liegt in der Abgrenzung: Nicht jede Garantie ist erfasst, und nicht jedes Produkt darf das Label tragen. Wer die Umsetzung noch nicht abgeschlossen hat, sollte umgehend Garantien, Datenflüsse und Darstellung prüfen, um Inkonsistenzen zwischen Produktdaten, Garantiebedingungen und Shopdarstellung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung in Ihrem Vertrieb?

Wenn Sie prüfen möchten, welche Produkte in Ihrem Sortiment seit dem 27. September 2026 mit dem GARAN-Label zu kennzeichnen sind, oder wenn Sie Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Produktseiten, Garantiebedingungen und internen Prozesse benötigen, stehen Ihnen Nils Grießmann, Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner gerne zur Verfügung.