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Blog — 19. Januar 2026

Quadrat ist nicht gleich Ritter Sport: LG Stuttgart weist Klage ab – keine Markenverletzung durch „MONNEMer QUADRAT“

Julia Hirsch, Benjamin Janowitz —  

Im Januar 2026 hat das Landgericht Stuttgart in einer vielbeachteten markenrechtlichen Auseinandersetzung entschieden, dass die bekannte quadratische Verpackungsform von Ritter Sport nicht dazu führt, dass ein quadratisch verpackter Haferriegel der Mannheimer Firma Wacker automatisch eine Markenverletzung darstellt. Ritter Sport wollte mit seiner Klage erreichen, dass Wacker die Nutzung einer quadratischen Verpackung für die Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ unterlässt und bereits vertriebene Ware zurückruft. Das Gericht hat diese Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
(LG Stuttgart, Urt. v. 13.01.2026, Az. 17 O 192/25).

 

Streitgegenstand: Formmarke und Verpackung

Die Klägerin, Alfred Ritter GmbH & Co. KG, ist Inhaberin einer Vielzahl von Marken, darunter einer seit den 1990er-Jahren eingetragenen dreidimensionalen Formmarke, die die quadratische Verpackung ihrer Tafelschokolade schützt. Die Schutzbeschreibung umfasst eine quadratische Grundfläche mit seitlichen flachen Verschlusslaschen, einem feinen Zick-Zack-Muster an den Außenkanten und drei größeren Zacken in der Mitte. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die quadratisch wirkende Verpackung („Schlauchbeutel“) der Wacker-Haferriegel mit ihrer eigenen Gestaltung diese Formmarke verletzt.

 

Kernargumente von Ritter Sport: Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz

Ritter Sport vertrat im Verfahren zwei zentrale Angriffsrichtungen. Zum einen berief sie sich auf eine vermeintliche Verwechslungsgefahr: Schokolade und Haferriegel seien hochgradig ähnliche Waren und die Verpackungsformen würden sich in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verkehrs kaum unterscheiden. Zum anderen machte Ritter Sport markenrechtliche Ansprüche aus Bekanntheitsschutz geltend. Danach gehe Wert und Unterscheidungskraft der bekannten Marke unter, wenn Andere ohne Rechtfertigung eine ähnliche Form nutzten und damit einen gedanklichen Bezug zur Schokoladenmarke herstellen würden.

 

Wesentliche Feststellungen des Gerichts

Das Landgericht Stuttgart hat diese Angriffe in einer umfassenden Gesamtwürdigung verworfen. Im Einzelnen hat das Gericht folgendes festgestellt:

1. Keine Warenähnlichkeit, keine Verwechslungsgefahr: Schokolade und Haferriegel betrachten die maßgeblichen Verkehrskreise als unterschiedliche Produktkategorien. Tafelschokolade gilt primär als klassische Süßigkeit, Haferriegel werden typischerweise als funktionale Snacks mit gesundem Image wahrgenommen. Unterschiede in den Hauptzutaten und der Platzierung im Handel untermauern diese Abgrenzung. Da bereits an der Warenähnlichkeit fehlt, kommt eine Verwechslungsgefahr nicht in Betracht.

2. Keine Zeichenähnlichkeit der Verpackungen: Das Gericht stellte klar, dass allein die quadratische Grundform nicht geeignet ist, eine hinreichende Zeichenähnlichkeit mit der Formmarke zu begründen. Die Verpackung des „MONNEMer QUADRAT“ erscheint optisch eher rechteckig, ist höher und „luftiger“, weist breitere Verschlusslaschen auf, und die Prägung der seitlichen Elemente unterscheidet sich deutlich vom Ritter-Sport-Muster. Zusätzlich betonte das Gericht, dass es auch andere quadratische Süßwarenprodukte gebe und deshalb nicht „jedes Quadrat“ automatisch auf Ritter Sport verweise.

3. Bekanntheitsschutz greift nicht: Zuletzt kann sich Ritter Sport auch nicht auf den Bekanntheitsschutz berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt dies voraus, dass Wacker die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke Ritter Sport ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträchtigt. Das Gericht verneinte eine gedankliche Verknüpfung zwischen dem „MONNEMer QUADRAT“ und Ritter Sport im relevanten Verkehrskreis. Der Werbeslogan von Wacker („Quadratisch. Kokos. Klar.“) spielte dabei ebenso keine Rolle, da er nicht vom Streitgegenstand umfasst war.

 

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart verdeutlicht die engen Grenzen des Schutzumfangs dreidimensionaler Marken, insbesondere bei einfachen geometrischen Grundformen wie dem Quadrat. Zwar können dreidimensionale Marken einen Schutz genießen, dieser erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf jede Nutzung derselben Grundform in anderen Produktsegmenten ohne weitere prägende Merkmale und ohne Warenähnlichkeit. Ein Monopol auf eine einfache Grundform besteht nicht.

Diese Entscheidung hat praktische Relevanz für Markeninhaber und Produktgestalter: Beim Schutz von Verpackungen über Formmarken hinaus sollte die Schutzstrategie breit angelegt sein. Die alleinige Registrierung einer Grundform kann im Wettbewerb nicht ausreichend sein. Ergänzende Schutzrechte wie Wort-/Bildmarken, Designrechte und intensive Nutzung zur Verkehrsdurchsetzung bleiben zentrale Elemente einer belastbaren Schutzstrategie.

 

Ausblick

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; Ritter Sport hat angekündigt, mögliche Rechtsmittel zu prüfen. Sollten die Schwaben erfolgreich in die zweite Instanz gehen, könnte die Auseinandersetzung weiter präjudizierend für die Markenpraxis im Bereich Verpackungsformen werden.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Produktgestaltung markenrechtliche Risiken birgt oder wie sich Ihr Verpackungsdesign über den Markenschutz hinaus strategisch absichern lässt, steht Ihnen unser IP-Team gerne zur Verfügung.

Jürgen Held, jh@vogel-partner.eu

Benjamin Janowitz, bj@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.