Aktuelles
Blog — 13. August 2026
Warum Cloud-Verträge mit fester Laufzeit nicht mehr unkündbar sind – neue Rechte des Kunden nach dem EU Data Act.
Prof. Dr. Marc Strittmatter, Manuel Treiterer — Seit dem 12. September 2025 gilt die Verordnung (EU) 2023/2854, der sogenannte Data Act. Sein Kapitel VI verpflichtet Anbieter von Cloud-Diensten – IaaS, PaaS, SaaS –kommerzielle, technische und vertragliche Wechselhindernisse zu beseitigen (Art. 23 Data Act). Der Data Act schafft allerdings keinen gesetzlichen Wechselanspruch, den der Kunde unmittelbar geltend machen könnte.
Er begründet aber eine Pflicht des Anbieters, Wechselrechte des Kunden im Vertrag vorzusehen (Art. 25 Abs. 1 Data Act). Fehlen diese Klauseln, verstößt der Anbieter gegen geltendes Recht und kann mit Bußgeldern belegt werden.
Das Wechselrecht gilt nicht bei jeder Kündigung. Es setzt zunächst voraus, dass der Kunde tatsächlich zu einem Anbieter derselben Dienstart oder in eine eigene IT-Infrastruktur wechselt (Art. 23 Data Act, Art. 2 Nr. 9 Data Act). Der primäre Weg zur Durchsetzung ist die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur als zuständiger Aufsichtsbehörde, die ihrerseits Bußgelder verhängen kann (Art. 38, 40 Data Act i.V.m. §§ 9, 15 DADG (Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz, BGBl. 2026 I Nr. 157)).
Die Bundesnetzagentur hält die Pflichten auch auf Verträge anwendbar, die vor September 2025 abgeschlossen wurden
Bundesnetzagentur – Datenverarbeitungsdienste und Anbieterwechsel
Was bei befristeten Verträgen gilt
Der Data Act verbietet keineswegs Festlaufzeiten. Er verpflichtet Anbieter aber, auch während laufender Festlaufzeitverträge eine wechselbedingte Vertragsbeendigung jederzeit mit einer grundsätzlichen Frist von zwei Monaten zu ermöglichen. Wer also in einem Dreijahresvertrag steckt und zu einem anderen Anbieter wechseln will, soll das tun können.
Die Beendigungsfolgen bleiben gleichwohl vertraglich regelbar. Art. 29 Abs. 4 Data Act erlaubt Sanktionen bei vorzeitiger Kündigung – Erwägungsgrund 89 nennt ausdrücklich „verhältnismäßige Sanktionen” als zulässig. Dazu gehören auch Vertragsstrafen, die also grundsätzlich für einen Wechsel vereinbart werden können.
Einige Anbieter haben inzwischen reagiert und Wechselklauseln aufgenommen. Fragwürdig erscheinen Klauseln, die zwar formal auf die Pflicht des Data Act reagieren, den Wechsel aber durch die Höhe der Sanktionen faktisch unattraktiv machen. Ob eine Klausel, die bei vorzeitiger Kündigung 60 Prozent der ausstehenden Gesamtvergütung als Pauschale vorsieht und gleichzeitig die Preise für verbleibende Services anhebt, noch als verhältnismäßig gilt, ist ernsthaft zu bezweifeln. Der Gedanke des Gesetzgebers, Lock-in-Situationen aufzubrechen, liefe wohl in diesem Fall ins Leere. Missbräuchliche Klauseln sind nach der Bewertung der Bundesnetzagentur nicht bindend – ohne geltungserhaltende Reduktion (d.h. es gilt keine und nicht eine gerade noch angemessene Ausstiegssanktion). Allerdings scheint die Bundesnetzagentur auf dem Standpunkt zu stehen, dass das „ob“ der Wechselklausel in ihre Zuständigkeit fällt (und daher der Beschwerde zugänglich ist), die Frage der Angemessenheit von Ausstiegssanktionen aber keine des Data Acts und daher vor Zivilgerichten zu verhandeln sei. Diese Auffassung wird aus unserer Sicht nur bedingt vom Ziel des Data Acts, effektive Wechselmöglichkeiten zu schaffen, gestützt. Nicht zuletzt ist zu erwähnen, dass auch Kartellbehörden die Ansätze mancher IT-Anbieter, Kunden über eng gewobene, vertragliche Mechanismen (beispielsweise bei Pflege) in langfristige und teure Bindungen zu zwingen, durchaus kritisch sehen.
Was gilt, wenn der Vertrag gar nichts oder Gegensätzliches regelt
Viele Bestandsverträge enthalten keine Wechselklauseln. Der naheliegende erste Schritt: den Anbieter auffordern, ein konformes Vertragsanpassungsangebot vorzulegen, denn der Anbieter ist zur Umsetzung der Vorgaben des Data Act verpflichtet. Eine interessante Konstellation ergibt sich aus den (häufig) AGB-rechtlich unwirksamen dynamischen Verweisklauseln: Der Anbieter verweist per Link auf die Web-Seite seiner „jeweils gültigen AGB“. Aufgrund der dort meist vorhandenen zahlreichen Dokumente läuft dieser Verweis ins Leere und sieht sich der Kunde mit dem Ergebnis konfrontiert, dass zwar auf neue Cloud-AGB mit Wechselrechten (und Sanktionen) verwiesen wird, diese aber mangels wirksamer Einbeziehung meist nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Interessant sind also Altverträge, bei denen diese Konstellation gegeben ist: Anwendbarkeit des Data Act ohne Wechselklauseln oder auch mit Wechselklauseln, jedoch durch unwirksamen Verweis darauf.
Bleibt bei fehlenden Klauseln die Reaktion des Anbieters aus, ist der primäre Weg die Beschwerde bei der Bundesnetzagentur. Ob daneben unmittelbare zivilrechtliche Ansprüche des Kunden – etwa auf Vertragsanpassung oder Schadensersatz – aus dem Data Act selbst folgen, ergibt sich aus der Verordnung nicht. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht geklärt. Ebenso offen ist die Frage, welche (Un)Wirksamkeitsfolgen für Regelungen eintreten, die gegen Kapitel VI DA (Art. 23 ff.) verstoßen (vgl. Schmidt-Wudy, BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 1.5.2026, DA Art. 23 Rn. 20). Ein Ansatzpunkt für kommerzielle Verhandlungen ergibt sich daraus aber allemal.
Als praktischer Tipp bleibt: Sich schnell (aber sorgfältig) ein Bild verschaffen und ggf. mit dem Verlangen nach Vertragsklauseln direkt den Wechsel beim Anbieter anmelden. Voraussetzung ist, dass Kunden diesen Wechsel dann auch tatsächlich und technisch-fachlich vollziehen können. Da es sich beim Wechselverlangen aber nicht um eine nicht zurücknehmbare Kündigung handelt, führt das Wechselverlangen in der Regel erst einmal in Gespräche. Diese Möglichkeit sollten sich Inhaber von Altverträgen nicht entgehen lassen, wenn das Vertragskorsett der aktuellen, noch länger laufenden Verträge nicht mehr zu ihrer unternehmerischen Realität passt.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre bestehenden Verträge den Anforderungen des Data Act genügen, ob eine vorgesehene Ausstiegssanktion noch als verhältnismäßig einzuordnen sein dürfte, wie sich ein Wechselverlangen gegenüber Ihrem Anbieter sinnvoll aufsetzen lässt oder welche Handlungsoptionen bei Altverträgen ohne wirksam einbezogene Wechselklauseln bestehen, stehen Ihnen Prof. Dr. Marc Strittmatter und Manuel Treiterer gerne zur Verfügung. Einen Überblick über unsere Beratung finden Sie auf unserer Seite zu IT-Verträgen.