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Blog — 20. Januar 2025

Gesetz zur Barrierefreiheit: Müssen Sie Ihren Onlineshop und Ihre Produkte noch im Jahr 2025 barrierefrei gestalten? Das sollten Sie wissen!

Prof. Dr. Marc Strittmatter, Nora Steddin — Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland in Kraft; damit gelten erhöhte Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen. Das Ziel ist, das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken, indem digitale Angebote barrierefrei zugänglich gemacht werden. In den Anwendungsbereich des BFSG fallen dabei vor allem Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten, insbesondere im Bereich des eCommerce (z.B. Onlineshops), aber auch bestimmte Produkte.

Welche Produkte sind betroffen?

Unter die Regelungen des Gesetzes fallen insbesondere:
• Hardwaresysteme für Verbraucher wie Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone;
• Selbstbedienungsterminals, z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten;
• Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, etwa Router;
• Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Smart-TVs und
• E-Book-Reader.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Neben den oben beschriebenen Produkten sind auch bestimmte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst. Hierzu zählen beispielsweise Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der Begriff der Dienstleistung im elektronischen Rechtsverkehr ist dabei sehr weit. Zwar gelten rein informatorische Webseiten und Apps in der Regel nicht als Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr; sobald die App oder die Website jedoch einen Schritt in Bezug auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages darstellt (z.B. im Rahmen von Onlineshops), kommt die Anwendbarkeit des BFSG in Betracht.

Wichtig: Das BFSG gilt nur für Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dienstleistungen, die ausschließlich für den B2B-Sektor angeboten werden, fallen nicht unter die Vorgaben des BFSG. Sobald eine Dienstleistung jedoch auch für Verbraucher zugänglich ist, findet das Gesetz Anwendung. Um dies auszuschließen, sollten Anbieter kommunizieren, dass ihre Leistungen ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind und gegebenenfalls geeignete weitere Maßnahmen ergreifen, um den Zugang für Privatkunden aktiv zu verhindern.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Produkte?

Produkte, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, unterliegen ab dem 28. Juni 2025 zahlreichen Anforderungen. Beispielsweise dürfen diese nur in Verkehr gebracht werden, wenn
• sie die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen,
• eine technische Dokumentation erstellt wurde,
• das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde,
• das Produkt mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet ist und
• eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht wurde.
Zudem muss unter anderem sichergestellt werden, dass den betroffenen Produkten eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Dienstleistungen?

Sofern eine Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst ist, darf diese Dienstleistung ab dem 28. Juni 2025 nur noch erbracht werden, wenn
• die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt sind,
• bestimmte Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erstellt und
• diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.

Was versteht man unter barrierefreien Produkten und Dienstleistungen?

Laut § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich dabei aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Im Rahmen der BFSGV werden neben allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen teilweise spezifische Barrierefreiheitsanforderungen an die einzelnen vom Anwendungsbereich des BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen definiert. Zu den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen gehört dabei beispielsweise, dass die Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise bzw. Informationen zur Funktionsweise der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben müssen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasste Webseiten und Apps so gestaltet sein, dass sie auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Dies bedeutet unter anderem, dass Texte und Bilder einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund aufweisen müssen, damit sie auch für Menschen mit Sehbehinderungen erkennbar sind.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zum »Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)« stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Nora Steddin, nos@vogel-partner.eu