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Verbotene KI-Praktiken: Was Sie ab 2. Februar 2025 beachten müssen

Risikobasierter Ansatz der KI-Verordnung

Das Ziel der KI-Verordnung ist es, ein verhältnismäßiges und wirksames Gesetz für KI-Systeme zu sein. Hierzu kategorisiert sie KI-Systeme nach ihrem Risiko für Grundrechte, Sicherheit und Gesundheit. Praktiken mit einem „inakzeptabel hohen Risiko“ werden vollständig verboten, da sie nach der KI-Verordnung keine vertrauenswürdige und ethisch vertretbare KI mehr darstellen.

Verbotene KI-Praktiken laut Art. 5 KI-VO

Folgende KI-Praktiken (vereinfacht) dürfen ab dem 2. Februar 2025 weder verwendet, in Betrieb genommen noch in Verkehr gebracht werden:

• Manipulation und unterschwellige Beeinflussung von Personen und Personengruppen
• Ausnutzung der Schutzbedürftigkeit
• Bewertung / Einstufung von Personen basierend auf Verhalten oder Charaktereigenschaften (Social Scoring)
• Risikobewertung von Straftaten
• Gewisse Datenbanken zur Gesichtserkennung
• Bestimmte Emotionserkennung am Arbeitsplatz oder in Bildungseinrichtungen
• Biometrische Kategorisierung von Personen und Personengruppen
• Biometrische Fernidentifikation in Echtzeit im öffentlichen Raum außer zu bestimmten Strafverfolgungszwecken

Diese Praktiken stellen eine erhebliche Gefahr für den Datenschutz, die Diskriminierungsfreiheit und die Grundrechte der EU-Bürger dar.

Weitere rechtliche Vorgaben und Überschneidungen

Neben den Verboten der KI-Verordnung können weitere Vorschriften relevant sein, etwa aus dem Datenschutzrecht, dem Antidiskriminierungsrecht oder dem Wettbewerbsrecht, nach denen bestimmte KI-Praktiken rechtswidrig sind (ganz zu schweigen von Rechtsverletzungen nach anderen Normen, z.B. nach dem Urheberrecht). Wenn Sie sich das erste Mal mit den Anforderungen der KI-Verordnung auseinandersetzen, empfehlen wir als 1. Schritt eine sog. KI-Inventur zu machen. Sobald Sie wissen, welche KI-Systeme Sie bereits einsetzen, können Sie erkennen, ob diese Systeme unter eine der verbotenen KI-Praktiken fallen.

Konsequenzen bei Verstößen

Die Nichtbeachtung der Verbote kann erhebliche Sanktionen nach sich ziehen:
• Geldbußen von bis zu 35 Millionen Euro oder bis zu 7 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
• Zivilrechtliche Konsequenzen, wie Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen.
• Verstöße gelten zudem als Verletzung von Sorgfaltspflichten und Schutzgesetzen.

Unterstützung und Leitlinien

Die EU-Kommission arbeitet derzeit an detaillierten Leitlinien zur Auslegung von Art. 5 KI-VO. Diese sollen Klarheit über die Anwendung der Vorschriften schaffen. Bis zur Veröffentlichung helfen wir Ihnen gerne, rechtliche Fragen zu klären und die Einhaltung der KI-Verordnung sicherzustellen. Ebenso unterstützen wir Sie gerne bei den vorherigen Schritten zum Beispiel bei der KI-Inventur.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zu »KI-Verordnung« stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0

4 Monate KI-Verordnung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen – Teil II

 

Anwendungsbereich der KI-Verordnung: Für wen gilt das Regelwerk?
Die KI-Verordnung hat einen umfassenden Anwendungsbereich und betrifft eine Vielzahl von Akteuren, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Wenn Sie sich einer dieser Personengruppen oder Unternehmen zugehörig fühlen, fallen Sie voraussichtlich unter die Verordnung:
Anbieter von KI-Systemen, die ihre KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz innerhalb der EU oder in einem Drittland hat.
Betreiber von KI-Systemen, die ihren Sitz in der Union haben oder in der Union befinden;
Anbieter und Betreiber außerhalb der EU (Sitz oder sich dort befinden), wenn die vom KI System hervorgebrachte Ausgabe in der Union verwendet wird;
Einführer und Händler von KI-Systemen
Produkthersteller, die KI-Systeme als Teil ihres Produkts unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Bevollmächtigte von Anbietern, die nicht in der Union niedergelassen sind;
Betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
Diese breite Reichweite soll sichererstellen, dass die Verordnung auf alle relevanten Akteure im Zusammenhang mit KI-Systemen Anwendung findet, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind oder ihre Produkte entwickeln. Damit wird gewährleistet, dass auch internationale Anbieter die europäischen Standards einhalten müssen, sobald ihre KI-Produkte im Binnenmarkt genutzt werden.
Diese breite Reichweite soll sichererstellen, dass die Verordnung auf alle relevanten Akteure im Zusammenhang mit KI-Systemen Anwendung findet, unabhängig davon, wo sie niedergelassen sind oder ihre Produkte entwickeln. Damit wird gewährleistet, dass auch internationale Anbieter die europäischen Standards einhalten müssen, sobald ihre KI-Produkte im Binnenmarkt genutzt werden.

Weitere wichtige Begriffe und Definitionen der KI-Verordnung
Der KI-Verordnung führt eine Reihe von weiteren Begriffen und Definitionen ein, die das Verständnis und die Umsetzung der Verordnung erleichtern sollen. Diese Begriffe sind entscheidend, um den Geltungsbereich der KI-Verordnung klar abzugrenzen und sicherzustellen, dass Unternehmen die Anforderungen präzise erfüllen können. Hier sind einige der wichtigsten Begriffe und Definitionen, die im KI-Verordnung festgelegt sind:

Risikokategorien von KI-Systemen
Der KI-Verordnung führt eine risikobasierte Kategorisierung von KI-Systemen ein, die das Herzstück der Regulierung bildet. Ein Risiko nach der KI-Verordnung ist die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines Schadens und der Schwere dieses Schadens Diese Kategorien helfen dabei, das Ausmaß der Regulierung basierend auf dem potenziellen Risiko, das ein KI-System für die Sicherheit oder Grundrechte darstellt, zu bestimmen:

• Minimales Risiko: Diese Kategorie umfasst KI-Systeme, die wenig bis kein Risiko für die Nutzer oder die Gesellschaft darstellen, wie z.B. KI-gesteuerte Videospiele oder Spam-Filter. Solche Systeme unterliegen keinen besonderen Anforderungen oder Regulierungen und können weitgehend frei entwickelt und eingesetzt werden.
• Begrenztes Risiko: Diese Systeme müssen bestimmte Transparenzanforderungen erfüllen. Beispielsweise müssen Betreiber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren, wie es bei Chatbots der Fall ist. Diese Anforderung zielt darauf ab, den Nutzern die Möglichkeit zu geben, informierte Entscheidungen zu treffen.
• Hochrisiko: Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen strengen Anforderungen, da sie erhebliche Risiken für die Gesundheit, Sicherheit oder die Grundrechte der Menschen darstellen können, indem sie unter anderem das Ergebnis der Entscheidungsfindung wesentlich beeinflussen. Dazu gehören zum Beispiel Systeme, die in kritischen Infrastrukturen, im Bildungswesen, bei der Rekrutierung oder in der Strafverfolgung eingesetzt werden. Diese Systeme müssen ein Risikomanagement-System einführen, Daten-Governance- und Dokumentationsanforderungen entsprechen und weitere umfangreiche Pflichten erfüllen.
• Unzumutbares Risiko: KI-Systeme, die ein unannehmbares Risiko darstellen, werden nach der KI-Verordnung vollständig verboten. Dazu gehören Technologien, die beispielsweise zur manipulativen Überwachung oder sozialen Bewertung (Social Scoring) eingesetzt werden, wie dies in einigen Ländern bereits vorkommt. Solche Anwendungen werden als unvereinbar mit den europäischen Werten und Grundrechten betrachtet.

Weitere wichtige Begriffe: Anbieter, Nutzer, KI-System, Risikobewertung
• Anbieter: natürliche oder juristische Personen, die KI-Systeme oder KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck entwickeln, entwickeln lassen, unter eigenem Namen oder der Handelsmarke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
• Betreiber: natürliche oder juristische Personen, die ein KI System in eigener Verantwortung verwendet, außer wenn es im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet wird;
• KI-System: maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können;
• KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck: ein KI Modell – das eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist und in der Lage ist, unabhängig von der Art und Weise seines Inverkehrbringens ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent zu erfüllen, und das in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann

Diese Begriffe und Definitionen dienen als erster Überblick, um sich mit der KI-Verordnung vertraut zu machen, die Anforderungen besser zu verstehen und sicherzustellen, dass ihre KI-Systeme den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

In a nutshell
• Die KI-Verordnung ist das weltweit erste Regelwerk, dass nach einem risikobasieren Ansatz unterschiedliche Akteure in die Pflicht nimmt.
• Die KI-Verordnung möchte damit eine sichere und ethisch vertretbare KI-Nutzung zu regeln, während innovative Entwicklungen nicht unnötig behindert werden sollen, garantieren.
• Die Pflicht zum Aufbau von KI-Kompetenz in der Belegschaft gilt schon ab dem 2. Februar 2025.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen zur rechtsicheren Entwicklung und Einsatz von künstlicher Intelligenz. Wir verstehen nicht nur die rechtlichen Implikationen von KI, sondern setzen sie auch selbst ein.

 

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4 Monate KI-Verordnung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen – Teil I

 

Diese technischen Fortschritte treffen allerdings auf gewisse Risiken: IT-Sicherheit, ethisches Training und Einsatzfelder von KI sowie rechtliche Spannungsfelder rund um Urheberrechte und Datenschutz sind nur einige Hürden, mit denen sich Anbieter und Nutzer von KI konfrontiert sehen.

Auf diese Herausforderungen hat die EU mit dem weltweit ersten Regulierungsversuch, der KI-Verordnung, reagiert. Die KI-Verordnung vom August 2024 verfolgt einen risikobasierten Ansatz, indem sie KI-Systeme in unterschiedliche Risikoklassen – von verbotener bis zu risikoarmer KI – unterteilt. Einer gewissen Sonderstellung haben zudem sog. KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck („GPAI“), z.B. solchen wie ChatGPT oder Microsoft Copilot. Weiterhin legt die KI-Verordnung verschiedenen Akteuren, allen voran Anbietern (Entwicklern) und Betreibern (Nutzern) von KI gewisse Pflichten auf.

Für Unternehmen, die in der EU ansässig sind oder ihre Produkte auf den europäischen Markt bringen möchten, ist es daher unerlässlich, die Vorgaben der KI-Verordnung zu verstehen und umzusetzen, unabhängig davon, ob sie KI-Systeme entwickeln, anbieten oder nutzen. Diese Einführung gibt einen ersten Überblick über die grundlegenden Aspekte der KI-Verordnung.

Hintergrund und Entstehung der Verordnung: Was lange währt ist endlich gut?
Ein wichtiger Meilenstein in der Entstehung des KI-Verordnung war die Veröffentlichung des „White Paper on Artificial Intelligence“ im Februar 2020, in dem die Europäische Kommission erste Vorschläge für eine KI-Regulierung präsentierte. Auf Grundlage dieses Dokuments und der darauffolgenden Rückmeldungen wurde der KI-Verordnung weiter modifiziert. Der risikobasierte Ansatz der KI-Verordnung soll sicherstellen, dass besonders risikoreiche Anwendungen strengeren Kontrollen unterliegen, während innovative Entwicklungen nicht unnötig behindert werden. Die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme und GPAI greifen ab Mitte 2025 – 2026, für verbotene KI-Systeme (z.B. bestimmte biometrische Gesichtserkennungstools) sogar bereits ab Februar 2025. Ob dieses Ziel, eine Regulierung ohne Innovationen zu behindern hierdurch erreicht wird, bleibt abzuwarten.

Wann gilt die KI-Verordnung? 
Was mit einem ersten Entwurfsvorschlag im April 2021 der EU-Kommission begann, wurde in den Trilog-Abstimmungen im Dezember 2023 weiter modifiziert. Im Mai 2024 stimmte der Rat der EU dem Entwurf zu, sodass die KI-Verordnung am 1. August 2024 in Kraft trat.
Die meisten Pflichten der KI-Verordnung gelten erst zwei Jahr nach ihrem Inkrafttreten, ab dem 2. August 2026. Allerdings greifen gewisse Pflichten für Unternehmen bereits vorher, in abgestufter zeitlicher Reihenfolge.
Zunächst gelten die Regelungen für verbotene KI und der Aufbau von KI-Kompetenz im Unternehmen ab sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung, also schon ab dem 2. Februar 2025. Hierbei wird die Pflicht zum Aufbau von KI-Kompetenz eine der umfangreichsten Pflichten sein, die die meisten Unternehmen betreffen wird.
Die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die teilweise Möglichkeit zur Verhängung von Bußgeldern gelten genau 1 Jahr nach Inkrafttreten, ab dem 2. August 2025.

Ziele der KI-Verordnung
Der Zweck dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu optimieren und die Einführung einer menschenzentrierten und vertrauenswürdigen Künstlichen Intelligenz (KI) zu fördern. Gleichzeitig soll ein hohes Schutzniveau für Gesundheit, Sicherheit sowie die in der Charta der Grundrechte verankerten Werte, wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umweltschutz, gewährleistet werden. Hierdurch soll die Union vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen geschützt und gleichzeitig Innovationen in diesem Bereich unterstützt werden.

Schutz der Grundrechte und Sicherheit der Bürger
Eines der Hauptziele der KI-Verordnung ist der Schutz der Grundrechte und der Sicherheit der EU-Bürger. Da KI-Systeme zunehmend in sensible Bereiche wie Gesundheitsversorgung, Strafverfolgung, Bildung und Beschäftigung integriert werden (sollen), wächst die Sorge über mögliche Diskriminierung, Fehlinformationen und ungerechte nicht nachvollziehbare Entscheidungsprozesse – zu Recht, denn die Ergebnisse (Output) der KI-Systeme sind immer nur so gut, wie der Datensatz, mit dem die KI vorher trainiert wurde.
Die KI-Verordnung soll sicherstellen, dass KI-Systeme fair, transparent und nachvollziehbar agieren. Insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und der Schutz personenbezogener Daten soll durch die KI-Verordnung weiterhin gewahrt bleiben. Durch klare Regeln und Vorschriften soll verhindert werden, dass KI-Technologien zur Überwachung oder Manipulation von Menschen missbraucht werden.

Förderung von Innovation und Vertrauen in KI-Technologien
Ein weiteres wichtiges Ziel der KI-Verordnung ist die Förderung und der Schutz von Innovation in der KI-Branche, ohne gleichzeitig die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien zu behindern. Die KI-Verordnung will ein Umfeld schaffen, in dem Unternehmen weiterhin in KI investieren und innovative Lösungen entwickeln können, die den gesellschaftlichen Fortschritt vorantreiben. Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Menschen Vertrauen in die KI-Technologien haben. Durch die Etablierung eines klaren Rechtsrahmens soll der KI-Verordnung dazu beitragen, dass Unternehmen vertrauenswürdige KI-Systeme entwickeln, die von den Nutzern als sicher und verlässlich angesehen werden.

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen zur rechtsicheren Entwicklung und Einsatz von künstlicher Intelligenz. Wir verstehen nicht nur die rechtlichen Implikationen von KI, sondern setzen sie auch selbst ein.

 

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Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen bieten die Möglichkeit, Mitarbeiter* an dem langfristigen Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. Dies sorgt nicht nur für eine besondere Motivation bei den Mitarbeitern, sondern ermöglicht auch die langfristige Bindung von Top- Performern. Gleichzeitig kann hierdurch kurzfristig die Liquidität des Unternehmens geschont werden, wenn die Mitarbeiterbeteiligung beispielsweise als Option anstelle von Bonusauszahlungen angeboten wird. Daher finden solche Möglichkeiten auch immer mehr Anklang bei Startups sowie Klein- und Mittelstandsunternehmen.

Die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten bieten ausreichende Flexibilität und maßgeschneiderte Lösungen für jedes Unternehmen. Sie sind damit nicht zwingend nur für Aktiengesellschaften oder GmbHs geeignet. Zudem haben Mitarbeiterbeteiligungen nicht zwingend ein Mitbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Folge.

 

 

Etablierte Modelle für die Umsetzung einer Mitarbeiterbeteiligung sind:

  • Direkte Beteiligungen in Form von Belegschaftsaktien bzw. Belegschaftsgeschäftsanteilen
  • Gründung von Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
  • Ausgabe virtueller Anteile wie z.B. virtual stock options
  • Einräumung stiller Beteiligungen
  • Ausgabe von Genussrechten oder Genussscheinen
  • Mitarbeiterdarlehen

Bei der Wahl und Ausgestaltung des jeweiligen Modells sind nicht nur gesellschaftsrechtliche Aspekte relevant. Auch die Berührungspunkte mit dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht sind zu beachten.

  • Finanzielle Zuwendungen können bei den Mitarbeitern je nach gewähltem Mitarbeiterbeteiligungsmodell als Arbeitslohn, Kapitaleinkünfte oder gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden – jeweils mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen für die Mitarbeiter.
  • Bei der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligung werden in der Regel auch arbeitsrechtliche Grundsätze insbesondere die des Arbeitnehmerschutzes zu beachten sein.
  • Es besteht zudem die Möglichkeit, den finanziellen Zufluss beim Mitarbeiter als sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn oder als sozialversicherungsfreies Entgelt auszugestalten.

Hinzukommen die durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz erfolgten Neuerungen im § 19a EstG und die dadurch bestehenden steuerlichen Vorteile für Mitarbeiter bei der Gewährung von Geschäftsanteilen bzw. Mitarbeiterbeteiligungen. Zum 01.01.2024 wurde der Anwendungsbereich des § 19a EstG erweitert, sodass noch mehr Unternehmen und deren Mitarbeiter hiervon profitieren können. Wesentlicher Vorteil ist der Steueraufschub von bis zu 15 Jahren, der eine Dry-Income-Besteuerung verhindert.

Um maßgeschneiderte Lösungen zu finden, empfiehlt es sich immer, rechtzeitig Rechtsanwälte und Steuerberater bei der Gestaltung von Beginn an ins Boot zu holen.

*  Die Bezeichnung „Mitarbeiter“ wird lediglich aus Gründen der Vereinfachung verwendet und meint Arbeitnehmer gleich welchen Geschlechts.

 

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Anna Danek, ad@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0

„Hautfreundlich“ verboten – Was Hersteller und Händler von Desinfektionsmitteln jetzt wissen müssen

Hintergrund: Desinfektionsmittel-Werbung im Fokus der Gerichte

Seit der Corona-Pandemie sind Desinfektionsmittel aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. In Büros, Praxen, Schulen, Hotels und privaten Haushalten stehen sie allgegenwärtig bereit. Mit der gestiegenen Nachfrage wuchs auch der Wettbewerb unter den Herstellern und damit der Druck, die eigenen Produkte möglichst positiv zu bewerben. Begriffe wie „hautschonend“, „pflegend“ oder „hautfreundlich“ sollten Verbrauchern das Kaufen erleichtern und Bedenken beseitigen.

Genau dieser Ansatz ist nun höchstrichterlich untersagt worden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juni 2024 entschieden, dass die Werbung für Desinfektionsmittel mit dem Attribut „hautfreundlich“ gegen die EU-Biozid-Verordnung verstößt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Ergebnis im Oktober 2024 für Deutschland verbindlich bestätigt (Az. I ZR 108/22). Die Spielregeln für die Bewerbung von Biozidprodukten haben sich seither grundlegend verändert.

Der Fall: dm wirbt für BioLYTHE als „hautfreundlich“

Ausgangspunkt war ein konkreter Streit zwischen der Drogeriemarktkette dm und der Wettbewerbszentrale. dm hatte ihr Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ unter anderem mit den Angaben „Ökologisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel“, „wirksam gegen SARS-Corona“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ beworben.

Die Wettbewerbszentrale sah in der Angabe „hautfreundlich“ einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Diese Vorschrift untersagt in der Werbung für Biozidprodukte alle Angaben, die hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt irreführend sind. Explizit verboten sind unter anderem Aussagen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“ oder „umweltfreundlich“ sowie „ähnliche Hinweise“.

Der Verfahrensgang war wechselhaft: Das Landgericht Karlsruhe verurteilte dm zur Unterlassung. Das OLG Karlsruhe hob diesen Teil des Urteils in der Berufung auf – mit der Begründung, „hautfreundlich“ sei keine pauschale Verharmlosung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Verträglichkeit für ein konkretes Körperorgan. Der BGH setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die entscheidende Auslegungsfrage vor.

Die EuGH-Entscheidung: Kein „allgemeiner Charakter“ erforderlich

Mit Urteil vom 20. Juni 2024 (Az. C-296/23) hat der EuGH klargestellt: Für die Anwendbarkeit des Werbeverbots nach Art. 72 Abs. 3 der Biozid-Verordnung kommt es nicht darauf an, ob eine Aussage allgemeinen Charakter hat oder das Risikopotenzial des Produkts pauschal verharmlost. Verboten sind vielmehr alle Hinweise in der Werbung, die ein Biozidprodukt in einer irreführenden Weise darstellen – also auch solche, die nur auf eine vermeintlich positive Wirkung für ein bestimmtes Organ oder einen konkreten Aspekt hinweisen.

Im Falle des Begriffs „hautfreundlich“ stellte der EuGH fest: Die Angabe impliziere, das Biozidprodukt könne für die Haut von Nutzen sein. Das konnotiere die Wirkungen des Produkts positiv und überlagere schädliche Nebenwirkungen. Damit sei „hautfreundlich“ ein verbotener „ähnlicher Hinweis“ im Sinne der Verordnung.

Entscheidend ist dabei das Schutzprinzip der Biozid-Verordnung: Biozidprodukte sind per definitionem Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen zu vernichten, abzuschrecken oder unschädlich zu machen. Ihre Wirksamkeit gründet auf Eigenschaften, die für den Menschen prinzipiell nicht harmlos sind. Eine Werbung, die genau diesen Eindruck erweckt, untergräbt das Schutzsystem der Verordnung.

BGH bestätigt: Unterlassung für dm

Gestützt auf die Vorabentscheidung des EuGH hat der BGH mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. I ZR 108/22) das erstinstanzliche Urteil des LG Karlsruhe wiederhergestellt. dm ist damit rechtskräftig untersagt, das Desinfektionsmittel BioLYTHE als „hautfreundlich“ zu bewerben. Die Entscheidung des BGH stellt fest, dass die Verwendung des Begriffs wettbewerbswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale begründet.

Das Urteil betrifft nicht nur den Einzelfall dm. Es setzt einen verbindlichen Maßstab für die gesamte Branche: Jedes Unternehmen, das Biozidprodukte herstellt, importiert, vertreibt oder bewirbt, muss seine Marketingmaterialien auf das Vorhandensein solcher und ähnlicher Formulierungen überprüfen.

Was ist konkret verboten?

Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung untersagt bei der Werbung für Biozidprodukte alle Angaben, die irreführend sind oder Risiken verharmlosen. Explizit verboten sind folgende Formulierungen:

  • „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“
  • „ungiftig“
  • „unschädlich“
  • „natürlich“
  • „umweltfreundlich“
  • „tierfreundlich“
  • „hautfreundlich“ (nunmehr durch EuGH und BGH klargestellt)
  • Alle sinngemäßen „ähnlichen Hinweise“, die Risiken verharmlosen oder eine positive Wirkung suggerieren

Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Aussage allgemeinen Charakter hat oder sich nur auf einen spezifischen Aspekt bezieht. Entscheidend ist allein, ob sie irreführend ist oder Risiken verharmlost.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Das Urteil hat für alle Unternehmen, die Biozidprodukte herstellen, importieren, im Handel anbieten oder bewerben, unmittelbaren Handlungsbedarf ausgelöst. Folgende Maßnahmen sind empfehlenswert:

1.  Sofortige Bestandsaufnahme aller Werbematerialien

Prüfen Sie sämtliche Produktetiketten, Verpackungen, Online-Shops, Kataloge, Werbebroschüren und Social-Media-Auftritte auf das Vorhandensein verbotener oder problematischer Formulierungen. Dabei sind nicht nur die explizit genannten Begriffe zu prüfen, sondern auch alle sinngemäß vergleichbaren Formulierungen, die einen ähnlichen Eindruck erwecken könnten.

2.  Produktetiketten und Verpackungen anpassen

Bereits in Umlauf gebrachte Produkte mit entsprechenden Angaben können ein sofortiges Abmahnrisiko darstellen. Planen Sie notwendige Änderungen an Etiketten und Verpackungen zeitnah ein und setzen Sie diese priorisiert um.

3.  Interne Marketingprozesse und Freigaben überprüfen

Stellen Sie sicher, dass die rechtlichen Anforderungen in Ihren internen Marketingprozessen verankert sind. Werbe- und Produkttexte für Biozidprodukte sollten künftig stets eine rechtliche Prüfung durchlaufen, bevor sie veröffentlicht oder gedruckt werden.

4.  Handelspartner und Zulieferer einbeziehen

Händler, die Produkte Dritter vertreiben, können ebenfalls in die Haftung genommen werden, wenn sie mit verbotenen Angaben werben – auch wenn sie die Formulierungen nicht selbst gewählt haben. Prüfen Sie Herstellerangaben sorgfältig und nehmen Sie Ihre Zulieferer in die Pflicht.

5.  Auf Abmahnungen vorbereitet sein

Mit der höchstrichterlich geklärten Rechtslage ist ein erhöhtes Abmahnaufkommen zu erwarten. Wer noch immer mit verbotenen Begriffen wirbt, riskiert nicht nur Unterlassungsklagen durch die Wettbewerbszentrale oder Mitbewerber, sondern auch empfindliche Bußgelder durch Behörden.

Häufige Fragen zur Biozid-Werbung

Was sind Biozidprodukte im Sinne der EU-Verordnung?

Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen – also Bakterien, Viren, Pilze, Insekten oder ähnliche Organismen – zu vernichten, abzuschrecken, unschädlich zu machen oder deren Wirkung zu verhindern. Desinfektionsmittel für Hände, Flächen oder medizinische Instrumente fallen in der Regel unter diese Kategorie und unterliegen damit den strengen Werberegeln der EU-Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Gilt das Verbot nur für „hautfreundlich“ oder auch für ähnliche Begriffe?

Das Verbot gilt für alle „ähnlichen Hinweise“, die den explizit genannten verbotenen Begriffen vergleichbar sind. Nach der Auslegung des EuGH fällt darunter jede Formulierung, die Risiken verharmlost oder eine positive Wirkung suggeriert – also beispielsweise auch „hautschonend“, „pflegend“, „mild“, „Allergiker geeignet“ oder „verträglich“. Entscheidend ist stets die Gesamtwirkung der Aussage auf den Durchschnittsverbraucher.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß gegen die Biozid-Werberegeln?

Ein Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der EU-Biozid-Verordnung ist zugleich ein Verstoß gegen das UWG. Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen wie die Wettbewerbszentrale, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen, Schadensersatzforderungen sowie behördliche Bußgeldverfahren. Da die Rechtslage nun höchstrichterlich geklärt ist, muss mit einem erhöhten Abmahnaufkommen in der Branche gerechnet werden.

Dürfen Desinfektionsmittel gar keine positiven Eigenschaften bewerben?

Das Verbot gilt nicht für jede positive Eigenschaft, sondern nur für solche Angaben, die hinsichtlich der Gesundheitsrisiken irreführend sind oder das Risikopotenzial verharmlosen. Sachliche und belegbare Angaben zur Wirksamkeit gegen bestimmte Keime oder zur Zulassung nach der Biozid-Verordnung sind zulässig – sofern sie nicht irreleiten. Ob eine konkrete Formulierung die Grenze überschreitet, hängt stets vom Einzelfall ab.

Welche Produkte sind konkret betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Produkte, die als Biozide eingestuft sind: Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Wunddesinfektionsmittel (sofern als Biozide zugelassen), Schädlingsbekämpfungsmittel und weitere biozide Reinigungsprodukte. Nicht betroffen sind hingegen Kosmetika im Sinne der EU-Kosmetikverordnung, die einer anderen Rechtsgrundlage unterliegen.

Fazit: Biozid-Werbung erfordert höchste Sorgfalt

Das Urteil von EuGH und BGH ist ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Die EU-Biozid-Verordnung setzt der Werbefreiheit für Desinfektionsmittel und andere Biozidprodukte enge Grenzen. Was auf den ersten Blick wie eine verbraucherfreundliche Information wirkt, ist in Wirklichkeit eine irreführende Verharmlosung, die das Schutzkonzept der Verordnung untergrabt.

Für Unternehmen bedeutet das: Jede positive Eigenschaftszuschreibung für ein Biozidprodukt muss kritisch hinterfragt werden. Schon das Vorhandensein eines einzigen problematischen Wortes auf dem Etikett kann über die Zulässigkeit der gesamten Werbemaßnahme entscheiden. Handlungsbedarf besteht jetzt, nicht erst nach der nächsten Abmahnung.


Ihre Biozid-Werbung auf dem Prüfstand?

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre Marketingmaterialien für Biozidprodukte den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen, stehen Ihnen Jürgen Held und das Wettbewerbsrechts-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung Ihrer Werbematerialien, der Absicherung Ihrer internen Freigabeprozesse und – im Falle einer Abmahnung – bei einer schnellen und wirksamen Reaktion.