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Verstecktes Risiko: persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern

Zentrale Pflichten eines Geschäftsführers

Geschäftsführer tragen die Verantwortung für die rechtssichere und wirtschaftlich ordentliche Leitung der GmbH. Zu den wichtigsten Pflichten gehören:

  • Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG): Geschäftsführer müssen in allen Belangen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das betrifft unter anderem Investitionsentscheidungen, Vertragsabschlüsse und das Risikomanagement.
  • Liquiditätskontrolle und Zahlungsverbote: Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss die Geschäftsführung aktiv werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die die Gläubiger benachteiligen könnten.
  • Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO): Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Jede Verzögerung kann zu persönlicher Haftung führen – unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
  • Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben: Geschäftsführer sind persönlich verantwortlich für die fristgerechte Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zahlungsengpässe ändern daran nichts – es droht sonst die direkte Haftung mit dem Privatvermögen.

Die Business Judgement Rule – Schutz bei unternehmerischen Entscheidungen

Niemand erwartet, dass jede Entscheidung des Geschäftsführers ein wirtschaftlicher Erfolg wird. Die sogenannte Business Judgement Rule (§ 93 AktG analog) schützt Geschäftsführer, wenn sie auf Grundlage angemessener Informationen und zum Wohle der Gesellschaft handeln – selbst wenn sich die Entscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und die Entscheidung gut dokumentiert wurde.

Strafrechtliche Risiken nicht unterschätzen

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen auch strafrechtliche Konsequenzen, etwa bei:

  • Insolvenzverschleppung
  • Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Solche Delikte können mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der GmbH.

Fazit: Geschäftsführer tragen nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Verantwortung. Wer seine Pflichten kennt, sorgfältig handelt und kritische Situationen frühzeitig erkennt, kann persönliche Haftungs- und Strafrisiken vermeiden – und sich auf das konzentrieren, was zählt: den nachhaltigen Erfolg der GmbH.

Bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung steht gerne zur Verfügung:

Anna Danek, ad@vogel-partner.eu

 

 

Neuerungen beim EUIPO: Erweitertes Mediationsverfahren in Marken- und EU-Geschmacksmusterverfahren

 

Vorteile der Mediation

Konflikte um Marken- oder Designrechte sind oft langwierig, kostenintensiv und mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.

Die Mediation bietet hierfür eine effiziente Alternative: Sie ist schneller und flexibler als klassische Verfahren, eröffnen maßgeschneiderte Lösungen und ermöglicht es den Parteien, die Kontrolle über den Ausgang zu behalten. Ein weiterer Vorteil liegt in den geringen Kosten, da das EUIPO für die Mediation keine zusätzlichen Amtsgebühren erhebt. Besonders attraktiv ist zudem, dass neben Marken- und Geschmacksmusterfragen auch parallele Konflikte – etwa zu Patenten, Urheberrechten oder Domains – in das Verfahren einbezogen werden können.

Alle Gespräche und Ergebnisse unterliegen dabei strenger Vertraulichkeit, sodass sensible Informationen geschützt bleiben.

 

Ablauf des Mediationsverfahrens

Ein Mediationsverfahren kann während eines anhängigen Widerspruchs-, Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren vor dem EUIPO eingeleitet werden. Voraussetzung ist, dass beide Parteien zustimmen. Eingeleitet wird das Mediationsverfahren durch einen schriftlichen Antrag einer Partei, ihrer Vertreter oder des EUIPO selbst – häufig während der sog. „Cooling-off-Phase“. Sobald beide Seiten zugestimmt haben, wird das laufende Verfahren für die Dauer der Mediation ausgesetzt.

Die Mediatorin oder der Mediator wird aus der offiziellen EUIPO-Liste bestimmt. Die Durchführung erfolgt entweder online über eine gesicherte EUIPO-Plattform oder vor Ort. Das Verfahren beginnt mit der Unterzeichnung einer Mediationsvereinbarung und startet mit einer gemeinsamen Sitzung oder – je nach Bedarf – mit vertraulichen Einzelgesprächen. Am Ende steht entweder eine gütliche Einigung, die beide Parteien unterzeichnen, oder – falls kein Konsens gefunden wird – die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens.

 

5 gute Gründe für eine EUIPO-Mediation

  • Frühzeitige, ressourcenschonende Konfliktlösung
  • Geeignet für komplexe Streitfälle mit mehreren Konfliktpunkten
  • Maßgeschneiderter, flexibler Ansatz
  • Strenge Vertraulichkeit
  • Zeit- und Kostenersparnis

 

Tipp:

Das Mediationsverfahren kann auch proaktiv in Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträgen vereinbart werden.

 

Bei Fragen zum EUIPO-Mediationsverfahren steht Ihnen unser IP-Team gerne zur Verfügung:

Jürgen Held, jh@vogel-partner.eu

Benjamin Janowitz, bj@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

 

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Die wichtigsten Änderungen durch die EU-Designrechtsreform: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

I. Warum kam es zu dieser Reform?

Die Unions-Gesetzgeber erkannte insbesondere, dass die aktuellen Normen zum europäischen Designrecht bisher nicht an das digitale Zeitalter angepasst wurden und bestimmte Geschmacksmusterverfahren veraltet waren oder einen zu hohen Verwaltungsaufwand mit sich brachten. Ebenso steht, wie meistens im Unionsrecht, die Harmonisierung des Binnenmarkts im Vordergrund, um Widersprüchlichkeiten zwischen dem EU-Geschmacksmusterrecht und den nationalen Geschmacksmusterrechtsvorschriften zu vermeiden.

II. Was sind die Ziele der Reform?

Die Reform zielt innerhalb der EU darauf ab,

• Moderne, klarere Gestaltung und Stärkung des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Zugänglichkeit des Geschmacksmusterschutzes
• Verbesserung der Interoperabilität der Systeme zum Schutz von Geschmacksmustern und
• Harmonisierung der unterschiedlichen Regelungen zum Schutz von Ersatzteilen

Ob die Reform ihre Wirkungen entfaltet, bleibt der künftigen Rechtspraxis überlassen.

III. Ab wann gelten die neuen Vorschriften?

Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft:

• Seit 1. Mai 2025: Inkrafttreten von Teilen der Design-VO
• Ab 1. Juli 2026: Die gesamte Design-Verordnung tritt in Kraft
• Bis 9. Dezember 2027: Die Mitgliedstaaten müssen die Design-Richtlinie bis dahin in nationales Recht umgesetzt haben

IV. Begriffsänderungen: Einheitliches Designrecht

Die Reform führt eine konsistente Terminologie ein:

• Der Begriff „Geschmacksmuster“ entfällt; es heißt nun „Design“.
• Das bisherige „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird zum „Unionsgeschmacksmuster“.

Bereits eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden automatisch in Unionsgeschmacksmuster umbenannt.

 

 

 

 

V. Inhaltliche Kernänderungen im Überblick

1. Erweiterter Designbegriff: Jetzt auch animiert und digital

Die Definition von „Design“ umfasst nun auch bewegte oder animierte Erscheinungsformen, z.  B. UI-Animationen oder interaktive Gestaltungselemente.
Der neue Begriff lautet:
„…Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon […], einschließlich Bewegung, Zustandsänderung oder jede andere Art der Animation der dort genannten, unverändert gebliebenen Merkmale einschließt.“

Auditive Elemente sind weiterhin nicht geschützt – hierfür kommen andere Schutzrechte (z. B. Markenrecht in Form einer Klangmarke) in Betracht.

2. Neuer Erzeugnisbegriff

Der Begriff „Erzeugnis“ wird ausgeweitet auf:

• Nicht-physische Gegenstände (z. B. digitale Designs)
• Grafische Benutzeroberflächen, Icons, typografische Zeichen
• Verpackungen, Artikelsets, Innenraumgestaltungen, etc.

Computerprogramme bleiben jedoch ausgeschlossen.

3. Einführung des „Eintragungssymbols“

Designinhaber können ihre Produkte künftig mit einer Designkennzeichnung (Buchstabe „D“ innerhalb eines Kreises) versehen. Diese freiwillige Markierung signalisiert Dritten, dass ein Designschutz besteht. Dies soll

• potenzieller Nachahmer abschrecken
• zu Beweiserleichterung im Streitfall führen
• den Markt für Designschutz sensibilisieren

4. Dauerhafte Reparaturklausel für Ersatzteile

Die Reform kodifiziert eine unionsweit einheitliche Reparaturklausel:

Ersatzteile für die Reparatur komplexer Erzeugnisse (z. B. Fahrzeuge) sind nicht designschutzfähig, wenn sie ausschließlich dem Zweck dienen, den ursprünglichen Zustand/Erscheinungsform wiederherzustellen (z. B. Kotflügel).

Diese Regelung soll die Zugänglichkeit des Ersatzteilmarktes stärken und Nachhaltigkeit fördern.

5. Erweiterter Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch wurde an die digitale Realität angepasst: Er umfasst jetzt auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen ein geschütztes Design aufgezeichnet wird, um ein Erzeugnis (z. B. CAD-Dateien, 3D-Druckdateien) herzustellen.

6. Erleichtertes Anmeldeverfahren

Die Reform bringt auch ein erleichtertes Anmeldeverfahren mit sich:

• zentrale Einreichung aller Designanmeldungen beim EUIPO, nicht mehr über nationale Ämter
• Sammelanmeldungen mit bis zu 50 Designs möglich
• neue Darstellungsmöglichkeiten: z. B. 3D-Modelle, Videodateien, interaktive Medien
• verkürzte Prüfungsdauer und vereinfachte Gebührenstruktur

VI. Müssen Sie nun aktiv werden?

Wenn Sie bereits ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen haben, erfolgt die Umstellung auf „Unionsgeschmacksmuster“ automatisch. Wenn Sie neue digitale oder animierte Gestaltungen schützen möchten, lohnt sich ein Blick in die neuen Regeln – insbesondere zur Darstellung und Anmeldung.

Auch das Eintragungssymbol und der Reparaturklausel sollten Rechteinhaber und Hersteller Beachtung schenken.

VII. Fazit

Die Reform bringt das europäische Designrecht auf den Stand der digitalen Zeit. Durch klarere Regeln, mehr Schutzmöglichkeiten und ein vereinfachtes Verfahren wird das System sowohl für Einzelpersonen als auch Unternehmen moderner, fairer und zugänglicher.

 

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Bei Fragen zu Designs stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Gesetz zur Barrierefreiheit: Müssen Sie Ihren Onlineshop und Ihre Produkte noch im Jahr 2025 barrierefrei gestalten? Das sollten Sie wissen!

Welche Produkte sind betroffen?

Unter die Regelungen des Gesetzes fallen insbesondere:
• Hardwaresysteme für Verbraucher wie Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone;
• Selbstbedienungsterminals, z.B. Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-In-Automaten;
• Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste, etwa Router;
• Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, wie Smart-TVs und
• E-Book-Reader.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Neben den oben beschriebenen Produkten sind auch bestimmte Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst. Hierzu zählen beispielsweise Telekommunikationsdienste oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der Begriff der Dienstleistung im elektronischen Rechtsverkehr ist dabei sehr weit. Zwar gelten rein informatorische Webseiten und Apps in der Regel nicht als Dienstleistungen im elektronischen Rechtsverkehr; sobald die App oder die Website jedoch einen Schritt in Bezug auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages darstellt (z.B. im Rahmen von Onlineshops), kommt die Anwendbarkeit des BFSG in Betracht.

Wichtig: Das BFSG gilt nur für Dienstleistungen im B2C-Bereich. Dienstleistungen, die ausschließlich für den B2B-Sektor angeboten werden, fallen nicht unter die Vorgaben des BFSG. Sobald eine Dienstleistung jedoch auch für Verbraucher zugänglich ist, findet das Gesetz Anwendung. Um dies auszuschließen, sollten Anbieter kommunizieren, dass ihre Leistungen ausschließlich für Unternehmer bestimmt sind und gegebenenfalls geeignete weitere Maßnahmen ergreifen, um den Zugang für Privatkunden aktiv zu verhindern.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Produkte?

Produkte, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, unterliegen ab dem 28. Juni 2025 zahlreichen Anforderungen. Beispielsweise dürfen diese nur in Verkehr gebracht werden, wenn
• sie die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen,
• eine technische Dokumentation erstellt wurde,
• das Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde,
• das Produkt mit einer EU-Konformitätserklärung ausgestattet ist und
• eine CE-Kennzeichnung auf dem Produkt angebracht wurde.
Zudem muss unter anderem sichergestellt werden, dass den betroffenen Produkten eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

Welche Anforderungen gelten für betroffene Dienstleistungen?

Sofern eine Dienstleistung vom Anwendungsbereich des BFSG umfasst ist, darf diese Dienstleistung ab dem 28. Juni 2025 nur noch erbracht werden, wenn
• die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllt sind,
• bestimmte Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen erstellt und
• diese Informationen für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht wurden.

Was versteht man unter barrierefreien Produkten und Dienstleistungen?

Laut § 3 Abs. 1 S. 2 BFSG gelten Produkte und Dienstleistungen als barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Die spezifischen Anforderungen ergeben sich dabei aus der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Im Rahmen der BFSGV werden neben allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen teilweise spezifische Barrierefreiheitsanforderungen an die einzelnen vom Anwendungsbereich des BFSG umfassten Produkte und Dienstleistungen definiert. Zu den allgemeinen Barrierefreiheitsanforderungen gehört dabei beispielsweise, dass die Gebrauchsanleitung oder Warnhinweise bzw. Informationen zur Funktionsweise der Dienstleistung über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden müssen. Daneben müssen vom Anwendungsbereich des BFSG umfasste Webseiten und Apps so gestaltet sein, dass sie auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Dies bedeutet unter anderem, dass Texte und Bilder einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund aufweisen müssen, damit sie auch für Menschen mit Sehbehinderungen erkennbar sind.

 

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Bei Fragen zum »Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)« stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Nora Steddin, nos@vogel-partner.eu

Elektronische Patientenakte – Fortschritt mit Fragezeichen

 

2. Ziele und Vorteile der ePA

Mit der ePA liegen perspektivisch alle Gesundheitsdaten des Patienten digital vor und können unmittelbar von Patienten eingesehen werden. In der Standardeinstellung sehen alle behandelnden Leistungserbringer eines Patienten alle in dessen ePA hinterlegten Daten. Die Patienten können aber aktiv werden und in gewissem Rahmen bestimmen, welche Leistungserbringer welche Zugriffsrechte auf die Gesundheitsdaten haben. Dazu können die Patienten eine Smartphone-App nutzen oder mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen. Patienten können dies bspw. selbst über eine ePA-App steuern. Es ist allerdings nicht möglich einzelne Dokumente zielgerichtet nur bestimmten Ärzten zur Verfügung zu stellen. Das kann insbesondere bei der Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung von Bedeutung sein, wo man nur die objektiven Befunde, nicht aber die Diagnose mit dem zweiten Arzt teilen möchte.

Ärzte und Apotheker können die Medikation einsehen und so ungewollte Wechselwirkungen vermeiden. Allerdings geht es auch hier nur nach dem Prinzip „alle oder keine“. Einzelne Medikationen lassen sich nicht verbergen oder bestimmte Ärzte oder Apotheker vom Zugriff ausnehmen.

Die bundesweite ePA kann damit dazu beitragen die Behandlungsqualität zu verbessern und Forschung zu ermöglichen (zu den einzelnen Vorteilen das Bundesministerium für Gesundheit (BMG): Die ePA für alle | BMG).

Weitere Vorteile sind die verbesserte Austauschmöglichkeit zwischen verschiedenen Leistungserbringen, bspw. dem Haus- und dem Facharzt und der besseren Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Medikation (Medikationsliste) eines Patienten.

Insgesamt wird durch die ePA auch die Interoperabilität im Gesundheitswesen gestärkt, wenngleich die hier bestehenden Probleme nicht gänzlich gelöst (Interoperabilität 2025: Voraussetzungen für ein interoperables Gesundheitswesen schaffen | Bitkom-Dataverse das Datenportal der Bitkom).

 

3. Risiken und Kritik der ePA

Doch trotz der vielen positiven Aspekte gibt es nach wie vor Kritikpunkte an der ePA von verschiedenen Seiten und in verschiedene Stoßrichtungen (Noch viele Unklarheiten bei der elektronischen Patientenakte | heise online). Nachfolgend soll eine Auswahl der bestehenden Unsicherheiten und Unklarheiten dargestellt werden.

 

a) Datensicherheit

Pünktlich zum bundesweiten Rollout der ePA am 29.04.2025 verunsicherte ein weiterer Hackerangriff auf die ePA. Hackern war es gelungen, die nachgeschärften Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen und auf individuelle Patientenakten zuzugreifen:

Hacker knacken auch den verbesserten Schutz der E-Patientenakte | tagesschau.de

E-Patientenakte weiterhin unsicher: Schutzmaßnahmen nicht ausreichend | heise online

Zuerst berichtete der Spiegel (€): Elektronische Patientenakte: Hacker umgehen auch die neuen Schutzmaßnahmen – DER SPIEGEL

Zwei White-Hat-Hackern mit Verbindungen zum Chaos Computer Club war es wohl gelungen mit elektronischen Ersatzbescheinigungen für Versichertenkarten Zugriff auf einzelne ePAs zu erlangen.

Die für die ePA zuständige Digitalagentur gematik hat daraufhin Notfallmaßnahmen eingeleitet und nach eigenem Bekunden die Sicherheitslücken geschlossen – durch einstweiliges Abschalten der elektronischen Ersatzbescheinigung. Diese Maßnahmen wurden nach Angabe der gematik in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) umgesetzt.

Die berechtigte Kritik an der Datensicherheit hält damit weiter an. Bereits im Dezember 2023 hatte der Chaos Computer Club auf erhebliche Schwachstellen und Angriffsmöglichkeiten hingewiesen. In Reaktion darauf wurden die Sicherheitsmaßnahmen nachgeschärft, allerdings nicht in ausreichendem Maß, wie sich nun herausgestellt hat.

Das BMG hatte sich vor dem bundesweiten Rollout dergestalt geäußert, dass die ePA erst ausgerollt würde, wenn alle Sicherheitsbedenken ausgeräumt seien. An dieser Aussage darf angesichts der jüngsten Ereignisse gezweifelt werden. Auch der ehemalige Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Ulrich Kelber kritisiert die unzureichenden Sicherheitsmechanismen der ePA (Weitere Sicherheitslücke bei ePA – Datenschutzbeauftragter Kelber übt scharfe Kritik | MDR.DE).

 

b) Datenschutz, Datensouveränität und Beschlagnahmeschutz

Mit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens um die ePA wurden immer wieder datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Diese Bedenken bestehen, nicht zuletzt aufgrund der Sicherheitslücken, weiter fort:

  • Es geht dabei unter anderem um die Frage: Opt-In oder Opt-Out? Bis zum 14. Januar 2025 war noch der Opt-In, also die aktive Einwilligung, notwendig. Seit dem 15. Januar 2025 können Patienten nur noch widersprechen (Opt-Out). Patienten, die nicht widersprechen, bekommen automatisch eine ePA. Diese automatische Anlage einer ePA, wenn kein Widerspruch erklärt wird, steht teilweise in der Kritik. Eine parallele Debatte fand auch zur Anlage einer Electronic Health Record (EHR) im Rahmen des European Health Data Space (EHDS) statt.

 

  • Aktuell gibt es aber auch bei der Umsetzung des Opt-Out-Mechanismus Kritik in der Umsetzung. In einem Einzelfall war es wohl gelungen durch eine gefälschte Unterschrift den Widerspruch und damit die Löschung der ePA zu bewirken. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) prüft nun, ob das Verfahren, insbesondere Identifikation, bei der betroffenen Krankenkasse, hinreichend manipulationssicher ist (Elektronische Patientenakte: Bundesdatenschützerin prüft Löschung der ePA bei der Barmer). Die Meldung stammt von einem anonymen Hinweisgeber, die Krankenversicherung teilt mit, dass eine Löschung der ePA ohne aktive Mitwirkung des Patienten ausgeschlossen sei. Der Hinweisgeber behauptet das Gegenteil.

 

  • Weitere Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht werden hinsichtlich der möglichen Datennutzung zu Forschungszwecken geäußert. Das BMG betont dabei das Potenzial der Gesundheitsdaten in der ePA für Forschung, Verbesserung der Versorgungsqualität und statistische Zwecke der Gesundheitsberichterstattung. Gesundheitsdaten aus der ePA sollen pseudonymisiert zu Forschungszwecken verarbeitet werden, wobei an die Datennutzenden vom Forschungsdatenzentrum Gesundheit nur aggregierte, anonymisierte Daten herausgegeben werden (Die ePA für alle | BMGdigitalisierung/elektronische-patientenakte/epa-fuer-alle.html). Der Datennutzung für Forschungszwecke können Patienten aber jederzeit widersprechen und die ePA ohne Einschränkungen weiter nutzen. Die „Default-Einstellung“ erlaubt aber die Nutzung der anonymisierten Daten zu Forschungszwecken.

 

  • Der Beschlagnahmeschutz der ePA vor staatlichen Zugriffen (etwa der Staatsanwaltschaft oder Behörden) ist ein weiterer Kritikpunkt, der in der öffentlichen Debatte und der juristischen Fachliteratur aufgeworfen wurde.

Wenn der Staat die elektronische Patientenakte lesen will | heise online

 

Anders als für die elektronische Gesundheitskarte und die originäre Behandlungsdokumentation in arzteigenen (Primär-)Systemen, finden sich in § 97 Strafprozessordnung (StPO) keine Regelungen zum Schutz der ePA vor Beschlagnahme. Aus der Gesetzesbegründung geht allerdings hervor, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es einen Beschlagnahmeschutz gibt – im Gesetzeswortlaut verankert ist dieser aber nicht. Die juristische Fachliteratur sieht darin einen Irrtum des Gesetzgebers bei der Subsumption der entsprechenden Normen der StPO. Die technischen Schutzmaßnahmen, die in der Praxis bereits mehrfach umgangen werden konnten, sind hier nur ein kleiner Trost. Trotz der grundsätzlichen Anerkennung des Beschlagnahmeschutzes in der Gesetzesbegründung wäre es wünschenswert, wenn dieser hier nachsteuern und eine eindeutige Regelung aufnehmen würde. Bis dahin besteht Unsicherheit was den Beschlagnahmeschutz der ePA betrifft:

Kann der Staat auf die elektronische Patientenakte zugreifen?

 

4. EHDS – Verhältnis und Zusammenspiel?

Perspektivisch werden sich noch weitere Fragen im Zusammenhang mit dem European Health Data Space (EHDS) stellen. Die ePA wird voraussichtlich die nationale Umsetzung einer zentralen „Electronic Health Record“ (EHR) im Rahmen des EHDS werden.

Wie europäisches und nationales Recht hier zusammenspielen und ineinandergreifen – oder kollidieren – wird sich mit Umsetzung des EHDS noch zeigen. Spannend werden hierbei insbesondere Fragen zum jeweiligen Opt-Out-Mechanismus und dem Verhältnis von nationalem zu europäischem Recht – samt zumindest ausnahmsweise noch unional erlaubtem und national vorgeschriebenem Opt-In-Erfordernis wie bei der Verarbeitung von Gendaten. Dies könnte gerade beim bis zuletzt und weiterhin umstrittenen Umfang des Opt-Out-Rechts im EHDS relevant werden.

 

5. Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie sich die dargestellten Unsicherheiten und Probleme der ePA in Zukunft weiter entwickeln werden. Nach wie vor haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit zu widersprechen, entweder in Gänze oder bspw. nur gegen die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken.

Am Ende ist es eine höchst persönliche Entscheidung, ob die unbestreitbaren Vorteile die ebenfalls unbestreitbaren Unsicherheiten, Lücken und Unklarheiten überwiegen.

Gerne beraten wir Sie auch als Anwender oder Anbieter von IT-Leistungen im Kontext von ePA und EHDS zu allen Fragen im Bereich E-Health. Kontaktieren Sie unsere Ansprechpartner Dr. Uwe. K. Schneider und Till Katzenstein hierzu gerne.

 

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VP schult globale Rechtsabteilung im rechtssicheren Einsatz von Github Copilot!

 

Rechtlich gesehen wirft die Nutzung solcher KI-gestützter Tools jedoch spannende und komplexe Fragen auf: Wer hält die Rechte an automatisiert generiertem Code? Wie können Geschäftsgeheimnisse effektiv geschützt werden, wenn KI bei der Programmierung unterstützt?

Welche vertraglichen Vereinbarungen müssen getroffen werden, um Kunden wirksam Rechte an KI-generiertem Code einzuräumen? Wer haftet für potenzielle Fehler oder Rechtsverletzungen?

 

Diese und weitere zentrale rechtliche Fragestellungen rund um die Nutzung von GitHub Copilot haben wir kürzlich im Rahmen eines exklusiven Webinars für die globale Rechtsabteilung eines unserer Mandanten intensiv behandelt.

Nach einer kompakten Einführung ins europäische Urheberrecht sowie einem Überblick über aktuelle Gerichtsverfahren in Deutschland und den USA (insbesondere Kneschke ./. Laion und DOE, J. vs. GitHub, Microsoft und OpenAI) haben wir detailliert über rechtliche Risiken und Handlungsempfehlungen im Umgang mit KI-generiertem Code informiert und konkrete Best-Practice-Empfehlungen, v.a. im Verhältnis zu Auftraggebern, ausgesprochen.

 

Wir sind Experten, wenn es um den rechtssicheren Einsatz von KI-Tools wie Github Copilot, ChatGPT und anderen KI-Anwendungen geht. Bei Fragen oder Interesse an einem Webinar oder Workshop für Ihr Unternehmen zum Einsatz von KI-Anwendungen, kontaktieren Sie uns gerne jederzeit:

 

Prof. Dr. Rupert Vogel, rv@vogel-partner.eu

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Manuel Treiterer, mt@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Arbeitnehmererfindungen: Wem gehört die Idee im Job?

Im Zentrum steht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG). Es regelt, wie Erfindungen im Arbeitsverhältnis rechtlich zu behandeln sind – und stellt sicher, dass beide Seiten – Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – fair beteiligt werden.

 

Arbeitnehmererfindung

Gem. §§ 1, 2 ArbnErfG sind alle Erfindungen von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, Arbeitnehmererfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Unterschieden wird zwischen sog. Diensterfindungen (auch gebundenen Erfindungen) und sonstigen bzw. freien Erfindung. In diesem Beitrag werden nur die Diensterfindungen, gem. § 4 Abs. 2 ArbnErfG, betrachtet, also Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen.

 

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Wenn ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung gemacht hat, muss er diese nach § 5 ArbnErfG unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Die Meldung muss gesondert und in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. An die Meldepflicht als elementare Pflicht des Arbeitnehmers sind zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft. Insbesondere löst der Zugang der Erfindungsmeldung die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber (§ 6 ArbnErfG) aus.

 

Inanspruchnahme/Freigabe

Auch im Arbeitsverhältnis steht dem Erfinder, also dem Arbeitnehmer, das Recht an seiner Erfindung grundsätzlich zu. Der Arbeitgeber kann aber mit Erklärung in Textform, die Diensterfindung innerhalb der viermonatigen Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 ArbnErfG in Anspruch nehmen; mit ereignislosem Ablauf dieser Frist gilt die Diensterfindung zudem ohnehin als in Anspruch genommen. In der Inanspruchnahme liegt somit in beiden Fällen die Anerkennung der Schutzfähigkeit einer gemeldeten Diensterfindung.

Mit der Inanspruchnahme gehen gem. § 7 Abs. 1 ArbnErfG alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Erfinderpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht auf Erfinderbenennung, verbleiben aber beim Arbeitnehmererfinder. Der Arbeitgeber ist sodann aber Alleinberechtigter in Bezug auf die Diensterfindung.

Der Arbeitnehmer hat damit keinen Einfluss mehr auf deren wirtschaftliche Verwertung. Nach § 13 Abs. 1 ArbnErfG ist der Arbeitgeber dementsprechend auch allein berechtigt, aber auch verpflichtet, die Erfindung unverzüglich nach Zugang der Erfindungsmeldung als Schutzrecht anzumelden.

Diese Verpflichtung besteht bereits auf Grund des Zugangs der Erfindungsmeldung und daher unabhängig von dem Ablauf der Freigabe‐ bzw. Inanspruchnahmefrist. Die Schutzrechtsanmeldung muss die gemeldete erfinderische Lehre vollständig ausschöpfen; mit der Anmeldung ist daher der weitestgehende Schutz zu beantragen. Nur wenn eine Patentfähigkeit offensichtlich nicht gegeben ist, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, lediglich ein Gebrauchsmuster anzumelden oder von der Anmeldung abzusehen. Es empfiehlt sich, dem Arbeitnehmer die Schutzrechts‐Anmeldeunterlagen vor der Einreichung zur Durchsicht und Stellungnahme und, sofern eine Stellungnahme nicht beabsichtigt ist, zur ausdrücklichen Freigabe zuzusenden und sich die Freigabe durch Unterschrift bzw. ausdrücklich bestätigen zu lassen. Die Anmeldeverpflichtung entfällt lediglich:

  • bei Freiwerden der Erfindung,
  • soweit eine Vereinbarung über eine Nichtanmeldung nach § 13 2 Nr. 2 ArbnErfG getroffen wurde oder
  • die Voraussetzungen einer betriebsgeheimen Erfindung nach § 17 ArbnErfG vorliegen.

Vergütung für die Diensterfindung

Sollte der Arbeitgeber eine Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen, so hat der Arbeitnehmererfinder als Ausgleich für den Verlust der vermögenswerten Rechte einen Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung gemäß § 9 ArbnErfG.

Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers beruht darauf, dass der Arbeitgeber durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung die Möglichkeit zum Erwerb eines Monopolrechts hat. Damit hat der Arbeitnehmererfinder im Grundsatz keinen Vergütungsanspruch, sofern und so weit nicht zugunsten seines Arbeitgebers ein Monopol besteht.

Der Arbeitnehmererfindern ist in diesem Fall an allen wirtschaftlichen und geldwerten Vorteilen, die dem Arbeitgeber aus der Erfindung zukommen, zu beteiligen. Dafür muss der Nutzen kausal auf der Erfindung beruhen und es sind nur solche wirtschaftlichen Vorteile zu berücksichtigen, die beim Arbeitgeber und nicht bei Dritten eintreten.

Es handelt sich hierbei um einen Vergütungsanspruch eigener Art. Daher kann er auch nicht auf die Arbeitsvergütung angerechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich und steuerlich wird die Vergütung allerdings wie Arbeitsentgelt behandelt. Ausgestaltet werden kann die Vergütung als laufende jährliche Zahlung oder als Pauschale. Aufgrund des Monopolprinzips endet der Vergütungsanspruch in der Regel mit Auslaufen des Schutzrechts.

Nach dem gesetzlichen Leitbild sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Art und Höhe der Vergütung in einer gemeinsamen Vereinbarung regeln. Alternativ kann diese aber auch einseitig durch den Arbeitgeber festgesetzt werden.

Die Vergütung soll angemessen hoch sein und ist jeweils individuell im Einzelfall zu ermitteln. Als wesentliche Kriterien werden hierfür die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung herangezogen.

 

Unabdingbarkeit

Nach § 22 ArbnErfG können die gesetzlichen Regelungen des ArbnErfG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abbedungen werden. Nichtig wären damit Regelungen im Arbeitsvertrag, nach denen alle Rechte an technischen Erfindungen ohne gesonderte Vergütung an den Arbeitgeber abgetreten werden oder entsprechende Verzichtserklärungen abgegeben werden. Zulässig sind aber nach § 22 ArbnErfG Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach deren Meldung. Daher können durchaus Vereinbarungen über einzelne Erfindungen getroffen werden. Allerdings unterliegen auch solche Vereinbarungen rechtlichen Grenzen. So dürfen nach § 23 Abs. 1 ArbnErfG solche Vereinbarungen nicht „in erheblichem Maße unbillig“ sein. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die dem Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Vergütung lediglich die Hälfte der angemessenen eigentlich zu zahlenden Vergütung beträgt.

 

Bei Fragen zu Arbeitnehmererfindungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anna Danek, ad@vogel-partner.eu

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu

Neue EU Regulierung in den Griff bekommen: Regulatory Exposure Profile

Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen zu unterstützen, haben wir Beratungsangebote zu den folgenden erarbeiteten Schlüsselregelungen:

  • Data Act/Datengesetz
  • AI Act/KI-Verordnung
  • Cyber Resilience Act
  • NIS-2-Richtlinie
  • Produkthaftungsrichtlinie
  • Maschinenverordnung
  • BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz)
  • DORA (Digital Operational Resilience Act)

Ihr Weg zur Compliance:

Wir erstellen auf Basis Ihres Produkt- und Service-Portfolios (soweit über Ihre Unternehmens-Webseite einsehbar oder von Ihnen zur Verfügung gestellt) ein individuelles Regulatory Exposure Profile (REP) mit einer ersten vergütungsfreien Einschätzung zur Relevanz der jeweiligen Gesetze für Ihr Unternehmen.

Sie erhalten das REP gemeinsam mit Terminvorschlägen zur Durchsprache und Vereinbarung weiterer Maßnahmen zur Umsetzung regulatorischer Vorgaben in Ihrem Unternehmen, bspw.:

✔ Gemeinsame Workshops zur vertieften Analyse Ihrer Unternehmenssituation
✔ Individuelle Pflichtenhefte mit priorisierten Handlungsfeldern
✔ Weitere Unterstützung und Beratung durch unsere Experten bei der Umsetzung identifizierter Maßnahmen

Wenn Sie Interesse an der Erstellung eines individuellen Regulatory Exposure Profiles durch uns haben und einen Besprechungstermin wünschen, schreiben Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff „Regulatory Risk Profile“.*
Wenn Sie uns bereits in anderer Sache mandatiert haben, schreiben Sie alternativ gerne auch an Ihre bekannten Ansprechpartner in der Kanzlei.

Prof. Dr. Marc Strittmatter, ms@vogel-partner.eu

Manuel Treiterer, mt@vogel-partner.eu


*Unsere Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und sind nicht für Verbraucher gemäß § 13 BGB bestimmt.
Alle Informationen auf dieser Website dienen lediglich der unverbindlichen Darstellung unseres Leistungsspektrums und stellen kein Angebot im rechtlichen Sinne dar.
Die uns zur Verfügung gestellten Informationen behandeln wir wie Mandanteninformationen, d.h. in jedem Fall unabhängig von einer späteren Beauftragung vertraulich.
Mit der Inanspruchnahme der vergütungsfreien Leistung stimmen Sie zu, von uns gelegentlich über künftige Online-Veranstaltungen zu aktuellen Rechtsentwicklungen des IT-Rechts informiert zu werden.
Ihre Zustimmung ist jederzeit widerruflich.

BGH: Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst – was das für Unternehmen bedeutet

Birkenstock-Sandalen sind ein Phänomen. Was einmal als orthopädisches Schuhwerk aus dem Rheinland galt, hat sich zu einem globalen Lifestyle-Produkt entwickelt. Das Korkfußbett, die markante Schnalle, das unverwechselbare Profil – diese Merkmale kennt heute jeder. Kein Wunder, dass Nachahmer nicht lange auf sich warten ließen.

Birkenstock wollte diesem Nachahmungswettbewerb mit einer juristischen Offensive begegnen und setzte dabei auf das Urheberrecht. Die Idee: Wenn die Sandalen als Werke der angewandten Kunst anerkannt werden, genießen sie automatisch umfassenden urheberrechtlichen Schutz – ohne dass eine förmliche Registrierung notwendig wäre. Das Urheberrecht schützt schließlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ein enormes Schutzpotenzial.

Am 20. Februar 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesem Vorhaben in gleich drei Parallelverfahren eine klare Absage erteilt (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24). Das Ergebnis: Die Birkenstock-Modelle „Arizona“, „Madrid“, „Boston“ und „Gizeh“ sind keine urheberrechtlich geschützten Werke. Was sich dahinter verbirgt und welche Konsequenzen das Urteil für Unternehmen hat, erörtert dieser Beitrag.

Der Fall: Birkenstock klagt gegen Nachahmer

Im Jahr 2023 erhob Birkenstock Klage gegen drei Konkurrenten, die ähnlich gestaltete Sandalen herstellten und vertrieben. Das Unternehmen berief sich dabei auf sein Urheberrecht und machte geltend, dass Karl Birkenstock (Erfinder der heutigen Sandale) mit seiner Schöpfung eine persönliche geistige Leistung erbracht habe, die urheberrechtlichen Schutz verdiene. Insbesondere die seit 1981 verwendete Knochenmustersohle sowie die spezifische Gestaltung von Sohlenform, Sohlenschnitt und Materialauswahl sollten als individuelle künstlerische Entscheidungen anerkannt werden.

Das Landgericht Köln sah das zunächst genauso und gab den Klagen statt. Das Oberlandesgericht Köln revidierte diese Entscheidung auf die Berufung der Beklagten hin. Der BGH bestätigte nun die Auffassung des OLG: Die Sandalen erfüllen die urheberrechtlichen Anforderungen an ein Kunstwerk nicht.

Die rechtliche Einordnung: Wo endet Handwerk, wo beginnt Kunst?

Der Streit dreht sich um eine der klassischen Fragen des deutschen Urheberrechts: Was unterscheidet ein handwerklich gefertigtes Gebrauchsobjekt von einem urheberrechtlich schutzfähigen Kunstwerk?

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG können Werke der bildenden Kunst einschließlich der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen – vorausgesetzt, es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Entscheidend ist dabei nicht, ob ein Produkt ästhetisch ansprechend oder kommerziell erfolgreich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Gestalter einen vorhandenen künstlerischen Freiraum in schöpferischer, individueller Weise genutzt hat.

Genau daran scheiterte Birkenstock. Der BGH bestätigte: Soweit technische Anforderungen, funktionale Zwänge oder handwerkliche Konventionen die Gestaltung eines Produkts dominieren, verbleibt kein hinreichender künstlerischer Spielraum – oder er wurde jedenfalls nicht nachweisbar in künstlerischer Weise ausgefüllt. Bei einer orthopädischen Sandale bestimmen Funktionalität und das orthopädische Fachwissen des Schumachers Karl Birkenstock die Form in erheblichem Maße. Das OLG Köln hatte treffend formuliert: Karl Birkenstock sei letztlich im Bereich des handwerklichen Könnens geblieben, das er als Orthopädie-Schumacher erlernt hatte.

Zudem trug Birkenstock die Darlegungslast für das Vorliegen einer hinreichenden Gestaltungshöhe. Diese Last hat das Unternehmen nach Auffassung des BGH letztlich nicht erfüllt, obwohl es umfangreiche historische, juristische und designbezogene Gutachten vorgelegt hatte.

Urheberrecht und Designrecht: ein wichtiger Unterschied

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr die grundlegende Trennlinie zwischen zwei zentralen Schutzrechten. Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen automatisch – ohne Registrierung, dafür aber nur bei nachgewiesener künstlerischer Individualität. Es entsteht mit der Schöpfung und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Das Designrecht hingegen schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses – also seine Linien, Konturen, Farben, Formen und Strukturen. Es setzt eine förmliche Eintragung voraus, schützt aber auch Designs, die primär funktional geprägt sind, soweit sie neu und eigenartig sind.

Gerade weil das Urheberrecht keinen Registrierungsaufwand erfordert und eine sehr lange Schutzdauer bietet, ist es für Unternehmen verlockend, ihre Produkte darüber absichern zu wollen. Die BGH-Entscheidung zeigt aber klar: Bei Gebrauchsgegenständen ist diese Strategie riskant. Sie setzt voraus, dass der kreative Prozess der Produktentwicklung nachweislich von künstlerischer Freiheit geprägt war – und das ist im Nachhinein oft schwer zu belegen.

Was bedeutet das für Unternehmen mit ikonischen Produkten?

Das Birkenstock-Urteil ist kein Einzelfall – es reiht sich ein in eine gefestigte BGH-Rechtsprechung, die bei Gebrauchsgegenständen hohe Hürden für den urheberrechtlichen Schutz setzt. Für Unternehmen ergeben sich daraus konkrete Handlungsempfehlungen.

1.  Schutzrechtsstrategie von Anfang an ganzheitlich denken

Wer sich bei ikonischen Produktdesigns ausschließlich auf das Urheberrecht verlässt, riskiert im Streitfall schutzlos dazustehen. Schon in der Entwicklungsphase eines Produkts sollte geprüft werden, welche Schutzrechte in Betracht kommen: Designrecht, Markenrecht (etwa als dreidimensionale Formmarke), Wettbewerbsrecht oder eine Kombination aus mehreren Schutzinstrumenten.

2.  Design- und Markenrecht konsequent nutzen

Birkenstock hat nach dem Urteil angekündigt, den Kampf gegen Nachahmer über Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht fortzusetzen – und damit genau den richtigen Schluss gezogen. Eingetragene Designs und Formmarken bieten verlässlichen Schutz, auch wenn die urheberrechtliche Schutzschwelle nicht erreicht wird. Wichtig ist dabei, rechtzeitig zu registrieren: Beide Schutzrechte setzen Eintragung voraus und unterliegen Fristen.

3.  Kreativen Prozess dokumentieren

Wer den urheberrechtlichen Schutz für ein Produkt anstrebt, sollte den kreativen Entwicklungsprozess von Anfang an sorgfältig dokumentieren. Skizzen, Entwürfe, Designbriefings und Gestaltungsalternativen können im Streitfall belegen, dass bewusst künstlerische Entscheidungen getroffen wurden – und nicht lediglich funktionale oder handwerkliche.

4.  Nicht warten, bis Nachahmer auf dem Markt erscheinen

Schutzrechte, die erst nach dem ersten Auftreten von Nachahmungen reaktiv angemeldet werden, können zu spät kommen oder an Prioritätsproblemen scheitern. Eine vorausschauende IP-Strategie, die parallel zur Produktentwicklung aufgebaut wird, ist langfristig die deutlich effektivere und kostengünstigere Lösung.

Häufige Fragen zum urheberrechtlichen Schutz von Produktdesigns

Kann ein Produktdesign urheberrechtlich geschützt sein?

Grundsätzlich ja, aber die Hürden sind hoch. Ein Produktdesign kann als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Das bedeutet: Der Gestalter muss nachweisbar einen vorhandenen gestalterischen Spielraum in individuell-künstlerischer Weise genutzt haben. Bei Gebrauchsgegenständen, deren Form stark durch Funktion oder Handwerk bestimmt wird, wird diese Schwelle von den deutschen Gerichten selten als erfüllt angesehen.

Welche Schutzrechte kann Birkenstock nach dem BGH-Urteil noch geltend machen?

Birkenstock hat nach dem Urteil angekündigt, weiter gegen Nachahmer vorzugehen – auf Basis von Markenrecht, Designrecht und Wettbewerbsrecht. Konkret kommen in Betracht: eingetragene dreidimensionale Formmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf EU-Ebene sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung. Diese Schutzrechte werden durch das BGH-Urteil nicht berührt.

Gilt das Birkenstock-Urteil auch für andere Branchen?

Ja. Das BGH-Urteil bestätigt eine gefestigte Linie der deutschen Rechtsprechung, die auf alle Gebrauchsgegenstände anwendbar ist – von Möbeldesign über Haushaltsprodukte bis hin zu technischen Geräten. Immer wenn die Form eines Produkts stark durch Funktion, Material oder handwerkliche Konventionen bestimmt wird, ist urheberrechtlicher Schutz schwer zu erreichen. Besonders relevant ist dies für Unternehmen in den Bereichen Mode, Möbel, Konsumgüter und Industriedesign.

Fazit: Das Urheberrecht ist kein Ersatz für eine durchdachte Schutzrechtsstrategie

Das Birkenstock-Urteil ist ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmen, deren Produktdesign ein zentraler Wettbewerbsfaktor ist: Das Urheberrecht ist kein Allheilmittel. Es setzt hohe Anforderungen voraus, die gerade bei funktional geprägten Gebrauchsgegenständen oft nicht erfüllt werden – selbst wenn das Design ikonisch, unverwechselbar und kommerziell hochwertig ist.

Die gute Nachricht: Das Recht bietet zahlreiche weitere Instrumente, um Designleistungen effektiv zu schützen. Entscheidend ist, sie frühzeitig und strategisch einzusetzen – bevor der erste Nachahmer das eigene Produkt kopiert.


Ihr Produktdesign verdient einen wirksamen Schutz

Wenn Sie prüfen möchten, wie Sie ikonische Produkte oder Designleistungen Ihres Unternehmens rechtssicher absichern können, stehen Ihnen der mehrfach ausgezeichnete Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jürgen Held und das IP-Team von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB gerne zur Verfügung. Wir beraten Sie bei der Entwicklung einer maßgeschneiderten Schutzrechtsstrategie – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Durchsetzung im Streitfall.

 

Aufbau von KI-Kompetenz: Die ersten Pflichten der KI-Verordnung gelten ab Februar 2025

Braucht jedes Unternehmen einen KI-Beauftragten?

Die Verordnung selbst definiert den Begriff „KI-Kompetenz“ nicht näher. Geeignete Maßnahmen könnten Schulungen, Fortbildungen, interne Richtlinien, Checklisten oder die Teilnahme an Zertifizierungsprogrammen sein. Eine Möglichkeit, die Kompetenz zentral zu organisieren, kann die Ernennung eines KI-Beauftragten – vergleichbar mit der Einführung des Datenschutzbeauftragten unter der DSGVO – sein. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Bündelung und Zentralisierung von Kompetenzen und Entscheidungen innerhalb des Unternehmens sinnvoll erscheint. Ausdrücklich vorgesehen ist dies aber nicht.

Beispiel: Ihre internen Unternehmensleitlinien sehen vor, dass die Nutzung und der Umgang mit KI zentral gesteuert werden. In diesem Fall kann ein speziell ausgebildeter KI-Beauftragter die notwendige Anlaufstelle für Mitarbeitende sein. Voraussetzung dafür ist eine sogenannte KI-Inventur: Dabei werden vorhandene KI-Systeme identifiziert und strategische Leitlinien für deren Nutzung verabschiedet.

Wer ist verpflichtet, die Vorgaben zu erfüllen?

Die Pflicht zum Aufbau von KI-Kompetenz gilt für alle KI-Systeme, d. h. für sämtliche KI-Systeme, die nicht unter eine Ausnahme vom Anwendungsbereich von Artikel 2 der KI-Verordnung fallen (z. B. KI-Systeme für militärische Zwecke, Verteidigungszwecke oder für Zwecke der nationalen Sicherheit oder KI-Systeme für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung). Ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, können Sie schnell und einfach mithilfe unseres AI-Act-Checks überprüfen.

Obwohl die KI-Verordnung die Verpflichtung zur Kompetenzentwicklung vorsieht, enthält sie keine konkreten Sanktionen bei Verstößen. Insofern hat diese Pflicht zunächst einen Appel-Charakter. Dennoch könnte eine unzureichende Schulung von KI-Kompetenzen bei Schäden durch KI-Systeme als Verletzung von Sorgfaltspflichten ausgelegt werden. Dies unterstreicht die Relevanz der Umsetzung, auch ohne direkte Normierung von Bußgeldern.

Berücksichtigung individueller Anforderungen

Artikel 4 der KI-Verordnung legt fest, dass bei der Auswahl und Gestaltung von Maßnahmen die technischen Kenntnisse, die Ausbildung und der Erfahrungshintergrund der Adressaten sowie der Einsatzkontext der KI-Systeme berücksichtigt werden müssen (sog. Proportionalitätsprinzip; umso weniger Kenntnisse zu KI bei einer Person vorhanden sind, desto mehr Ausbildungsmaßnahmen sollten erfolgen). Damit rückt die betroffene Person in den Mittelpunkt: Sie muss ausreichend informiert und geschult werden, um die Auswirkungen von KI-Entscheidungen nachvollziehen zu können.

Um KI-Kompetenz, beispielsweise beim Einsatz von ChatGPT, aufzubauen, könnten Sie in einer KI-Guideline festlegen, welche Daten und Informationen Ihre Mitarbeitenden eingeben dürfen und wie die Ergebnisse weiterverarbeitet sowie redigiert werden müssen. Im Vorfeld sollten Sie Ihren Mitarbeitenden ein Grundverständnis über die Funktionsweise von ChatGPT, d.h. Large Language Models, deren Training und Output, vermitteln und sie für Risiken wie Bias, Halluzinationen, Fehlentscheidungen und Datenschutz- sowie Geheimnisschutzverstößen bei nicht anonymisierter Eingabe von personenbezogenen Daten und Ihren Geschäftsgeheimnissen sowie denjenigen des Kunden sensibilisieren.

Unterstützung bei der Umsetzung

Zukünftig wird das EU-Gremium für künstliche Intelligenz bzw. das Amt für künstliche Intelligenz der EU-Kommission bei der Entwicklung von Maßnahmen und Instrumenten zur Förderung von KI-Kompetenzen beratend zur Seite stehen. Bis dahin und auch bei sonstigen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um gemeinsam maßgeschneiderte Lösungen für den Aufbau von KI-Kompetenzen in Ihrem Unternehmen zu entwickeln.

Was ist jetzt zu tun?

Neue Pflichten und Vorschriften können uns zu Recht überfordern. Wir empfehlen Ihnen daher mit diesen drei Maßnahmen zu starten:

• Bestandsaufname der bereits verwendeten und zukünftig geplanten KI-Systeme (KI-Inventur),
• Schulungskonzept überlegen und
• Richtlinien und/oder Checklisten entwickeln

Gerne unterstützen wir Sie jederzeit bei den unterschiedlichen Maßnahmen.

 

Dieses Bild wurde mithilfe des KI-Tools DALL-E generiert.

 

Bei Fragen zu »KI-Verordnung« stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Julia Hirsch, juh@vogel-partner.eu, +49 721 78 20 27 – 0