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2. Podcast-Folge zu den rechtlichen Anforderungen von Cloud-Lösungen – Prof. Dr. Marc Strittmatter zu Gast beim Johner Institut

Die Nutzung von Cloud-Diensten erstreckt sich von internen IT-Systemen bis hin zur Bereitstellung eigener Dienstleistungen. In dieser Folge werden relevante rechtliche Aspekte wie das Allgemeine (IT-)Vertragsrecht, das Medizinprodukterecht, das Datenschutzrecht und den Data Act thematisiert.

Zum Thema Data Act und seinen Auswirkungen gibt es schon eine eigene Folge, die ein Gespräch zwischen Prof. Dr. Marc Strittmatter und
Prof. Dr. Christian Johner wiedergibt – hier reinhören.

Besonders spannend ist das Cloud-Kapitel des Data Act, welches unter anderem in der aktuellen Folge beleuchtet wird. Es legt Vorschriften zur Interoperabilität fest, wobei Dienste mit offenen Standards und Schnittstellen kompatibel sein müssen, um die Wechselmöglichkeiten zwischen Cloud- und Edge-Diensten zu erleichtern.

Jetzt reinhören, um mehr zu erfahren!

Unternehmen können hier die Anwendbarkeit des EU Data Act prüfen.

Es lohnt sich, die Folgen und Expertengespräche der Podcastreihe „Medical Device Insights“ zu unterschiedlichen aktuellen Themen zu hören, um auf dem Laufenden zu bleiben! Eine Übersicht über alle Podcast-Folgen des Johner Institut gibt es hier.

Mehr Informationen zum Johner Institut finden Sie hier.

Prof. Strittmatter als Referent auf der IoT-Konferenz am 11. April 2024 in Bern (CH)

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Denn obwohl das Datenwirtschaftsrecht EU-spezifisch ist, sind Schweizer Unternehmen, die im EU-Markt tätig sind und Daten mit EU-Partnern austauschen, genauso betroffen.

 

Daher ist es für Schweizer Unternehmen gleichermaßen bedeutend, ihre IoT-Produkte und -Dienstleistungen sowie ihr Datenmanagement an die Anforderungen des Data Act anzupassen und dadurch den geforderten Datenzugang sicherzustellen.

 

Auch die KI-Verordnung stellt hohe Anforderungen an Unternehmen, die KI-Technologien implementieren. Die Anforderungen erstrecken sich von Risikomanagement über Qualitätssicherung bis hin zur proaktiven Informationsbereitstellung.

 

Weitere Informationen zur Konferenz und den Veranstaltungsflyer finden Sie hier.

 

Einen ersten Einblick zum Vortrag gibt der Asut-Bulletin Artikel von Prof. Dr. Strittmatter hier.

Podcast zum EU-Data Act – Prof. Marc Strittmatter zu Gast beim Johner Institut

Diese Podcast-Episode behandelt unter anderem folgende Aspekte: Welche Akteure sind von den Vorschriften des Data Act betroffen? Welche konkreten Verpflichtungen sieht der Data Act vor? Außerdem geht es um die Frage, wie der Datenzugang in dieser neuen Verordnung geregelt ist und worauf Unternehmen achten müssen, um den Anforderungen gerecht zu werden.

Jetzt reinhören!

Die Anwendbarkeit des EU Data Act für sie können Unternehmen hier prüfen.

Mehr Informationen zum Johner Institut finden Sie hier.

Data Act Check – Fällt Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich?

Seit dem 11. Januar 2024 ist der Data Act in Kraft. Dieser führt in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 12. September 2025 einheitliche Regelungen für den fairen Zugang zu und die faire Nutzung von Daten ein.

Besonders betroffen sind der Zugang zu und die Nutzung von IoT-Daten sowie Cloud-Dienste. Mit unserem Check erhalten Sie schnell und unkompliziert eine erste Einschätzung, ob und welche spezifischen Verpflichtungen und Vorschriften für Ihr Unternehmen relevant werden könnten.

Für eine umfassende Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung – kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular oder info@vogel-partner.eu.

 

JUVE Handbuch 2023/2024

Es heißt, dass es die Boutique im Südwesten Deutschlands auf bemerkenswerte Weise schafft, nominell größeren Wettbewerbern die Stirn zu bieten. Gelobt werden die Beratung zu IT-Verträgen, die immer häufiger auch KI-Themen umfasst, die Beschäftigung mit problematischen IT-Projekten und im Datenrecht der besondere Focus auf Gesundheitsdaten. Legal-Tech-Anwendungen entwickelt die Kanzlei in einem Legal Lab in Konstanz selbst. Eine Stärke liegt auch in der deutsch-französische Beratung. Namentlich genannt und oft empfohlen werden Prof. Dr. Marc Strittmatter und Prof. Dr. Rupert Vogel.

Der EU Data Act kommt, der Angemessenheitsbeschluss zur Datenübertragung EU-USA ist schon da.

 

TOP1:
Angemessenheitsbeschluss EU-USA – mehr Rechtssicherheit bei transatlantischer Übermittlung personenbezogener Daten

Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 ihren Angemessenheitsbeschluss für das transatlantische Datenschutzabkommen zwischen der EU und den USA (EU-U.S. Data Privacy Framework, kurz „EU-U.S. DPF“) angenommen. Der Angemessenheitsbeschluss tritt ab sofort ohne Übergangsphase in Kraft. Personenbezogene Daten aus der EU können an EU-U.S. DPF zertifizierte Empfänger in den USA übermittelt werden, ohne weitere Übermittlungsinstrumente (z.B. Standardvertragsklauseln und sog. Transfer Impact Assessments) oder zusätzliche Schutzmaßnahmen.

Übermittelnde EU-Unternehmen müssen vorab sicherstellen, dass der Datenempfänger zertifiziert ist. Informationen zu den Anforderungen und dem Prozess einer (Selbst-)Zertifizierung nach dem EU-U.S. DPF sowie eine Liste der zertifizierten U.S.-Unternehmen sind u.a. unter folgenden Websites des U.S. Department of Commerce (DoC) verfügbar:

 

Maßnahmen, die von übermittelnden EU-Unternehmen in diesem Rahmen getroffen werden sollten, sind insbesondere:

  • Die Prüfung, ob der jeweilige Empfänger nach dem EU-U.S.-Framework zertifiziert ist.
  • Die Prüfung, ob die jeweils relevanten Auftragsverarbeitungsverträge angepasst werden müssen.
  • Die Anpassung der jeweils relevanten Datenschutzhinweise für die betroffenen Personen.
  • Gegebenenfalls die Anpassung der relevanten Dokumentationen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

 

Abzuwarten bleibt, wie lange die neugewonnene Rechtssicherheit währt. Max Schremms, ein österreichischer Datenschutzjurist, hat bereits angekündigt, das neue Abkommen vor dem Europäischen Gerichtshof aufgrund unwirksamer Schutzmaßnahmen anzufechten, wie er es bereits bei den vorangegangenen Abkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ erfolgreich getan hatte.

Wir halten Sie weiterhin über die Entwicklungen rund um den neuen Angemessenheitsbeschluss auf dem Laufenden und bieten Ihnen gerne an, Sie bei der Prüfung zulässiger Datenübermittlungen in die USA und der Anpassung der relevanten Datenschutzinformationen zu unterstützen.

 

An unsere Mandanten mit verbundenen Unternehmen in den USA:
Unseres Erachtens bedarf es einer unternehmerischen Entscheidung, ob sich der Aufwand einer (Selbst-)Zertifizierung und darauffolgende Anpassungsbedarfe (insb. Datenschutzverträge u. Datenschutzhinweise) angesichts der Möglichkeit einer erneuten Anfechtung des Angemessenheitsbeschlusses vor dem EuGH lohnt. Alternativ bestünde die Möglichkeit, EU-U.S.-Datenübermittlungen weiterhin auf die EU-Standardvertragsklauseln (auch „SCC“ genannt) und die Durchführung sog. Transfer Impact Assessments (auch „TIAs“ genannt) zu stützen. Gerne bieten wir Ihnen an, Sie bei der Abwägung beider Alternativen unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile zu unterstützen.

 


 

TOP2:
Data Act steht kurz vor Verabschiedung – Anbieter von IoT- und Cloud-Leistungen werden mit neuen gesetzlichen Vorgaben konfrontiert

Die EU-Kommission, das Europaparlament und der Rat der Europäischen Union erzielten am 27. Juni 2023 eine politische Einigung über den Data Act. Wer von Ihnen an unserem Early Bird Update im Januar teilgenommen hat, gewann bereits erste Eindrücke von diesem Gesetzesvorhaben. Der Data Act leitet ein Umdenken im Datenwirtschaftsrecht ein: Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Öffnung ihrer „Datenschleusen“ verpflichtet.

 

Wichtige Regelungsbereiche, die weitreichende Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung und Geschäftsmodelle haben könnten:

  1. Gesetzliche Ansprüche von Nutzern von IoT(Internet of Things)-Produkten und -Diensten (z.B. Smart-Kühlschränke, Fitness-Tracker, IoT-Systeme in der Produktionssteuerung oder Logistik etc.) auf kostenlose/n Datenzugang und -weitergabe an Dritte.
  2. Zahlreiche Pflichten von Herstellern und Anbietern solcher Produkte und Dienste (z.B. ausführliche vorvertragliche Informationspflichten).
  3. Zulässigkeit der Datennutzung und -weitergabe nur auf Basis von Datenverträgen und -klauseln, mit Vorgaben zu deren Inhalt und Wirksamkeit.
  4. Pflichten von Cloud-Anbietern, den Wechsel von Kunden zu Alternativanbietern kostenlos zu ermöglichen, zu erleichtern und aktiv zu unterstützen (bspw. in Form einer grundsätzlichen Kündigungsfrist von 60 Tagen).
  5. Gesetzlich vorgeschriebene Mindestbestandteile für Cloud-Verträge bezüglich der Wechselmodalitäten.

 

Verstöße gegen die Vorschriften des Data Act sollen zu einem großen Teil gemäß den Vorschriften der DSGVO sanktioniert werden.

Wir gehen derzeit davon aus, dass der Data Act noch in diesem Jahr in Kraft treten wird. Die Mehrheit der Regelungen soll dann 18 Monate nach dem Inkrafttreten zur Anwendung kommen.

Wir laden insbesondere diejenigen unter Ihnen ein, deren Produkte und Dienste potenziell unter den oben skizzierten Anwendungsbereich fallen könnten (IoT-Produkte, IoT-Dienste/-Anwendungen und Cloud-Services), sich bei uns zu melden. Wir stehen bereit, eine Auswirkungsanalyse durchzuführen und eventuell notwendige Maßnahmen frühzeitig mit Ihnen zu planen, bevor die neuen Vorschriften vollumfänglich zur Anwendung kommen.

 

Entdecken Sie die neuesten LegalTech-Tools auf unserer Webseite – kostenlos

Der Begriff Legal Tech setzt sich aus „Legal Services“ und „Technology“ zusammen und beschreibt die Digitalisierung und Automatisierung juristischer Aufgaben. Unsere Tools sollen dabei nicht die Rechtsberatung ersetzen, sondern sowohl juristische Laien als auch Experten pragmatisch und bedarfsgerecht unterstützen, um Rechtsberatung niederschwelliger und effizienter zu machen, zu standardisieren und zu beschleunigen. Als „Self-Service“ sind unsere Tools 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche für Sie verfügbar.

Bereits in der Vergangenheit haben wir Legal Tech Lösungen entwickelt und eingesetzt. Neben „klassischen“ Legal Tech Ansätzen beschäftigte sich unser Entwicklungsteam intensiv mit der softwaregestützten Abbildung der Schnittstelle zwischen juristischen Beratungsleistungen und betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden. Eines unserer Modelle hat das Ziel, ein differenzierteres Bild über die Erfolgsaussichten und Risiken eines Gerichtsprozesses zu vermitteln, um fundiertere Investitionsentscheidungen treffen und Verhandlungstaktiken anpassen zu können. Ein weiteres Modell soll fundierte Entscheidungen und Taktiken für Vertragsverhandlungen ableiten, unter Berücksichtigung der individuellen Verhandlungsposition. Schließlich haben wir ein Modell entwickelt, mit dem man rechtliche Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums betriebswirtschaftlich und softwaregestützt bewerten kann.

Während diese Anwendungen bisher nur im konkreten Mandatsbezug zum Einsatz kamen, möchten wir unsere neuen selbst entwickelten Tools nun auch außerhalb der Mandatsarbeit verfügbar machen.


  1. Zunächst bieten wir unter https://www.vogel-partner.eu/legal-tech/smart-product-impact-assessment/ ein Prüfungsschema zur Anwendbarkeit der im Jahr 2022 in Kraft getretenen Regelungen zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (§ 327 ff. BGB) an. Dieses Smart-Product-Impact-Assessment (SPIA) gibt Ihnen eine erste Einschätzung, ob Ihre Produkte von den neuen Regelungen betroffen sein könnten und zeigt mögliche Handlungsbedarfe auf, beispielsweise hinsichtlich der Anpassung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei der Umsetzung dieser Handlungsbedarfe unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne.

  2. Als weiteres Tool bieten wir im Bereich Datenschutz unter https://www.vogel-partner.eu/legal-tech/scc-generator/einen sogenannten SCC-Generator Dabei handelt es sich um einen Dokumentengenerator für EU-Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c) DSGVO (sog. Standard Contractual Clauses, kurz SCC) an. Die SCC sind das derzeit meistgenutzte Instrument zur Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die über kein den Standards des EWR angemessenes Datenschutzniveau verfügen (sog. unsichere Drittstaaten). Wichtigstes Beispiel hierfür sind die USA, in die seit der sog. „Schrems-II-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 16.07.2020 – C-311/18) keine personenbezogenen Daten mehr übermittelt werden dürfen, ohne SCC oder andere geeignete Garantien nach Art. 46 ff. DSGVO einschließlich zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung oder Pseudonymisierung) vorzusehen.
    Zwar arbeitet die Europäische Kommission aktuell an einem neuen Angemessenheitsbeschluss für die USA, sodass für diesen wichtigen Anwendungsfall voraussichtlich ab etwa Mitte 2023 zumindest vorübergehend keine SCC oder sonstigen geeigneten Garantien mehr erforderlich sein werden. Bis zur Verabschiedung dieses Beschlusses ändert sich aber nichts an der aktuellen Rechtslage und Datenübermittlungen in die USA (oder andere unsichere Drittstaaten) ohne geeignete Garantien bleiben rechtswidrig.
    Hinzu kommt, dass die Europäische Kommission bereits im Juni 2021 neue Standardvertragsklauseln angenommen hat. Diese sind für neue Datenübermittlungen seit dem 27. September 2021 verbindlich, während die Übergangsfrist für Bestandsübermittlungen bzw. Altverträge am 27. Dezember 2022 endete. Seitdem dürfen grundsätzlich ausschließlich die neuen SCC verwendet werden, Übermittlungen auf Basis der alten SCC sind rechtswidrig. Somit sind an vielen Stellen Anpassungen an bestehenden Verträgen, insbesondere mit sogenannten Auftragsverarbeitern erforderlich. Die für Ihren Anwendungsfall passenden „SCC 2021“ können Sie mit unserem SCC-Generator zusammenstellen und so ggf. noch bestehende Altverträge auf den aktuellen Stand bringen. Bei Anschlussfragen, beispielsweise bei der Durchführung von Transfer Impact Assessments nach Klausel 14 der SCC oder dem korrekten Ausfüllen der mitgenerierten Anhänge, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne. Gerade für Transfer Impact Assessments haben wir auch ein Strukturierungshilfe mittels Tabellenkalkulation entwickelt.


Darüber hinaus bieten wir auch individuelle Legal Tech Lösungen an, die speziell auf die individuellen Bedürfnisse unserer Mandanten zugeschnitten sind. Unsere Entwickler und Anwälte arbeiten eng zusammen, um maßgeschneiderte Lösungen zu entwickeln, die den Anforderungen und Bedürfnissen unserer Mandanten gerecht werden. Wenn Sie an einer individuellen Lösung interessiert sind, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre Anforderungen zu besprechen.

Einen stets aktuellen Überblick über alle unsere Tools finden Sie unter https://www.vogel-partner.eu/legal-tech/. Fragen, Verbesserungsvorschläge und sonstige Anregungen nehmen wir gerne per E-Mail an legaltech@vogel-partner.eu entgegen.

Wir freuen uns auf Ihren virtuellen Besuch!